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recht.de :: Thema anzeigen - Anzeigepflicht nach § 62 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz
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Anzeigepflicht nach § 62 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz
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Niemand2000
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Anmeldungsdatum: 02.07.2008
Beiträge: 832

BeitragVerfasst am: 19.10.08, 07:05    Titel: Anzeigepflicht nach § 62 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz Antworten mit Zitat

Beamter A befindet sich im vorzeitigen Ruhestand und möchte eine ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen, bei der er weder Fahrtkosten, Unkostenvergütung, noch sonstige Leistungen in irgendeiner Art und Weise erhält, weil er diese Tätigkeit gegenüber dem ehemaligen Dienstherrn nicht angeben möchte (schlafende Hunde weckt man ja bekanntlich nicht). Das einzige was A dabei erhält ist das er dadruch verhindern möchte "einzurosten" und seine schon etwas länger zurückliegende Berufspraxis nicht vollends den Bach runtergehen zu lassen, damit er für eine Reaktivierung besser gewappnet ist. Die fünf Jahre seit Eintritt des vorzeitigen Ruhestandes sind noch nicht abgelaufen.

Bislang dachte er, auf der sicheren Seite zu sein und den Gesetzestext (siehe ganz unten) zu erfüllen.

Jetzt bekam er aber ein Hinweisblatt für Versorgungsberechtigte - Anzeigepflicht nach § 62 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz - zugesandt, in dem es wörtlich heißt:

1. Anzuzeigen sind

1.1: Die Aufnahme oder der Wechsel einer Tätigkeit und der Bezug von Einkommen

Demnach müsste er die ehrenamtliche Tätigkeit anzeigen, auch wenn er dafür keinerlei Gegenleistung erhält. Sehe ich dies jetzt richtig? Gibt es in dieser Hinsicht Fachteile und/oder gerichtliche Entscheidungen?

Wie ist die Rechtslage?

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 62 Anzeigepflicht
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse
1.die Verlegung des Wohnsitzes,
2.den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 12b sowie im Rahmen der §§ 50a bis 50e
unverzüglich anzuzeigen. 2Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
(3) 1Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. 2Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. 3Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
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derrick
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 11:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ja, was muss bzw. sollte man man nun tun oder nicht tun?
Auch im Beamtenrecht erscheint hier vieles verwirrend.

Ungeachtet einer juristisch qualifizierten Antwort zu dieser Thematik würde ich hierzu sagen:

Eine ehrenamtliche Tätigkeit würde ich grundsätzlich nicht melden, es ei denn, sie steht in einem relevanten Bezug zu der früheren Beamtentätigkeit, wo man beispielsweise vermuten könnte, hier lässt jemand seine Beziehungen spielen oder vermittelt Insiderwissen.
Zudem wird diese Tätigkeit wohl auch nicht in der Form vergütet, dass eine Meldung an die gehaltszahlende Stelle erforderlich ist.

Was soll denn schon passieren?

Selbst wenn hinterher ein behördlicher Erbsenzähler auf die Matte tritt und - in dem betr. Fall - eine Unkorrektheit erkennt, was soll's?
Dann hat man eben vergessen oder war sich nicht bewusst, die ehrenamtliche Tätigkeit
zu melden. Irren ist menschlich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass hier jemand spürbar "bestraft" werden könnte.
Auch ein Pensionär läuft nicht den ganzen Tag mit den Kommentaren zum Beamtenversorgungsgesetz herum.

Also locker bleiben.

mfg
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Bernd S.
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 398

BeitragVerfasst am: 23.10.08, 06:30    Titel: Antworten mit Zitat

Der zitierte Text des Hinweisblattes für Versorgungsberechtigte soll – so glaube ich zumindest – die in § 62 BeamtVG aufgelisteten Verpflichtungen des Versorgungsberechtigten kurz und verständlich wiedergeben, den Betroffenen also für die Problematik sensibilisieren. Wie immer, wenn Gesetzestext verkürzt oder vereinfacht wiedergegeben wird, vergrößert sich der Raum für Zweifelsfragen und Missverständnisse.

Das Wort "Tätigkeiten" lädt geradezu dazu ein, missverstanden zu werden, weil es im deutschen Sprachgebrauch sehr vielseitig verwendet wird. Zweifelsfragen lassen sich meistens recht einfach durch Rückfrage bei den Spezialisten, den Versorgungsbearbeitern, klären. Die sind nämlich keine erbsenzählende Feinde, sondern in erster Linie darauf bedacht, das BeamtVG korrekt anzuwenden (also den Willen des Gesetzgebers umzusetzen) und - ganz wichtig - zu verhindern, dass die in § 62 Abs. 3 BeamtVG beschriebenen Rechtsfolgen eintreten.

Das Ehrenamt bei dem in irgendeiner Form auch mehr oder weniger viel "Arbeit" anfällt ist immer wieder so ein Zweifelsfall, der gerne thematisiert wird. Es ist aber ganz gewiss keine "Tätigkeit" die zu Einnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG führt, und deshalb keine "Tätigkeit" im Sinne des Merkblatts.

