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Bratwurst Bild geklaut. Greift die neue Gesetzesänderung?
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Whiteone
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Anmeldungsdatum: 17.07.2005
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 28.10.08, 20:59    Titel: Bratwurst Bild geklaut. Greift die neue Gesetzesänderung? Antworten mit Zitat

Hallo ich hab mal wieder eine, wie ich denke, interessante Frage Smilie


Folgender angenommener Fall:

Jemand (eine Privatperson) verwendet auf seiner Website ein Bild von einer Bratwurst, welches er in der Bildersuche einer Suchmaschine gefunden hat.

Nun meldet sich der Urheber zu Wort und schreibt einen privaten Brief an Jemand und verlangt darin 180 Eur Schadensersatz (was das Bild nach Lizenz tatsächlich wert wäre) und die Entfernung des Bildes. Zudem droht der Urheber an, wenn nicht gezahlt werden würde, den Anwalt einzuschalten.

Als Beweismittel hat der Urheber einen Screenshot von der Missetat gemacht.

Nun entfernt der Websitebetreiber das Bild, zahlt den Schadensersatz aber nicht.


Nun die Frage:

Wenn der Urheber nun zum zum Anwalt gehen würde, könnt er eine Abmahnung jenseits von 100 Eur gegenüber Jemand geltend machen (in Betracht auf die Gesetztesänderung am Urheberrecht vom 01. September 2008) oder würde sich es nicht mehr rentieren?
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Rena Hermann
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Anmeldungsdatum: 23.12.2005
Beiträge: 2886

BeitragVerfasst am: 28.10.08, 21:27    Titel: Antworten mit Zitat

Ich nehme an, Whiteone bezieht sich auf die Änderung, dass die Anwaltskosten bei Abmahnungen in bestimmten Fällen gedeckelt sein sollen

Die Deckelung bezieht sich jedoch meines Wissens _nur_ auf eventuelle Anwaltskosten, _nicht_ auf die Schadenersatzpflicht bzw. die Lizenzgebühren für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Leistungen. Die 180 Euro sind wohl auf letzteres.

Gruß
Rena

edit: Link gekürzt


Zuletzt bearbeitet von Rena Hermann am 28.10.08, 21:33, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Whiteone
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Anmeldungsdatum: 17.07.2005
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 28.10.08, 21:28    Titel: Antworten mit Zitat

Und die Änderungen am Urheberrecht haben keine Auswirkung?
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Rena Hermann
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Anmeldungsdatum: 23.12.2005
Beiträge: 2886

BeitragVerfasst am: 28.10.08, 21:30    Titel: Antworten mit Zitat

Welche Änderungen am Urheberrecht genau?
Das Urheberrecht selbst wurde meines Wissens diesbezüglich nicht geändert.
Nur wie es eben in bestimmten Fällen mit den Anwaltskosten aussieht.

Gruß
Rena
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Whiteone
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Anmeldungsdatum: 17.07.2005
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 28.10.08, 21:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ah sorry, genau die Deckelgeschichte beim Anwalt, darum gings. Sprich dieses 100 Eur Begrenzungsding. Aber man kann wahrscheinlich vorher nicht sagen ob diese greift oder nicht, es seihe denn es würde sich um eine Strichzeichnung handeln und da ist es wahrscheinlich auch noch unsicher Mr. Green
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 28.10.08, 21:57    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist so, wie Rena Hermann schrieb: lediglich die Abmahnkosten sind gedeckelt.

