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Visum überzogen
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silke76
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.10.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 13.10.08, 18:22    Titel: Visum überzogen Antworten mit Zitat

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Schwägerin war bei uns vom 25.08. - 24.09. zu Besuch. Sie hatte ein 30-Tage-Visum. Wir hatten nur das Flugticket gesehen und dachten alles wäre ok. Allerdings rief heute die Flughafenpolizei an und möchte mich vorladen. Im Pass stand wohl eine Gültigkeit bis 18.09.08. Sie wäre somit 6 Tage illegal in Deutschland gewesen. Ihr wurde nichts in den Pass gestempelt. Wie ist die Rechtslage da ich die Verpflichtungserklärung unterschrieben habe?
Vielen Dank!

MFG S
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D.R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 14.10.08, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

Sie zahlen alle entstanden Kosten.
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silke76
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.10.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 14.10.08, 16:10    Titel: Antworten mit Zitat

Welche Kosten können denn entstanden sein?

- Sie ist selbst zum Flughafen gekommen, weil sie nach Hause fliegen wollte.
- Sie hatte ein Flugticket dabei und war davon ausgegangen das die Dauer des
Aufenthalts (30 Tage) ab dem Tag der Einreise gilt (so war es ihr in Ihrer Heimat erklärt
worden)
- Während dem Aufenthalt hat Sie bei uns gewohnt.
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D.R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 14.10.08, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

Kosten für die Abschiebung.
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 14.10.08, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::
Sie zahlen alle entstanden Kosten.


Zitat:
Kosten für die Abschiebung.


Werter D.Ritter,

wäre es aus Sicht der Fragestellerin zuviel verlangt, wenn Sie Ihre Tastatur ein wenig mehr verschleissen, sprich, etwas auführlicher antworten? Und wäre es zuviel verlangt, wenn Sie Ihre Aussagen mit entsprechenden Rechtsgrundlagen versehen?

 
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D.R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 14.10.08, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

AufenthG

§66 (glaube ich)
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 14.10.08, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ja schau an, geht doch. Winken

 
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svnmr
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.03.2005
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 14.10.08, 17:31    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::
Kosten für die Abschiebung.


Ich glaube nicht, dass Kosten für die Abschiebung auflaufen. Die Dame ist im Besitz eines Ticket gewesen und bei der Ausreisekontrolle festgestellt worden (nehme ich mal an). Also werden die Kosten nach AufenthG gegen 0.00 € gehen.
Allerdings können Kosten für das Strafverfahren geltend gemacht werden (§ 464a StPO glaube ich).
Sie können aber auch wegen Ermittlungen gegen Sie vorgeladen werden (Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt).

Zum erlaubten Aufenthalt: Im Visum steht ein Zeitraum im dem die Einreise gestattet ist (Beispiel von 18.06.2008 bis 18.09.2008). In diesem Zeitraum ist der Aufenthalt für die Dauer der eingetragenen Tage erlaubt (z.B. 30 Tage).
Wenn also jemand am 10.09.2008 einreisen würde, hätte er nur noch bis zum 18.09. (9 Tage) Aufenthaltsrecht und NICHT 30 Tage.
So ähnlich wird das wohl in Ihrem Fall gewesen sein.
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silke76
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.10.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 14.10.08, 17:33    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank! Winken

Eine Frage habe ich noch: WIeso Abschiebekosten?

Sie wurde nicht in Abschiebehaft genommen. Man hat sie normal ausreisen lassen.
Im Pass hat sie auch keinen Sperrvermerk bekommen.

Was habe ich zu erwarten falls wirklich wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt ermittelt werden sollte?
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svnmr
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.03.2005
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 14.10.08, 18:07    Titel: Antworten mit Zitat

Nachfolgendes ist nur meine Meinung und rechtlich nicht verbindlich.

Da freiwillige Ausreise -> keine Abschiebung nach §58 (1) AufenthG -> also auch keine Abschiebekosten nach §66 (1) und (2) AufenthG.
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silke76
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.10.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 14.10.08, 18:35    Titel: Antworten mit Zitat

DANKE ! Winken
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D.R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 14:34    Titel: Antworten mit Zitat

kriecht Silke noch ne Anzeige, wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt Frage
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 14:47    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::
kriecht Silke noch ne Anzeige, wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt Frage


Hallo,
eine Anzeige sollte sie erhalten, aber ich denke mal, dass der TB nicht erfüllt ist:

Zitat:
§ 96 AufenthG sagt:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
a) dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
b) wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder
2. nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.



wobei das dann erst mal im Zuge der ermittlungen abzuklopfen wäre...

Den obigen Sachverhalt zugrunde gelegt, hat sie zwar Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt geleistet, aber...

...wo wäre der Vermögensvorteil?

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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D.R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 14:50    Titel: Antworten mit Zitat

das müssen wir Silke fragen...
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silke76
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.10.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 16:29    Titel: Antworten mit Zitat

Heute kam das Schreiben von der Polizei:

"... gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren aus folgenden Grund geführt: §95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. §27 StGB, Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel zugunsten Person X"

Mir wird Gelegenheit gegeben mich dazu zu äußern, vorliegende Verdachtsgründe zu beseitigen, zu Gunsten sprechende Tatsachen geltend zu machen und zur Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen.

Wie ist denn nun die Rechtslage?

Wieso habe ich Beihilfe geleistet? Ich habe nur meine Schwägerin zum Besuch eingeladen. Sie hatte nie die Absicht in Deutschland bleiben zu wollen. In Ihrem Heimatland hat sie eine gesicherte Existenz( Arbeit, Familie etc.). Sie ist freiwillig mit einem gültigen Flugticket zum Flughafen gefahren. Hätte sie das getan wenn sie hätte bleiben wollen?

Zur Frage Welcher Vermögensvorteil?

Ich hätte keinen Vorteil gehabt wenn sie geblieben wäre. Im Gegenteil sie hätte mir sonst noch zusätzlich auf der Tasche gelegen. Ich bin Alleinverdiener für eine 4-köpfige Familie.


Eins steht fest: Ich werde niemals mehr jemanden zu Besuch einladen! Nur Ärger und sonst nichts. Traurig

Man hatte ihr in ihrem Heimatland erklärt das die Aufenthaltsdauer mit der Einreise beginnt und ihr das Flugticket entsprechend ausgestellt. Ich war auch davon ausgegangen das die Aufenthaltsdauer (30 Tage) mit der Einreise beginnt (beim umgekehrten Besuch ist es so). Da ich Deutsche bin mußte ich selbst nie ein Visum für Dtl. beantragen. Jetzt weiß ich wie die Bestimmungen sind. Wenn ich die Zeit zurück drehen könnte würde ich es tun, aber leider geht das nicht Weinen
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