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Wurden die Miteigentümer zur Duldung verpflichtet?
Wenn nein, hätten sie gegen den zur Beseitigung Verpflichteten einen zivilrechtl. Unterlassungsanspruch, bzw. die Beseitigungsanordnung ist rechtswidrig.
Nachtrag:
Die Anordnung wäre zwar nicht rechtswidrig aber ihr steht ein Vollstreckungshindernis entgegen.
Zuletzt bearbeitet von spraadhans am 20.10.08, 13:11, insgesamt 1-mal bearbeitet
Eine Duldungsverfügung ist nicht ergangen. Sollte sie noch ergehen, müsste man doch im Widerspruchsverfahren inzidenter die Rechtmäßigkeit der Abrissverfügung überprüfen können. Oder wird sie dann als rechtmäßig hingenommen, was ich mir nicht vorstellen kann.
Stimmt so, im Rechtsbehelfsverfahren wird die Beseitigungsanordnung natürlich geprüft.
Nachtrag:
Natürlich hätte der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung und damit wäre eine Vollstreckung vorerst nicht möglich. I.Ü. muss das Zwangsmittel natürlich vorher angedroht worden sein.
da der VA in dieser Sache nur einheitlich ergehen kann (einheitlicher Lebenssachverhalt), ist mE gegen alle die gleiche Beseitigungsverfügung mit Zwangsmittel zu erlassen, dh alle sind als Gesamtschuldner zur Beseitigung verpflichtet. Vollstreckt wird durch Ersatzvornahme, Kostenauferlegung einer Person, da Gesamtschuldner.
Würde man mit Duldungsverfügungen gegen alle anderen vorgehen, ergäbe sich folgendes Problem. Zum einen wäre der Bürger verpflichtet, sofort dem Verwaltungsakt nachzukommen, obwohl diese nicht geht. Zum anderen wäre nun die Behörde gehalten nochmals gegen alle anderen Miteigentümer vorzugehen. Noch komplizierter wird die Sache, wenn ein Miteigentümer das Gerichtsverfahren gewinnt und das VG feststellt, dass die Duldungsverfügung unwirksam ist; jedoch ein paar Jahre später genau dieser Miteigentümer in die Beseitigung der Sache einwilligt. Der VA würde jahrelang schweben.
Möglich wäre wohl hier lediglich, den gleichen VA nochmals an die Miteigentümer zu senden, wodurch die Rechtsbehelfsfrist für diese eröffnet wird. Der einheitliche VA erlangt erst dann Wirksamkeit, wenn er gegen alle bestandskräftig wird. Gewinnt einer das Verfahren, wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für alle unwirksam. Anders kann die Behörde hier nicht handeln, da über einen einheitlichen Lebenssachverhalt nicht zwei verschiedene Entscheidungen ergehen können. Beim VerwG würde hier eine notwendige Beiladung vorliegen. _________________ mfg
Klaus
Zum einen wäre der Bürger verpflichtet, sofort dem Verwaltungsakt nachzukommen,
Das dürfte der absolute Ausnahmefall sein, denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei einem derart schwerwiegendem Grundrechtseingriff ist nur schwer zu rechtfertigen.
Gewinnt ein zur Duldung Verpflichteter vor dem VG, so wird wohl in aller Regel die zu Grunde liegende Beseitigungsanordnung rechtswidrig gewesen sein und hat sich daher sowieso erledigt.
Die Duldung ist (in der Lehre und Praxis) usus und deshalb kann ich die geschilderten Probleme nicht wirklich nachvollziehen.
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