Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Fällt Zurückstellungsgrund bei Verkürzung der Asbildung weg?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Fällt Zurückstellungsgrund bei Verkürzung der Asbildung weg?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Wehrrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Harry_K
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.09.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 22.09.08, 08:56    Titel: Fällt Zurückstellungsgrund bei Verkürzung der Asbildung weg? Antworten mit Zitat

Hallo,
A wird während der Schulzeit gemustert (T2) und hat erfolgreich verweigert. A wird für sein Abitur zurückgestellt. Nach dem Abi beginnt A eine Ausbildung und wird weiterhin bis zum Ende der Ausbildung zurückgestellt. Wenn A die Ausbildung regulär beenden würde, dann ist der über 25 und sollte somit nicht mehr herangezogen werden.
Nun hat A aber die Möglichkeit die Ausbildung zu verkürzen, da seine Leistungen besonders gut sind. Sollte A verkürzen, beendet er seine Ausbildung bevor er 25 ist.

Wird er trotzdem herangezogen?

Muss er Zivildienst machen, obwohl er es regulär nicht müsste?

Wie ist die Rechtslage?



Vielen Dank im Vorraus
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
alexraasch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.06.2007
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 22.09.08, 15:48    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, der Zurückstellungsgrund entfällt, wenn die Ausbildung beendet wird. Egal, ob abgebrochen, regulär oder frühzeitig abgeschlossen. Das Wegfallen des Zurückstellungsgrundes muss der Wehrpflichtige dem Kreiswehrersatzamt bzw. dem Bundesamt für den Zivildienst anzeigen.

Bei einer Zurückstellung kann der Wehrpflichtige bis zum 25. Geburtstag herangezogen werden. Er ist also weiterhin dienstpflichtig! Ob er tatsächlich herangezogen wird, kann niemand beantworten; das liegt in den Händen des Dienstherrn.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dirty Sanchez
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.12.2006
Beiträge: 363

BeitragVerfasst am: 23.09.08, 12:22    Titel: Antworten mit Zitat

alexraasch hat folgendes geschrieben::
Ja, der Zurückstellungsgrund entfällt, wenn die Ausbildung beendet wird. Egal, ob abgebrochen, regulär oder frühzeitig abgeschlossen. Das Wegfallen des Zurückstellungsgrundes muss der Wehrpflichtige dem Kreiswehrersatzamt bzw. dem Bundesamt für den Zivildienst anzeigen.

Bei einer Zurückstellung kann der Wehrpflichtige bis zum 25. Geburtstag herangezogen werden. Er ist also weiterhin dienstpflichtig! Ob er tatsächlich herangezogen wird, kann niemand beantworten; das liegt in den Händen des Dienstherrn.


Aus diesem Grund verschweigt auch manch ein früher Fertiggewordener, dass er eben solch einer ist und freut sich über 9 gesparte Monate.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Wehrrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.