Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - ADO
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

ADO

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
heini12
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 14.10.08, 18:33    Titel: ADO Antworten mit Zitat

Hallo,

Was kann man machen, wenn einige Lehrkräfte in NRW sich nicht an §3 Abs.6 ADO halten?
Zitat:
(6) Lehrer und Lehrerinnen sind verpflichtet und müssen von dem Schulleiter
oder der Schulleiterin die Möglichkeit erhalten, sich über die für sie
maßgebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu informieren. Hierzu
gehört insbesondere die Kenntnisnahme der im Amtsblatt (ABl. NRW.),
in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften des Landes
Nordrhein-Westfalen (BASS) und in den Amtlichen Schulblättern veröffentlichten
schulbezogenen Vorschriften.

Mit freundlichen Grüßen

Heini
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Anton Reiser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 14.10.08, 21:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Heini,

ob sich Lehrer tatsächlich nicht an die von Ihnen zitierte Verpflichtung halten, dürfte sich weitgehend Ihrer eigenen nachprüfbaren Wahrnehmung entziehen, insofern enthält Ihre Frage eine fragwürdige Unterstellung.

Da Eltern diese Dinge naturgemäß überhaupt nicht überprüfen können, relativiert sich auch die Frage, was "man" denn da machen könne: Allenfalls der Schulleiter oder die Schulaufsicht haben überhaupt die Möglichkeit, dienstliche Verfehlungen festzustellen, in dem sie in einem solchen Fall möglicherweise überprüfen, ob eine Lehrkraft die Kenntnisnahme der BASS beispielsweise durch eine entsprechende Unterschrift unter einem "Rundlauf" bestätigt hat.

Eltern sind von diesen schulinternen Vorgängen zunächst einmal nicht betroffen, daher gilt die ADO gem. § 2 ausschließlich für Schulleiter und Lehrer. Eine sinnvolle Frage aus Elternsicht wäre demnach ggf., was man machen könne, wenn sich ein Lehrer vermeintlich nicht an (neue) Erlassbestimmungen hält, denn dadurch wären sie bzw. die Kinder unmittelbar betroffen. Ansprechpartner wäre in diesem Fall zunächst der betroffene Lehrer selbst bzw. der Schulleiter, der u.U. auch überprüft, ob der Lehrer seinen dienstlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Vom Ergebnis dieser Überprüfung werden die Eltern selbstverständlich nicht informiert, bestenfalls werden die Erlassbestimmungen im Sinne der Elternbeschwerde ausgeführt.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.