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Einbürgerung

 
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canela
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.12.2008
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 18:26    Titel: Einbürgerung Antworten mit Zitat

Guten Tag,
hier ein fiktiver Fall:
Mann "A" 1960 geboren in Deutschland, Vater Niederländer, Mutter deutsche Staatsbürgerin.
Mann "A" hat die niederl. Staatsbürgerschaft erhalten, ist in Deutschland zur Schule gegangen, Ausbildung gemacht und bis 2001 hauptsächlich selbst. gearbeitet. 2001 aus Deutschland nach Spanien gegangen. Nun möchte er wieder nach Deutschland, hauptsächliche Frage: kann er die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen da ja ein Elternteil (Mutter) Deutsche ist ohne Wartezeiten?
Vielen Dank im Voraus
canela
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Kleinalrik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 21:40    Titel: Antworten mit Zitat

Mann A ist nach Abstammungsprinzip bereits Deutscher.

http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerIntegration/Einbuergerung/Abstammungsprinzip/abstammungsprinzip.html
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canela
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.12.2008
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 21:55    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die erste Antwort.

Vom Procedere hiesse das für Mann "A" wenn er jetzt von Spanien nach Deutschland geht, was muss er machen um die deutsche Staatsbürgerschaft dann zu bekommen.
Wie lange braucht dieser Prozess, welche Unterlagen müssen dann eingereicht werden.
Hier wären Tipps sehr hilfreich
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Kleinalrik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 22:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ui, das wird jetzt bürokratisch und ich hab da keinerlei Ahnung von.

Sachlich muss er sich ja nur die bereits bestehende Staatsbürgerschaft bestätigen lassen und sich nützlicherweise deutsche Ausweispapiere ausstellen lassen (er ist auch ohne dieses Procedere Deutscher, aber es ist immer nützlich, sowas in bestimmten Situationen nachweisen zu können).

Ich schlage vor, dass Mann A sich an eine spanische Niederlassung der deutschen Botschaft oder Konsulat (oder wie das bei euch Taitschen heißt) zu wenden.

Da er ja als nachweislicher Niederländer Freizügigkeit genießt, kann er ja problemlos nach Deutschland reisen und sich mit deutschen Behörden auseinandersetzen.

So gefühlsmäßig würde ich erst einmal das Einwohneramt anlaufen.

EDIT: Ohne zu wissen, was der tatsächliche Ablauf ist, rate ich schon mal, folgende Dokumente hervorzukramen:

- Eigener Ausweis
- Eigene Geburtsurkunde (müsste in Deutschland ausgestellt worden sein, oder?)
- Ausweiskopie der Mutter (lebt sie noch?)
- Familien- / Stammbuch (schadet nie, deutsches Familienbuch?)

Niederländische Dokumente (außer dem Ausweis) müssen durch einen amtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzt werden. Die amtlichen Vorgaben für Übersetzungen wurden vor einigen Jahren geändert (weiß leider nicht genau wann). Alte Übersetzungen haben keine Gültigkeit mehr.
Übersetzungen von amtlich zertifizierten Dolmetschern sind teuer!
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Nörgler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.05.2006
Beiträge: 532

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 23:09    Titel: Antworten mit Zitat

Kleinalrik hat folgendes geschrieben::
Mann A ist nach Abstammungsprinzip bereits Deutscher.


Leider falsch!

Wäre er 1975 oder später geboren, würde das zutreffen. Vor 1975 gab es die deutsche Staatsbürgerschaft allerdings nur, wenn der Vater Deutscher war. Trifft hier nicht zu.

Einbürgerung ohne Wartezeit ist nicht. Frühere Aufenthaltszeiten können zwar angerechnet werden, aber nur bis maximal 5 Jahre. Da 8 Jahre erforderlich sind, Einbürgerung frühestens 3 Jahre nach Rückkehr.

Zumindest diese ist als EU-Bürger aber kein Problem, außer er liegt dem Staat auf der Tasche.
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Kleinalrik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 23:17    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich mir den §4 anlese, sehe ich keinerlei Einschränkung, dass er nur auf Personen anzuwenden sei, die nach 1975 geboren worden sind.

Können Sie mir weiter helfen?
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Nörgler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.05.2006
Beiträge: 532

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 23:38    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich steht das jetzt nicht so in § 4. Es kommt hier allerdings drauf an, was 1960, also im Geburtsjahr, in § 4 stand. Gesetze ändern sich nun mal im Laufe der Jahrzehnte. Und entscheidend ist immer (nicht nur bei der Staatsangehörigkeit), was das Gesetz zum Zeitpunkt des Ereignisses gesagt hat.

Die entscheidende Änderung, dass nämlich die Staatsangehörigkeit auch von der deutschen Mutter erworben wurde, trat jedenfalls erst am 1.1.1975 in Kraft, und zwar ohne Rückwirkung.

