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Was kann man machen, wenn einige Lehrkräfte in NRW sich nicht an §3 Abs.6 ADO halten?
Zitat:
(6) Lehrer und Lehrerinnen sind verpflichtet und müssen von dem Schulleiter
oder der Schulleiterin die Möglichkeit erhalten, sich über die für sie
maßgebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu informieren. Hierzu
gehört insbesondere die Kenntnisnahme der im Amtsblatt (ABl. NRW.),
in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften des Landes
Nordrhein-Westfalen (BASS) und in den Amtlichen Schulblättern veröffentlichten
schulbezogenen Vorschriften.
ob sich Lehrer tatsächlich nicht an die von Ihnen zitierte Verpflichtung halten, dürfte sich weitgehend Ihrer eigenen nachprüfbaren Wahrnehmung entziehen, insofern enthält Ihre Frage eine fragwürdige Unterstellung.
Da Eltern diese Dinge naturgemäß überhaupt nicht überprüfen können, relativiert sich auch die Frage, was "man" denn da machen könne: Allenfalls der Schulleiter oder die Schulaufsicht haben überhaupt die Möglichkeit, dienstliche Verfehlungen festzustellen, in dem sie in einem solchen Fall möglicherweise überprüfen, ob eine Lehrkraft die Kenntnisnahme der BASS beispielsweise durch eine entsprechende Unterschrift unter einem "Rundlauf" bestätigt hat.
Eltern sind von diesen schulinternen Vorgängen zunächst einmal nicht betroffen, daher gilt die ADO gem. § 2 ausschließlich für Schulleiter und Lehrer. Eine sinnvolle Frage aus Elternsicht wäre demnach ggf., was man machen könne, wenn sich ein Lehrer vermeintlich nicht an (neue) Erlassbestimmungen hält, denn dadurch wären sie bzw. die Kinder unmittelbar betroffen. Ansprechpartner wäre in diesem Fall zunächst der betroffene Lehrer selbst bzw. der Schulleiter, der u.U. auch überprüft, ob der Lehrer seinen dienstlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Vom Ergebnis dieser Überprüfung werden die Eltern selbstverständlich nicht informiert, bestenfalls werden die Erlassbestimmungen im Sinne der Elternbeschwerde ausgeführt.
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