Wenn das Bildhonorar nach z.B. MFM-Tabelle 180 Euro betragen würde, könnte der Urheber diese 180 Euro plus bis zum fünffachen des Honorars als Zuschlag für nicht genehmigte Nutzung plus 100 Prozent des Honorars für unterlassenen Bildquellennachweis fordern.
Wären in diesem Fall 1080 Euro.
Wobei hinzuzufügen wäre, dass das fünffache Honorar als Zuschlag nur dann gefordert werden kann, wenn es der Urheber in seinen verbindlichen AGB stehen hat (OLG Celle, 14.5.1997, Gz: 13 U 81/96 + 13 U 139/96), ansonsten wären 100 Prozent Zuschlag gängig.
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Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 28.10.08, 22:04    Titel: Antworten mit Zitat

Whiteone hat folgendes geschrieben::
Ah sorry, genau die Deckelgeschichte beim Anwalt, darum gings. Sprich dieses 100 Eur Begrenzungsding. Aber man kann wahrscheinlich vorher nicht sagen ob diese greift oder nicht, es seihe denn es würde sich um eine Strichzeichnung handeln und da ist es wahrscheinlich auch noch unsicher Mr. Green

Nochmal: die Deckelung gilt nur für die Abmahnkosten, nicht für das lizenzanaloge Bildhonorar. Und ob der Urheber abmahnen will ist ja garnicht sicher, vielleicht holt er sich nur mit Hilfe seines Anwalts das, was ihm zusteht. Dann kommen für den Rechteverletzer natürlich noch die Anwaltskosten hinzu.
Das Beispiel "Strichzeichnung" soll vermutlich auf eine notwendige Schöpfungshöhe anspielen. Sorry, die greift bei Lichtbildern und Lichtbildwerken nicht, da diese immer urheberrechtlich geschützt sind, auch wenn's nur 'n völlig triviales Bild einer "Wurscht" ist. Winken
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vent
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Anmeldungsdatum: 19.08.2008
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 29.10.08, 00:19    Titel: Re: Bratwurst Bild geklaut. Greift die neue Gesetzesänderung Antworten mit Zitat

Whiteone hat folgendes geschrieben::
Nun meldet sich der Urheber zu Wort und schreibt einen privaten Brief an Jemand und verlangt darin 180 Eur Schadensersatz (was das Bild nach Lizenz tatsächlich wert wäre) und die Entfernung des Bildes.


Schadensersatz in Form des Ersatzes entgangener Zahlungen einer (fiktiven) Nutzungslizenz kommen in dieser Höhe jedenfalls dann nicht in Frage, wenn für die konkrete Art der Nutzung Lizenzen in der verlangten Höhe für gewöhnlich weder gefordert, noch jemals gezahlt werden.

Be auf (privaten?) Homepages genutzten (kleinen) Bratwurst-Bildern können zur Ermittlung der Höhe (fiktiver) Lizenzzahlungen nicht die Maßstäbe benutzt werden, die zur Bemessung der Höhe von Lizenzzahlungen für eine Nutzung im gewerblichen Umfang angebracht wären, die ein gewerblicher Lizenzgeber verlangt haben könnte, und die ein gewerblicher Lizenznehmer verbünftigerweise bezahlt haben würde.

Neben dem (in die Vergangenheit gerichteten, verschuldensabhängigen) Schadensersatz könnte der Urheberrechteinhaber auch (verschuldensunabhängig) Beseitigung gegenwärtiger, sowie die Unterlassung zukünftiger Rechtsbeeinträchtigungen verlangen. Die mit der außergerichtlichen Abmahnung der zu unterlassenden Handlungen zusammenhängenden Aufwendungen in Gestalt von Anwaltsgebühren sollen bei einfachen, außer-geschäftlichen Angelegheiten nur bis zu 100 Euro ersetzt verlangt werden können.

mbG
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 29.10.08, 08:21    Titel: Re: Bratwurst Bild geklaut. Greift die neue Gesetzesänderung Antworten mit Zitat

[quote="vent"]
Whiteone hat folgendes geschrieben::
Be auf (privaten?) Homepages genutzten (kleinen) Bratwurst-Bildern können zur Ermittlung der Höhe (fiktiver) Lizenzzahlungen nicht die Maßstäbe benutzt werden, die zur Bemessung der Höhe von Lizenzzahlungen für eine Nutzung im gewerblichen Umfang angebracht wären,

