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"... gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren aus folgenden Grund geführt: §95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. §27 StGB, Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel zugunsten Person X"
§95 AufenthG bezieht sich auf die Straftat, die ein Ausländer begeht, wenn er sich illegal in D aufhält. §27 StGB bezieht sich auf die Beihilfe zu einer Straftat.
Dröseln wir das mal auf: Die Schwester hat sich 6 Tage lang illegal in D aufgehalten, damit hat sie eine Straftat begangen. Falls sie falsch informiert wurde, kann sie eventuell einen Verbotsirrtum mildernd geltend machen, allerdings steht sicher im Visum das korrekte Enddatum drin - und wenn sie sich nicht sicher war, hätte sie ja ihre Gastgeber fragen können.
An Sie wird nun der Vorwurf der Beihilfe zu einer Straftat gerichtet, das ist nach StGB wie folgt definiert:
"Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat."
Gehen wir das mal durch:
- Hilfe geleistet: ja (Unterkunft gewährt)
- rechstwidrige Tat: ja
- Tat wurde vorsätzlich begangen: eher nein, außer die Fahrlässigkeit war so gross, dass man vom bedingten Vorsatz ("ist doch egal, wann ich abreisen muss") sprechen kann - eine Grauzone
- Vorsatz des Gehilfen: Da Sie nichts von der Überschreitung wußten - nein. Selbst Fahrlässigkeit ("warum haben Sie sich das Visum nicht zeigen lassen?") würde ich bei dem beschriebenen zeitlichen Ablauf (Besucherin reißt nach 30 Tagen wieder ab) verneinen, Sie sind nicht zu einer Ausweiskontrolle verpflichtet.
D.h. wenn alles so war, wie Sie beschrieben haben, sehe ich keine Beihilfe im Sinne von §27 StGB. Und nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" muß Ihnen die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben, nicht umgekehrt.
(Übrigens: entgegen dem, was Ronny schreibt, kommt es aber auf einen eventuellen Vermögensvorteil für die Strafbarkeit nicht an. Ronny hat hier einen anderen Paragraphen zitiert.)
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