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Verfasst am: 17.10.08, 13:41 Titel: Hubschrauberflüge zu Offshore Platformen
Hallo,
findet das "Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr" Anwendung auf gewerbliche Flüge mit Hubschraubern von einem Flugplatz in Deutschland zu einer Offshore Platform ausserhalb der 12 Seemeilen Zone (allerdings innerhalb der AWZ (Wirtschaftszone)) ?
siehe: http://www.luftrecht-online.de/regelwerke/pdf/WA-D.pdf und http://www.luftrecht-online.de/regelwerke/pdf/montreal-D.pdf.
Vielen Dank für jeden Tipp.
Mit freundlichen Grüssen
Jürgen HEYN, Wilhelmshaven
zunächst einmal vorweg: Eine genaue Antwort kann ich Dir darauf leider nicht geben, da müsste man vermutlich einen Völkerrechtler zu raten ziehen.
Auch im Schwenk/Giemulla steht zu diesem Problem nichts.
Wenn man sich den Vertragstext jedoch mal strukturiert anschaut, ergibt sich ein erstaunlich klares Bild, finde ich.
Art. 1 MÜ
(2) Als „internationale Beförderung“ im
Sinne dieses Übereinkommens ist jede
Beförderung anzusehen, bei der nach den
Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort
und der Bestimmungsort, gleichviel ob
eine Unterbrechung der Beförderung oder
ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht,
in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten
liegen oder, wenn diese Orte zwar
im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats
liegen, aber eine Zwischenlandung in dem
Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen
ist, selbst wenn dieser Staat kein
Vertragsstaat ist. Die Beförderung zwischen
zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets
nur eines Vertragsstaats ohne eine
Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines
anderen Staates gilt nicht als internationale
Beförderung im Sinne dieses Übereinkommens.
--> Eine internationale Beförderung liegt vor, wenn nach Verabredung der Parteien
a) der Abgangs und der Bestimmungsort in zwei (verschiedenen) Vertragsstaaten liegt oder
b) wenn Abgangs- und Bestimmungsort zwar in einem Vertragsstaat liegen aber eine Zwischenlandung in einem Drittstaat beabsichtigt ist.
M.E. sind beide Varianten nicht einschlägig. Die Off-Shore Plattform liegt jedenfalls nicht in einem anderen Vertragsstaat, ob sie zum Gebiet des Abgangsstaates gehört, ist damit unerheblich.
Und die Off-Shore Plattform stellt auch keinen Drittstaat dar. Sollte man das Gebiet nicht zum Abgangsstaat zählen, so gehört es erst recht zu keinem anderen Staat.
Einen Beleg dafür kann ich aber leider nicht liefern.
Beste Grüße
Whiskey-Oscar _________________ "Das Bessere ist der Feind des Guten." - Voltaire
Wenn der Beitrag geholfen hat, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen!
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