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Verfasst am: 17.10.08, 08:20 Titel: Verschluesselungsverbot durch die Hintertuer
Tja, eigentlich gibt es kein Verschluesselungsverbot. Nun gibt es aber in England ein Gesetz, dass jeden bei Strafandrohung verpflichtet den Schluessel herauszugeben. Das ist quasi wie ein Verbot gegenueber dem Staat. So, nun koennte man denken, macht ja nicht, denn als Angeklagter muss man sich nicht selber belasten und verweigert einfach mit diesem Argument die Herausgabe.
In England: Pech gehabt!
Da der Schluessel ja keine Daten sind, die den Angeklagten belasten, muss er diese rausruecken. Die Verschluesselten Daten existieren ja unabhaengig von dem Schluessel. Durch die Herausgabe des Schluessel belastet sich der Angeklagte also nicht(!) selber.
Hoffentlich liest das der Schaeuble nicht
http://business.timesonline.co.uk/tol/business/law/reports/article4944714.ece
Anmeldungsdatum: 12.09.2004 Beiträge: 4985 Wohnort: Bad Nauheim
Verfasst am: 17.10.08, 08:53 Titel:
Wäre das dann also gleichzusetzen mit grundsätzlichen jederzeitigen Recht zur virtuellen Hausdurchsuchung ohne vorherigen Verdacht und ohne richterlichen Beschluß? Wenn er Angeklagter ist, ist das doch zu verneinen, richtig? _________________ Herzlichen Gruss
Ihr Achim Jäckel
www.recht.de
Und wenn man den Schlüssel nicht rausgibt? Weil man den 256 bit langen Key einfach nicht im Kopf behalten konnte? Beugehaft lebenslang? Folter?
Außerdem gibt es ja immernoch die Möglichkeit, versteckte Container zu verwenden, da lässt sich nicht einmal die Existenz der Daten nachweisen, geschweige denn eine Verschlüsselung.
Und nochwas: Was nützt der Schlüssel, wenn der Algorithmus unbekannt ist? Muss man den dann auch noch liefern? Was, wenn er mir unbekannt ist, weil ich mir das Verschlüsselungsprogramm aus dem Netz gezogen habe und dieses nun nicht vorliegt?
Eine Pflicht zur Aussage/Angabe ist schön und gut, aber schließlich konnten sich auch Alt-Bundeskanzler bisher ganz gut mit angeblichem Unwissen drücken....
ein Zeuge wäre wohl auch in Dtschl. verpflichtet, die ihm bekannten Tatsachen, dh auch Passwörter, darzulegen, jedoch nur im Rahmen eines Verfahrens (Zivilverfahren, Strafverfahren). Ein Angeklagter hat diese Pflicht nicht. Das Aussageverweigerungsrecht beschränkt sich nicht nur auf "Daten", sondern geht soweit, dass der Angeklagte nicht zur aktiven Mitwirkung an seiner Überführung verpflichtet ist. _________________ mfg
Klaus
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