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Verfasst am: 11.10.08, 12:27 Titel: Als Erbin eines betreuten Ehemannes auskunftspflichtig ?
Hallo,
würde mich sehr freuen, wenn man mir zu folgendem Problem die Rechtslage
erläutern könnte:
Mein Sohn als Pflichtanteilsberechtigter und Betreuer für die medizinischen Belange meiner Frau verlangt von mir eine Aufstellung über das Erbvermögen und Berechnung des Pflichtanteiles.
Zum Hintergrund:
Im Frühjahr 2007 verstarb meine Frau, die bis dahin aufgrund eines Schlaganfalles in einem Pflegeheim gelebt hatte. Da sie nicht mehr auf ihre Umgebung reagierte und wir bereits seit Jahren getrennt voneinander gelebt haben, wurde vom Amts-/Vormundschaftsgericht ein Betreuer für die Vermögensverwaltung sowie mein Sohn als Betreuer für die Abwicklung medizinischer/pflegerischer Angelegenheiten eingesetzt.
Da wir nicht geschieden waren, galt als Grundlage für die Klärung von Erbansprüchen unser Testament, in dem wir uns gegenseitig für den Todesfall als Erben eingesetzt haben ("Berliner Testament").
Damit war ich nach dem Tode meiner Frau Erbe ihres Vermögens.
An dem Erbe sind mit ihrem Pflichtanteil unsere gemeinsamen 3 Kinder beteiligt.
Die Betreuerin (Vermögen) hat - wie mir das Amtsgericht mitteilte - eine Schlussabrechnung dem Amtsgericht vorgelegt. Diese wurde geprüft und nicht beanstandet. Vom Amtsgericht habe ich ein Sparbuch mit dem verbliebenen Vermögen meiner Frau erhalten, von dem ich den Pflichtteil meinen Kindern ausbezahlt habe. Eine Aufstellung über Vermögenswerte, Einnahmen-/Ausgaben/Belege, Urkunden usw. habe ich nicht erhalten und auch nicht eingesehen. Gleiches gilt für die medizinische Betreuung.
Wie sieht die Rechtslage zu folgenden Fragen aus ?
1. Muss ich dieser Forderung nachkommen oder kann ich ihn was die Aufstellung betrifft an das Amts-/Vormundschaftsgericht verweisen ?
2. Nicht nur für den Fall, dass ich gegenüber meinem Sohn auskunftspflichtig bin: kann ich grundsätzlich vom Vormundschaftsgericht die Herausgabe der Schlussrechnung als Aufstellung aller Vermögenswerte mit Belegen z.B. für Vermögensentnahmen
verlangen ?
3. Gibt es für die Schlussrechnung ein rechtsgültiges und einheitliches Verfahren ?
4. Kann ich von meinem Sohn bzw. vom Vormundschaftsgericht in ähnlicher Weise eine Schlussrechnung für die medizinische Betreuung verlangen ?
5. Was kann ich tun, wenn das Gericht die Herausgabe verweigert oder die Schlussrechung unvollständig sind bzw. Nachweise/Belege fehlen ?
Freue mich über Antworten und sage schon mal vielen Dank.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 11.10.08, 21:35 Titel: Re: Als Erbin eines betreuten Ehemannes auskunftspflichtig ?
heinrich4 hat folgendes geschrieben::
Hallo,
würde mich sehr freuen, wenn man mir zu folgendem Problem die Rechtslage
erläutern könnte:
Mein Sohn als Pflichtanteilsberechtigter und Betreuer für die medizinischen Belange meiner Frau verlangt von mir eine Aufstellung über das Erbvermögen und Berechnung des Pflichtanteiles.
Zum Hintergrund:
Im Frühjahr 2007 verstarb meine Frau, die bis dahin aufgrund eines Schlaganfalles in einem Pflegeheim gelebt hatte. Da sie nicht mehr auf ihre Umgebung reagierte und wir bereits seit Jahren getrennt voneinander gelebt haben, wurde vom Amts-/Vormundschaftsgericht ein Betreuer für die Vermögensverwaltung sowie mein Sohn als Betreuer für die Abwicklung medizinischer/pflegerischer Angelegenheiten eingesetzt.
Da wir nicht geschieden waren, galt als Grundlage für die Klärung von Erbansprüchen unser Testament, in dem wir uns gegenseitig für den Todesfall als Erben eingesetzt haben ("Berliner Testament").
Damit war ich nach dem Tode meiner Frau Erbe ihres Vermögens.
An dem Erbe sind mit ihrem Pflichtanteil unsere gemeinsamen 3 Kinder beteiligt.
Die Betreuerin (Vermögen) hat - wie mir das Amtsgericht mitteilte - eine Schlussabrechnung dem Amtsgericht vorgelegt. Diese wurde geprüft und nicht beanstandet. Vom Amtsgericht habe ich ein Sparbuch mit dem verbliebenen Vermögen meiner Frau erhalten, von dem ich den Pflichtteil meinen Kindern ausbezahlt habe. Eine Aufstellung über Vermögenswerte, Einnahmen-/Ausgaben/Belege, Urkunden usw. habe ich nicht erhalten und auch nicht eingesehen. Gleiches gilt für die medizinische Betreuung.
Wie sieht die Rechtslage zu folgenden Fragen aus ?
Zitat:
1. Muss ich dieser Forderung nachkommen oder kann ich ihn was die Aufstellung betrifft an das Amts-/Vormundschaftsgericht verweisen ?
Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Durch den Tod der Betreuten ist die Betreuung beendet. Mit der Erbschaftsregelung ist das Vormundschaftsgericht nicht befasst. Sie ist Angelegenheit des Erben.
Zitat:
2. Nicht nur für den Fall, dass ich gegenüber meinem Sohn auskunftspflichtig bin: kann ich grundsätzlich vom Vormundschaftsgericht die Herausgabe der Schlussrechnung als Aufstellung aller Vermögenswerte mit Belegen z.B. für Vermögensentnahmen verlangen ?
Da die Betreuung beendet ist, braucht das Vormundschaftsgericht nicht mehr tätig zu werden, nachdem es die Schlussrechnung des Betreuers geprüft und für ordnungsgemäß befunden hat.
Zitat:
3. Gibt es für die Schlussrechnung ein rechtsgültiges und einheitliches Verfahren ?
Meines Wissens nicht.
Zitat:
4. Kann ich von meinem Sohn bzw. vom Vormundschaftsgericht in ähnlicher Weise eine Schlussrechnung für die medizinische Betreuung verlangen ?
Nein. Da die finanzielle Seite der medizinischen Betreuung wohl nicht zum Aufgabenkreis des Sohnes als Betreuer gehörte, hatte er auch nicht Rechnung zu legen.
Zitat:
5. Was kann ich tun, wenn das Gericht die Herausgabe verweigert oder die Schlussrechung unvollständig sind bzw. Nachweise/Belege fehlen ?
Es steht dem Erben der verstorbenen Betreuten nicht zu, die Schlussrechnung des Betreuers zu überprüfen. Das ist allein Aufgabe des Vormundschaftsgerichts.
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