Das Ehrenamt gleicht hier anderen Beschäftigungen, die im allgemeinen Sprachgebrauch auch gern als "Tätigkeiten" bezeichnet werden, von denen ich aber noch nie erlebt habe, dass sie als Zweifelsfragen thematisiert worden wären - z. B. dem morgendlichen Zähneputzen, dem Wäscheaufhängen oder dem Reparieren der Fahrräder meiner Kinder.

Gruß
Bernd
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lawyer
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 24.10.08, 07:05    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Ruhestandsbeamter hat kein Hauptamt mehr und insoweit findet das Nebentätigkeitsrecht hier keine Anwendung.
Ausnahme ist das sogen. Konkurrenzverbot.
Für Beamte im (dauernden oder einstweiligen) Ruhestand und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen enthält § 69 a BBG ein sog. »Konkurrenzverbot« für eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes. Ehemalige Beamte ohne Bezüge (Regelfall des entlassenen Beamten) stehen in keinerlei Rechtsbeziehungen mehr zum früheren Dienstherrn und werden somit von den dienstrechtlichen Regelungen (§ 64 ff. BBG) nicht mehr erfasst. Bei der Regelung des § 69 a BBG handelt es sich im Grunde nicht um Nebentätigkeitsrecht im herkömmlichen Sinn, sondern um die Regelung einer Nachwirkung eines beendeten Beamtenverhältnisses. Die öffentlichen Arbeitgeber sollen durch das Konkurrenzverbot für eine bestimmte Zeit davor geschützt werden, dass ein früherer Beamter sein Amtswissen bei einer Beschäftigung oder einer Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn nutzt. Nach Auffassung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages ist die Gefahr einer solchen Ausübung bei jüngeren, früher ausscheidenden Beamten stärker gegeben, als bei erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidenden Beamten.
Ein Ruhestandsbeamter und früherer Beamter mit Versorgungsbezügen ist verpflichtet, eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen, wenn
• diese Beschäftigung mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und
• dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.
Die Anzeigepflicht besteht für Beamte, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden, für einen Zeitraum von 3 Jahren; für jüngere Beamte gilt ein Zeitraum von 5 Jahren.
Diese Anzeigepflicht gilt naturgemäß nicht für Tätigkeiten, die bei aktiven Beamten als Nebentätigkeiten nicht genehmigungspflichtig wären.

Hier wird eine ehrenamtliche Nebentätigkeit (z.B. Vorsitzender eines Schrebergartenvereins) ausgeübt. Ich gehe davon aus, dass diese Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Justizdiesnt oder Zoll) steht. Insoweit besteht keine Anzeigepflicht gegenüber dem alten Dienstherrrn.
Wenn aus dieser Tätigkeit ein Einkommen erzielt wird gilt folgendes:
Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeit auf die Versorgung
Erzielt ein Versorgungsempfänger aus einer Nebentätigkeit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, wird dieses nach dem durch das Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG - neu gefassten § 53 BeamtVG243 auf die Versorgung angerechnet. Die Hinzuverdienstregelungen sind, um Frühpensionierungen unattraktiv zu machen, durch die Neufassung des § 53 BeamtVG verschärft worden. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen aus einer Berufstätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes gleichermaßen auf die Versorgung angerechnet, soweit die Summe aus Einkommen und Versorgung die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG übersteigt. Die Höchstgrenze beträgt 100 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aber 150 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe A4.

Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft (§ 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG).
Nicht als Erwerbseinkommen gelten
• Aufwandsentschädigungen, soweit diese einkommensteuerfreie Einnahmen sind,
• ein Unfallausgleich (§ 35) sowie
• Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit, wenn diese Tätigkeit den Umfang einer im aktiven Dienst zulässigen Nebentätigkeit nicht übersteigt.
Dem Erwerbseinkommen wird nach § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG das Erwerbsersatzeinkommen als versorgungsrechtlich erheblich gleichgestellt.
Erwerbsersatzeinkommen bestimmt sich nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV. Dieses umfasst Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld und vergleichbare Leistungen.

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres wird gemäß § 53 Abs. 8 BeamtVG nur Einkommen auf die Versorgung angerechnet, das im öffentlichen Dienst erzielt wird (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlichen-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in andere Weise beteiligt ist.

Da hier auch kein Einkommen erzielt wird, kann sich der Beamte in seinem Schrebergarten ruhig zurücklehnen und von seinem ehemaligen Dienstherrn träumen Mit den Augen rollen
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derrick
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 08:57    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für diesen umfassend informativen Beitrag, lawyer.

Zu diesem Passus würde mich noch interessieren:

Ist die Neufassung des § 53 BeamtVG schon (bundeseinheitlich) in Kraft getreten?

lawyer hat folgendes geschrieben::
Die Hinzuverdienstregelungen sind, um Frühpensionierungen unattraktiv zu machen, durch die Neufassung des § 53 BeamtVG verschärft worden. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen aus einer Berufstätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes gleichermaßen auf die Versorgung angerechnet, soweit die Summe aus Einkommen und Versorgung die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG übersteigt. Die Höchstgrenze beträgt 100 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aber 150 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe A4.


mfg
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Niemand2000
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Anmeldungsdatum: 02.07.2008
Beiträge: 832

BeitragVerfasst am: 26.10.08, 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

vielen dank für die vielen informativen antworten, demnach dient dieses formblatt welches a erhielt nur dazu, ihm unter die nase zu reiben, dass er einkünfte, egal welcher art anzeigen muss.
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derrick
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 18:07    Titel: Antworten mit Zitat

derrick hat folgendes geschrieben::
Vielen Dank für diesen umfassend informativen Beitrag, lawyer.

