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Haftpflichtversicherung

 
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omle
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 23:16    Titel: Haftpflichtversicherung Antworten mit Zitat

Muss der Anwalt seinem Mandanten mitteilen , wenn er ein Mandat übernimmt, dass höher ist als seine Mindesthaftpflichtsumme, dass wenn ein Schaden entsteht, seine Versicherung nicht ausreicht?
Gruß
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 12:12    Titel: Antworten mit Zitat

BRAO und BORA geben jedenfalls direkt nichts her.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Cicero
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist mal eine interessante Frage...

In einem solchen Fall wäre der Anwalt aber daran interessiert, sogar eine Haftungsbegrenzung mit dem Mandanten zu vereinbaren.
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omle
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 17:07    Titel: Antworten mit Zitat

Würde das nicht in den Bereich Aufklärung über die Prozessrisiken fallen? Wenn der Mandant vorher weiß, das der Anwalt nicht abgesichert ist, hätte er ja die Möglichkeit und würde diese sicher auch nutzen, darauf zu bestehen, dass der Anwalt seine Versicherung erhöht und wenn dieser das nicht tun will, einen Kollegen zu beauftragen.

Das gehört ja wohl doch zu einem erheblichen Prozessrisiko und würde ja die Haftpflicht des Anwalts ad Absurdum führen -- oder hab ich da was falsch verstanden?
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 17:35    Titel: Antworten mit Zitat

Entweder vereinbart der Mandant, wie Cicero sagt, eine Haftungsbegrenzung. Wenn dies nicht will, wird der Anwalt sich den Abschluß einer über seine Haftungsbegrenzung hinausgehende Versicherungssumme vergüten lassen: Vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 RVG oder im Extremfall - Nr. 7007 VV RVG. Es liegt also im Interesse auch des Anwaltes, den Mandanten auf seine Mindesthaftpflichtsumme hinzuweisen.
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omle
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 20:30    Titel: Antworten mit Zitat

Mandant soll vereinbaren??? Mandant kennt davon aber meistens am beginn einer Beauftragung nichts. Also müsste es doch beim Anwalt liegen diesen aufzuklären damit Mandant überhaupt etwas entscheiden kann.
Gruß
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mwjm
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 06:22    Titel: Antworten mit Zitat

@omle: natürlich meint KoMa, daß der RA initiiert und RA und Mandant vereinbaren. Natürlich sollte der RA darauf hinweisen, daß seine Versicherung nicht ausreicht, er muß aber nicht.
Übrigens können Haftungsbegrenzungen zulässiger Weise auch in den allgemeinen Mandatsbedingungen des RA enthalten sein.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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omle
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 09:25    Titel: Antworten mit Zitat

Sicher so könnte es sein, aber angenommen es ist weder gesagt noch stand es in den Vereinbarungen der Vollmacht, und angenommen der Anwalt machte dann Fehler die einen höheren Schaden absichern als er Versicherte, ist doch das auch ein Prozessrisiko und zwar ein erhebliches. Was wäre dann, ist das dann einfach nur Pech für den Mandanten??
Muss der Anwalt echt nichts sagen??
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 09:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Prozeßrisiko wäre das nicht, der Ausgang des Verfahrens hat ja nichts mit der Höhe der anwaltlichen Haftpflichtversicherungssumme zu tun.

Es wäre lediglich ein Risiko für den Anwalt (und mittelbar für den Mandanten), wenn nämlich der Mandant den Anwalt wegen eines verlorengegangenen Prozesses in Regreß nimmt und dieses Verfahren gewinnt. Reicht die Deckungssumme dann nicht aus, haben beide Pech: Der Anwalt, weil er den nicht gedecken Schaden aus eigener Tasche bezahlen muß und der Mandant, wenn der Anwalt dies nicht kann.
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omle
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

.... wenn der Anwalt dies nicht kann.
Er es auch vorher verschwiegen hat, der Mandant also nicht die Möglichkeit hatte Entscheidungen zu treffen, ob er solch ein Risiko mit tragen will, dann ist es also richtig dass das dann nur halt eben Pech des Mandanten ist??
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 16:56    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage beisst sich in den Schwanz. Selbst wenn so eine Pflicht bestehen sollte...
wenn sich das Problem ergeben sollte, ist es völlig wurscht, ob ein Versäumnis des Anwalts vorliegt oder nicht... er ist im Zweifel nämlich Pleite. Sollte er nicht Pleite sein, so ist der Anspruch gegen Ihn der Betrag, der die Versicherungssumme übersteigt und nicht von einer Versicherung gedeckt ist... damit ist er wieder Pleite.

Wenn er Pleite ist, verliert er seine Zulassung wg. Vermögensverfall... damit ist jedes andere Fehlverhalten wieder wurscht...
_________________
_______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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omle
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 19:55    Titel: Antworten mit Zitat

Naja so wurscht finde ich das nun nicht, man hätte ihn als Anwalt wohl dann niemals genommen, wenn iman vorher gewusst hätte, dass der Schaden den er anstellen kann oder auch könnte, nicht abgedeckt ist.
Gruß
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