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gegeben sei ein Verein (Kreisverein e.V.) Dieser Verein ist Mitglied im Landesverein e.V.
Der Kreisverein hat mehrere Stadtabteilungen.
Mitglieder des Kreisvereins werden je nach Wohnort dem jeweiligen Stadtabteilungen zugeordnet.
Die Stadtabteilung fordert von den zugeordneten Mitgliedern den Jahresbeitrag ein. Die Stadtabteilung behält davon den eigenen Anteil des Jahresbeitrages ein. Der Kreisverein fordert dann von der Stadtabteilung den Restanteil an. Ebenso fordert der Landesverein seinen Anteil dann von dem Kreisverein.
Nun folgende Situation: Ein Mitglied weigert sich den Jahresbeitrag zu bezahlen.
Der Kreisverein fordert nun den Beitrag von der Stadtabteilung.
Muss die Stadtabteilung denn für das nichtzahlende Mitglied haften?
Was sagt die Satzung dazu?
Rechte und Pflichten der Mitglieder,......
die Beiträge rechtzeitig, spätestens bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres, an den Kreisverein e.V. zu entrichten. Der Kreisverein e.V. kann das Inkasso der Beiträge an die Stadtabteilung übertragen.
Heisst das nun, dass die Stadtabteilung für nichtzahlende Mitglieder zu haften hat?
ich würde das so verstehen, dass die Stadtabteilung dann den Beitrag einzutreiben hat.
Gruß roni
Hallo,
ja, so ist es.
Nur, wenn das "Eintreiben" nicht erfolgreich ist, was dann?
Wer ist gegenüber dem Kreisverein in der Schuld?
1. Das Mitglied oder
2. die Stadtabteilung
Der Kreisverein gliedert sich in Stadtabteilungen. Die Stadtabteilung umfasst einen oder mehrere
Bezirke; sein Umfang wird vom erweiterten Vorstand des Kreisvereins festgelegt. Dabei
sollen örtliche Belange der Stadtabteilung Berücksichtigung finden.
Zu der Stadtabteilung gehören die in dem Kreisverein geführten Mitglieder, gemäß
Zuordnung des erweiterten Vorstandes. Die Stadtabteilung ist die kleinste Einheit in der Organisation
des Landesvereins.
Organe der Stadtabteilung sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung (Stadtvereinversammlung).
(3) Der Vorstand der Stadtabteilung besteht aus:
1. dem Stadtabteilungleiter,
2. dem stellvertretenden Stadtabteilungleiter,
3. dem Schriftführer,
4. dem Schatzmeister.
(4) Aufgaben des Vorstandes:
1. Der Vorstand hat die Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des Landesverein und der
Kreisverein sowie über aktuelle Fragen zu unterrichten und durch Beratung,
Fortbildung und gesellschaftliche Veranstaltungen zu betreuen.
2. Der Vorstand der Stadtabteilung hat mindestens einmal im Jahr eine
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung an die Mitglieder ergeht schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen; sie kann unter
Einhaltung dieser Frist im Mitteilungsblatt des Landesverein erfolgen.
3. Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen; er muss sie binnen vier Wochen einberufen, wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder dies fordert.
4. Der Zeitpunkt der Stadtabteilungversammlung ist mit dem Vorstand der Kreisverein rechtzeitig
abzustimmen, damit die Teilnahme des Kreisverein-Vorsitzenden oder eines
Vorstandsmitgliedes möglich ist.
(5) Mitgliederversammlung (Stadtvereinversammlung):
1. In der Stadtvereinversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.
2. Aufgaben der Stadtvereinversammlung sind:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes,
b) Genehmigung des Jahresabschlusses,
c) Festsetzung des Stadtabteilung-Beitrages und ggf. Beschlussfassung über den
Haushaltsplan,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Vorstandes,
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
Der Kreisverein fordert nun nachdrücklich die Stadtabteilung auf den Beitrag für das nichtzahlende Mitglied zu bezahlen.
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