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pass- bzw. ausweispflicht
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.06.2007
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 13.10.08, 12:53    Titel: pass- bzw. ausweispflicht Antworten mit Zitat

Hallo,

mal eine kleine Frage:

Ist man als EU-Bürger dazu verpflichtet, der Ausländerbehörde regelmäßig zur Durchführung und Sicherung von Maßnahmen nach dem FreizügG eine Passkopie zuzusenden?

Die Ausländerbehörde in meinem Landkreis fordert dies und auf Nachfrage bei anderen ausländischen Bürgern, konnte ich niemanden finden, der je eine ähnliche Aufforderung erhalten hat!

Sicher ist jeder Ausländer verpflichtet, sich jederzeit ausweisen zu können - das ist klar. Aber muss man tatsächlich der Behörde jedes mal eine Kopie des gültigen Passes zusenden?

Kennt hier vielleicht jemand eine Antwort darauf?

Viele Grüße, Feed
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 14.10.08, 10:24    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
>Ist man als EU-Bürger dazu verpflichtet, der Ausländerbehörde regelmäßig zur Durchführung und Sicherung von Maßnahmen nach dem FreizügG eine Passkopie zuzusenden?
...Aber muss man tatsächlich der Behörde jedes mal eine Kopie des gültigen Passes zusenden?


Nein
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Anmeldungsdatum: 14.06.2007
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 13:52    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort - genau das ist auch mein Standpunkt.

Die hiesige Ausländerbehörde ist allerdings ganz anderer Ansicht und droht mit 1000 EUR Bußgeld, wenn die Passkopie nicht eingereicht wird. So sei es im Gesetz vorgeschrieben.

Bei Nachfrage bei einer anderen Ausländerbehörde wurde mir auch klipp und klar gesagt, dass eine Abgabe einer Kopie überhaupt nicht notwendig sei. Bei Hinweis auf diese Aussage wurde mir lediglich mitgeteilt: "es ist egal was andere Ausländerbehörden sagen! Das Gesetz sagt, es muss eine Kopie zum Nachweis her! Wenn die Kopie nicht kommt, dann müssen andere Maßnahmen eingeleitet werden!!"

Muss man das so hinnehmen bzw. was kann man dagegen machen?

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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

zeigen sie mal das Gesetz, wo das stehen soll


Mit den Augen rollen
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Anmeldungsdatum: 14.06.2007
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 14:10    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, genau das war meine Idee auf die sich der Sachbearbeiter aber nicht eingelassen hat. Er hat keine Zeit, sich mit mir wegen einer Kopie zu streiten. "Es ist so und damit fertig." Die Kopie soll dazu verwand werden, die Daten in den Computer einzugeben.
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Dienstaufsichtbeschwerde !
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Anmeldungsdatum: 14.06.2007
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

Sehe ich es also richtig, dass die Ausländerbehörde gar nicht dazu befugt ist, sich eine Kopie für die Akte zu fertigen??
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

Feed hat folgendes geschrieben::
Sehe ich es also richtig, dass die Ausländerbehörde gar nicht dazu befugt ist, sich eine Kopie für die Akte zu fertigen??



warum sollte sie das nicht dürfen ?


hier ging es aber darum, ob man denen eine Kopie schicken muss....


dieses Ding mit Äpfeln und Birnen....






Wo ist ticca?
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Anmeldungsdatum: 14.06.2007
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 14:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, es ging darum, ob man eine Kopie schicken muss. Als Alternative wurde mir genannt, vor Ort bei der Ausländerbehörde eine Kopie fertigen zu lassen.

Nach nunmehr 41 Jahren als EU-Ausländer mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis in Deutschland werde ich plötzlich aufgefordert, eine Kopie meines Ausweises zu hinterlegen, das kam mir einfach komisch vor. Was soll das, was habe ich verbrochen? Deshalb wollte ich von der Behörde einfach wissen, warum dies so ist. Habe darauf aber keine einleuchtende Antwort erhalten. Außer, dass dies zur Datenerhebung zur Überwachung meines Aufenthaltes erforderlich ist und dass, wenn ich der Aufforderung nicht nachkomme, 1000 EUR fällig werden!