Das halte ich für einen glatten Irrtum.
Es gibt das Honorarraster der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM), welches auch von Gerichten i. d. R. anerkannt und zu Grunde gelegt wird. Die dort zu den jeweiligen Nutzungsarten empfohlenen Honorare und evtl. Zuschläge bekommt der Urheber normalerweise immer, egal ob private oder gewerbliche Nutzung (den Unterschied macht das Urheberrechtsgesetz nicht).
Ich habe bislang immer, auch von Betreibern privater Homepages, mein gefordertes Honorar bekommen, wenn diese Bilder von mir widerrechtlich genutzt haben.
Und die 100 Euro beziehen sich, wie bereits geschrieben, lediglich auf die Abmahnkosten, nicht auf lizenzanaloge Honorare - und das ist auch gut so.
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Versicherungsmensch
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BeitragVerfasst am: 30.10.08, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Muss man eigentlich immer direkt abmahnen? Reicht es nicht, wenn man dem Nutzer nicht erstmal mit der Bitte entgegentritt, das entsprechende Bild oder den Inhalt nicht mehr zu nutzen? Diese Abmahngeschichten sind in meinen Augen reine Geldmacherei. Als wenn es nicht andere Dinge gäbe um die man sich kümmern könnte...
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Adromir
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Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 30.10.08, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Muss man denn fremdes geistiges Eigentum benutzen? Kann man sich nicht mal die Mühe machen, was selbst zu machen, wenn man im Internet präsent sein will?
Muss man dann einfach los legen, anstelle sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erkundigen?
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
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BeitragVerfasst am: 30.10.08, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

So genannte Fotografen. Winken
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 30.10.08, 14:40    Titel: Antworten mit Zitat

der_drebber hat folgendes geschrieben::
Muss man eigentlich immer direkt abmahnen?

Nö!
Ich habe noch nicht ein einiges Mal abgemahnt.
Diejenigen, die Bilder widerrechtlich genutzt haben, haben lediglich eine Honorarrechnung im Wege der Lizenzanalogie bekommen inkl. eventueller Zuschläge. Und fast alle haben gezahlt. Bei denjenigen die nicht gezahlt haben, hat es der Rechtsschutz meiner Gewerkschaft übernommen, bzw. deren Anwalt - und auch da hebe ich letztendlich mein Geld bekommen.
Und das alles ohne Abmahnung - das muss auch m. E. nicht unbedingt sein Geschockt

Aber einfach nur "Bild löschen und gut ist" sehe ich auch nicht ein. Ich bin nämlich auch einer der, wie Questor schrieb, davon leben muss Verlegen
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 30.10.08, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich bin bei meinem Eintrag von dem Fall ausgegangen, wenn ich z.B. auf meiner privaten HP ein Foto von flipmow oder nordlicht verwende (ohne Hinweis, ob ich oder er es gefertigt hat) und plötzlich kommt ein Schreiben eines Anwaltes mit einer Abmahnung oder eine Honorarforderung vom Bildner deswegen. Wenn es um eine tatsächliche Schädigung geht wie z.B. downloads oder Verwendung von geistigem Eigentum anderer zu eigenen Gewerbsmäßigen Zwecken sollte derjenige, der es macht schon zahlen.

Ich finde es halt nur albern, dass man eigentlich mit fast allem, was man macht schon gegen mindestens ein Gesetz verstößt. Ich will jetzt nicht hier groß moralisch herkommen oder zur Rebellion aufrufen, aber manchmal geht mir das alles schon auf den Pinsel.
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 30.10.08, 14:51    Titel: Antworten mit Zitat

Aber: auch als Privatperson dürfen Sie fremdes, urheberrechtlich geschütztes Material nicht ohne Weiteres verwenden.
Das wäre im Endeffekt das Gleiche als würde jemand, der im Supermarkt Ware mitgehen läßt nur bestraft werden, wenn er die Ware zum Weiterverkauf klauen würde; futtert er den geklauten Schokoriegel selber drückt der Betreiber alle Augen zu Geschockt
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