Von der Möglichkeit, zwischen dem 1.1.1975 und dem 31.12. 1977 dem "Kind" die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung zu geben, wurde hier offenbar kein Gebrauch gemacht.
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Kleinalrik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 23:56    Titel: Antworten mit Zitat

Nörgler hat folgendes geschrieben::
Natürlich steht das jetzt nicht so in § 4.


Eben.

Nörgler hat folgendes geschrieben::
Und entscheidend ist immer (nicht nur bei der Staatsangehörigkeit), was das Gesetz zum Zeitpunkt des Ereignisses gesagt hat.


Das mag ich so nicht gelten lassen. In etlichen Fällen ist es maßgebend, was das Gesetz jetzt sagt, unabhängig vom Gesetzesstand zum Zeitpunkt des Ereignisses.
Ich schwinge mal die Argumentationskeule (obwohl ich selber den Vergleich ein wenig unfair finde): Für einen heute überführten Mörder spielt es für das Strafmaß keine Rolle, dass 1928 Mord mit der Todesstrafe geahndet werden konnte.

Nörgler hat folgendes geschrieben::

...trat jedenfalls erst am 1.1.1975 in Kraft, und zwar ohne Rückwirkung.


Sicher? Dann verwundert mich, dass im §4 nichts über Menschen geschrieben wird, die vor 1975, vor 1963, vor 1953 und vor 1914 geboren wurden, obwohl solche Menschen nachweislich noch existieren und bei denen die ausdrückliche Bestätigung der Staatsbürgerschaft noch nicht stattgefunden hat.
Sind diese Menschen in diesem Bezug rechtlos?
Denn es gibt jetzt keinen Gesetzestext, der die Stellung vor 1975 Geborener explizit behandelt (oder ich habe ihn noch nicht gelesen, ich bin nicht so belesen).

Meine Auffassung ist diese, dass Gesetze, die jetzt und heute Anwendung finden, nur diese sein können, die jetzt und heute Gültigkeit haben. Das hat - nach meiner Auffassung - das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1975 nicht.

In dieser Sichtweise sind einige Besonderheiten noch nicht eingeflossen, wie ich zugebe. Was z.B. wenn ein künftiges Gesetz wieder die Regelung von vor 1974 einführt? Werden dann bereits eingebürgerte Deutsche wieder ausgebürgert?
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 07:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ganz eindeutig ist der Betroffene dann kein Deutscher, wenn er die Erklärungsfrist des RuStAGÄndG 1975 hat erklärungsfrei verstreichen lassen. Diese Frist endete am 31.12.1977.

Wenn er keine Erklärung abgegeben hat (wovon ich bislang aufgrund seiner Schilderung ausgehe) ist diese Aussage schlicht falsch:

Zitat:
Mann A ist nach Abstammungsprinzip bereits Deutscher.


Da das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz den Erwerb durch Abstammung vorsieht, kann immer nur die Rechtslage angewendet werden, die am Tage des Abstammungsereignisses (= Geburt ) galt. Alles andere wäre rückwirkende Anwendung welche explizit genannt sein müßte.

Der Vorgang Abstammungserwerb ist mit Vollendung der Geburt abgeschlossen.

Zum Zeitpunkt des im Ausgangsfall massgeblichen Ereignisses (= Geburt des TE) galt das RuStAG in der Fassung des 01.01.1914, (Gesetz vom 22.07.1913, RGBL. I S. 583) dessen § 4 lautete:

Zitat:
Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das unehelliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.


Das haben im übrigen Generationen von Bundesverwaltungsrichtern schon so gesehen, weswegen ich auf die Diskussion nicht mehr weiter eintsteigen will.

Vorliegend wäe bei einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Eheschließung der Eltern auch zu prüfen, ob die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit überhaupt noch besaß (hängt vomZeitpunkt der Eheschließung ab) ist aber für den TE irrelevant.

Um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen:

Zitat:
Danke für die erste Antwort.


Die leider komplett daneben liegt.

Zitat:
Vom Procedere hiesse das für Mann "A" wenn er jetzt von Spanien nach Deutschland geht, was muss er machen um die deutsche Staatsbürgerschaft dann zu bekommen.
Wie lange braucht dieser Prozess, welche Unterlagen müssen dann eingereicht werden.


Zunächst wäre ein rechtmäßiger Inandsaufenthalt zu begründen. Das Gesetz (StAG heißt das heute ) sieht auch im Normalfall einen Mindestaufenthalt von acht Jahren vor.

Im Ermessenswege kann eine Verkürzung der Einbürgerungsfrist in Betracht kommen, für eine Verkürzung auf Null sähe ich keinen Raum.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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canela
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.12.2008
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 00:34    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die umfangreichen Antworten.
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