Dann beschäftigt man sich eben mit dem Thema und dabei kamen mir noch mehr Fragen, da außer mir keiner meiner auch in Deutschland lebenden Angehörigen oder auch andere ausländische Bekannte jemals eine solche Aufforderung erhalten haben.

Für mich gibt es nun auch keinen großen Unterschied, ob ich denen eine Kopie zuschicke oder ob ich hinfahre und die sich dann selbst die Kopie machen!? Oder sehe ich hier etwas falsch?
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D.R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 14:51    Titel: Antworten mit Zitat

ich würd die Beschwerde machen
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Kleinalrik
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 03:01    Titel: Antworten mit Zitat

Feed hat folgendes geschrieben::
Sehe ich es also richtig, dass die Ausländerbehörde gar nicht dazu befugt ist, sich eine Kopie für die Akte zu fertigen??


Die Ausländerbehörde ist nicht befugt, irgendetwas zu verlangen, ohne die dazugehörige Rechtsgrundlage zu nennen.
Und gerade in Ausländerbehörden ist alles vom aktivfrischem Aufwischpapier bis zum zitronengelben Zählzettel mehrfach mit Verweisen auf Rechtsvorschriften und Gesetzesverweisen vollgepflastert. Da sollte es die nette, freundliche Ehrenamtlerin hinbekommen, von ihrer Arbeitsanweisung den Paragraphen abzulesen, der das fordert, den du dir dann in Eigenregie zuhause durchlesen kannst.

Die Argumentationsweise der selbstlosen Ehrenamtlerin ist aber typisierend und deckt sich mit meinen Erfahrungen.
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ganascia528
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Anmeldungsdatum: 31.05.2005
Beiträge: 321

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 08:39    Titel: Antworten mit Zitat

Bei unserer Ausländerbehörde wird das Verlangen der Kopie so begründet:
die Freizügikeitsbescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem dort aufgeführten Ausweispapier, sollte sich die Passnummer / ID Nummer ändern, dann verliert die Freizügigeitsbescheinigung ihre Gültigkeit. Um es möglichst unbürokratisch zu lösen, wird eine Kopie des Ausweises + Foto zugeschickt, um eine neue Freizügigkeitsbescheinigung zu erstellen.

Grüße
Claudia
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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 08:40    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Ausländerbehörde ist nicht befugt, irgendetwas zu verlangen, ohne die dazugehörige Rechtsgrundlage zu nennen.



Damit die Diskussion nicht noch weiter abgleitet, hier die gewünschten Rechtsgrundlagen


Code:
§ 3 AufenthG -Passpflicht -
(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind.

Code:
§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,
1.    seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.    seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.


Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise hat die zuständige ABH sogar bereits angekündigt, welche Maßnahmen sie ergreifen wird im Falle der Verweigerung der Passvorlage. Mag der fiktive Ausländer abwägen, ob sich ein Streit mit der ABH für ihn rechnet.

Gruß
zW
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Nörgler
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Anmeldungsdatum: 08.05.2006
Beiträge: 532

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

zur Wieden hat folgendes geschrieben::
Damit die Diskussion nicht noch weiter abgleitet, hier die gewünschten Rechtsgrundlagen

Code:
§ 3 AufenthG


Na, in dem Fall dann doch wohl eher § 8 Freizügigkeitsgesetz/EU
_________________
Nomen est Omen
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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 13:51    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Na, in dem Fall dann doch wohl eher § 8 Freizügigkeitsgesetz/EU


Sie haben natürlich Recht! Daher ergänze ich noch:

Code:
 § 10 Bußgeldvorschriften - FreizügG/EU-

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b einen Pass oder Passersatz nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 einen Pass oder Passersatz nicht besitzt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a einen Pass oder Passersatz nicht mit sich führt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
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