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Verfasst am: 17.10.08, 18:27 Titel: TG Stellplatz in einer Wohnanlage
Hallo Leute,
ich habe folgende Frage an euch:
Eine Wohnanlage besteht aus sechs Häusert, die jede für sich eine eigene WEG sind. In dieser Wohnanlage hat A eine Eigentumswohnung im Haus 1A. Seinen PKW Stellplatz gehört jedoch zum Haus 1D, er besitzt somit 3/1000 des Gemeinschaftseigentums.
1) Darf A das Haus, zu dem der Stellplatz gehört, betreten bzw. sich in dem Haus aufhalten?
2) Darf A einen Schlüssel verlangen, um z.B. das Kellerabteil betreten zu können?
Die Tiefgarage hat ein Rolltor. Zu der Tiefgarage hat A eine Fernbedienung bekommen, es lässt sich aber auch mit jedem Schlüssel der Wohnanlage öffnen. Die Häuser sind alle über den Keller miteinander verbunden. Die Türen zu den Häusern im Keller sind offen.
Es geht darum, dass A sich ja in die WEG eingekauft hat. Der TG Stellplatz ist nur Sondereigentum.
@myLord
Mal angenommen A zieht in ein WEG-Objekt, bestehend aus 20 Häusern.
Meinst du, er hätte dann Anspruch auf alle 20 Haustürschlüssel?
Er hat natürlich den Anspruch, das Gemeinschaftseigentum zu betreten, er ist Miteigentümer und zahlt ja auch anteilig die Nebenkosten.
Sobald aber der erste Bewohner des betroffenen Hauses mitbekommt, dass A, der in einem anderem Haus wohnt, einen Zugangsschlüssel haben will, wird vermutlich auf der nächsten ETV die Ausgabe von Zugangsschlüsseln per Beschluss geregelt.
Wenn A sich unbedingt an weiteren Teilen des Gemeinschafteigentums ergötzen möchte, kann er ja auch irgendwo klingeln oder den Hauswart um Zugang bitten. _________________ Die Unverantwortlichkeit meiner Ausführungen finden weder im KWKG, noch in der EnEV ihre Begründung.
Als Linkshänder kann ich keine seriöse Rechtsberatung geben!
Mal angenommen A zieht in ein WEG-Objekt, bestehend aus 20 Häusern.
Meinst du, er hätte dann Anspruch auf alle 20 Haustürschlüssel?
Ganz ehrlich: Ja. Bzw. die Häuser haben dann eine Schließanlage, die Zentral geöffnet werden kann.
UG hat folgendes geschrieben::
Er hat natürlich den Anspruch, das Gemeinschaftseigentum zu betreten, er ist Miteigentümer und zahlt ja auch anteilig die Nebenkosten.
Sobald aber der erste Bewohner des betroffenen Hauses mitbekommt, dass A, der in einem anderem Haus wohnt, einen Zugangsschlüssel haben will, wird vermutlich auf der nächsten ETV die Ausgabe von Zugangsschlüsseln per Beschluss geregelt.
Wenn das der Fall ist, dann kann auch beschlossen werden, dass A eben keinen Schlüssel bekommt. Es geht nicht darum, sich an weiterem Eigentum zu ergötzen. Wie Sie bereits gesagt haben, werden Nebenkosten gezahlt. Diese sind z.B. für Müll. Der Müll Bereich ist aber nur mit "dem" Schlüssel zugängig.
.... dann kann auch beschlossen werden, dass A eben keinen Schlüssel bekommt.
Ebent ...
Apropos Schließanlage:
Die Haustüren haben i.d.R. nur Gruppenfunktion.
D.h. mit dem Wohnungsschlüssel kommt man in "sein" Haus und in die Wohnung.
Für alle Häuser bräuchte man dann schon den Hauptgruppen- oder den Generalschlüssel. _________________ Die Unverantwortlichkeit meiner Ausführungen finden weder im KWKG, noch in der EnEV ihre Begründung.
Als Linkshänder kann ich keine seriöse Rechtsberatung geben!
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