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Das ist nicht egal, weil sich das Finanzamt sich für sowas interessiert.
Gruß roni
Die Frage war, ob der Vermittler eine Provision verlangen kann. Wer sich dazu äußert, wird sich über die Rechtsverhältnisse zwischen Vermieter, Mieter und Vermittler Gedanken machen müssen. Unabhängig vom Ergebnis kann man allerdings jetzt schon feststellen, dass da Finanzamt dabei nicht vorkommen kann.
Die Aussage, dass das Finanzamt sich für irgendetwas interessiert wäre also durchaus richtig, wenn eine andere Fragestellung vorliegen würde.
In der Sache besteht Vertragsfreiheit. Jeder kann im Grundsatz jeden beliebigen Vertrag abschließen. Ausnahmen sind durch Gesetz geregelt.
Wenn also der Vermittler einen Maklervertrag mit dem Interessenten abschließt, hat er bei Abschluss des Hauptvertrags im Grundsatz auch Anspruch auf die vereinbarte Provision. Ein Provisionsanspruch des Vermittlers ist nach § 2 Abs. 2 WohnungsvermittlungsG ausgeschlossen,
"wenn
1. durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird,
2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder
3. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist"
oder nach Abs. 3 für öffentlich geförderten Wohnraum.
Handelt der Vermitller ordnungswidrig, weil er nicht über die gewerberechtlich erforderliche Genehmigung verfügt ist dies für die Frage der Wirksamkeit des Maklervertrags unerheblich. Auch die Frage einer möglichen Steuerhinterziehung zu einem spätern Zeitpunkt hat nicht den geringsten Einfluss auf die Wirksamkeit eines Maklervertrags.
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Möchte gerne eine Wohnung für einen Verwandten vermieten kann ich als privatperson auch "maklergebühren" bzw. Vermittlungsgebühren, verlangen
vom eigentümer immer, vom mieter nur dann, wenn sie eine echte vermittlungsleistung gebracht haben, also sie nicht mietsonderverwalter sind (s. dazu die -wie immer richtigen - ausfühungen von RM oben) _________________ Ich freue mich über Eure ehrlichen Bewertungen (einfach auf den grünen Punkt unter meinem Benutzernamen klicken und los geht´s)
danke zunächst einmal für die auführlichen antworten und wie sieht das ohne beleg aus
Ist das dann eine offene Vereinbarung zwischen mittler und Mieter ??????????????oder so
Auch die Frage einer möglichen Steuerhinterziehung zu einem spätern Zeitpunkt hat nicht den geringsten Einfluss auf die Wirksamkeit eines Maklervertrags.
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Vielleicht sollte man bei den Sachen bleiben, die man -zugegebener Maßen- gut beherrscht!
Wo ist hier eine Steuerhinterziehung??? Doch bitte nicht zuviel in den thread reininterpretieren!
Erst wird vehement bestritten, dass das FA in diesem thread überhaupt eine Rolle spielt und dann werden gleich die schweren Kaliber aus dem Steuerstrafrecht aufgefahren, von denen man keine Ahnung hat! Was soll so ein Sch...?
Und der Inhalt dieses Satzes fällt wohl auch eher unter die Kategorie "Hauptsache die Luft hat gescheppert"!
taxpert _________________ Your friendly bavarian tax collector
Motto: "Das Leben ist zum Lachen da, drum nehm' ich Psychopharmaka!" Die Ärzte: "Jazz ist anders"
"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Wörter!"
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