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Rüge der Zuviellieferung nötig?

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 11.10.08, 23:19    Titel: Rüge der Zuviellieferung nötig? Antworten mit Zitat

Hallo. Kaufleute A und B machen ein beiderseitiges Handelsgeschäft, indem B von A etwas kauft. A liefert zu viel. B merkt das erst eine Woche später. Muss B das zuviel Gelieferte normal als ungerechtfertigte Bereicherung zurück geben oder hat er konkludent einen Kaufvertrag darüber geschlossen?
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 10:59    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht hilft das weiter:

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.05.1995 - Az. 2 U 38/95:

"Liefert der Lieferant in Abweichung von einer - ursprünglichen - Bestellung erheblich mehr an bestellter Ware, ist zwar der Besteller grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß eine Abweichung vorliegt, deren Billigung sowohl nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens als auch nach HGB § 378 ausnahmsweise als ausgeschlossen betrachtet werden muß.

Unabhängig davon obliegt es aber dem Lieferanten, substantiiert darzulegen, daß weitere Verhandlungen geführt worden sind, die Anlaß für eine Abweichung der Auftragsbestätigung und der anschließenden Lieferung von dem Umfang der Bestellung waren."

Gruß
Dea
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, das hilft tatsächlich weiter.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 14:54    Titel: Antworten mit Zitat

Questor hat folgendes geschrieben::
Das ist ein anderer Fall. Da ging es darum, dass der Lieferant behauptete, dass er mehr liefern sollte, als im Auftrag stand.


Nein, denn genau das ist ja die die rechtliche Konstruktion des Vertragsschlusses zwischen Kaufleuten bei Zuviellieferung.

Die Frage ist ja gerade, und das ist das ewige Problem beim Handelskauf, ob und wie Verträge zwischen Kaufleuten geschlossen werden. Denn der Grundsatz, dass Schweigen im Rechtsverkehr keine Bedeutung hat, gilt hier nur eingeschränkt.

Demnach kann eine Zuviellieferung über die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens zu einem abweichenden Vetragsschluss führen. Hierfür hat der Lieferant aber die notwendige Voraussetzung des KBS - diesbezügliche Vertragsverhandlungen - substantiiert darzulegen, wie das Gericht es auch gesagt hat. Gerade nicht dazulegen hat er den konkreten Vertragsschluss, denn eben dieser folgt aus dem KBS.

Gruß
Dea
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