Zu diesem Passus würde mich noch interessieren:

Ist die Neufassung des § 53 BeamtVG schon (bundeseinheitlich) in Kraft getreten?

lawyer hat folgendes geschrieben::
Die Hinzuverdienstregelungen sind, um Frühpensionierungen unattraktiv zu machen, durch die Neufassung des § 53 BeamtVG verschärft worden. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen aus einer Berufstätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes gleichermaßen auf die Versorgung angerechnet, soweit die Summe aus Einkommen und Versorgung die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG übersteigt. Die Höchstgrenze beträgt 100 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aber 150 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe A4.


mfg



Hallo,

darf ich die o.g. Frage nochmals in den Raum werfen?

mfg
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lawyer
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 08:20    Titel: Antworten mit Zitat

ja, schon lange
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derrick
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 14:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo nochmals,

ich will eine bereits von mir entfachte Diskussion zu diesem Thema jetzt zwar nicht nochmals hochkochen, aber die Sache mit den 150 % - im mir vorliegenden Gesetz spricht man von dem 1,5- fachen - scheint (wie mir ein paar Betroffene erklärten) nicht bei allen Besoldungsämtern bekannt zu sein.
Dort geht man nämlich davon aus, dass 71,75 % von dem 1,5 fachen (also von 150%) gemeint sind - eine nicht unbeachtlicher Unterschied.

Ich denke jedenfalls - wie lawyer wohl auch - dass der diesbetüzliche Gesetzestext eigentlich klar ist; vorausgesetzt man kann lesen.

mfg
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BeamtVG
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
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BeitragVerfasst am: 14.11.08, 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

@derrick

Hier mal die Erklärung zur zukünftigen Neufassung aufgrund der Entscheidung des Bundestages zum DNeuG vom 12.11.2008:

Zu Nummer 34 (§ 53)
Zu Buchstabe a (§ 53 Abs. 2 Nr. 3)
Bei der Regelung handelt es sich zum einen um eine Folgeänderung
zur Übertragung der Regelungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes.
Zum anderen enthält die Regelung eine Klarstellung hinsichtlich
der Anwendung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative.
Danach gilt als Mindesthöchstgrenze nur ein Betrag
in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
der Besoldungsgruppe A 4
, zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie des Betrages
in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße
(§ 18 Abs. 1 SGB IV).
Drittens handelt es sich um eine Folgeänderung aus dem
Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621). Danach
wurde die für eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres
geltende bisherige rentenunabhängige Hinzuverdienstgrenze
umgestaltet. Bis dahin lag die Grenze
statisch bei 325 Euro im Monat, sie wurde auf ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (derzeit
2 450 Euro) festgelegt und nimmt damit an deren Entwicklung
teil.
Die Neuregelung der Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsempfänger,
die wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung
vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden,
wird an die vergleichbaren Regelungen bei Renten angepasst.
Die versorgungsunschädliche Hinzuverdienstgrenze
für den genannten Personenkreis beträgt damit derzeit
350 Euro (= 1/7 von 2 450 Euro).

P.S. Ein grüner Punkt wäre wünschenswert!
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BeamtVG
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 215
Wohnort: Opposite Of The Lord

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 21:46    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="BeamtVG"]@derrick

Hier mal die Erklärung zur zukünftigen Neufassung aufgrund der Entscheidung des Bundestages zum DNeuG vom 12.11.2008:

Zu Nummer 34 (§ 53)
Zu Buchstabe a (§ 53 Abs. 2 Nr. 3)
Bei der Regelung handelt es sich zum einen um eine Folgeänderung
zur Übertragung der Regelungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes.
Zum anderen enthält die Regelung eine Klarstellung hinsichtlich
der Anwendung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative.
Danach gilt als Mindesthöchstgrenze nur ein Betrag
in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
der Besoldungsgruppe A 4
, zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie des Betrages
in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße
(§ 18 Abs. 1 SGB IV).
Drittens handelt es sich um eine Folgeänderung aus dem
Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621). Danach
wurde die für eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres
geltende bisherige rentenunabhängige Hinzuverdienstgrenze
umgestaltet. Bis dahin lag die Grenze
statisch bei 325 Euro im Monat, sie wurde auf ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (derzeit
2 450 Euro) festgelegt und nimmt damit an deren Entwicklung
teil.
Die Neuregelung der Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsempfänger,
die wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung
vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden,
wird an die vergleichbaren Regelungen bei Renten angepasst.
Die versorgungsunschädliche Hinzuverdienstgrenze
für den genannten Personenkreis beträgt damit derzeit
350 Euro (= 1/7 von 2 450 Euro).

P.S. Ein grüner Punkt wäre wünschenswert! Lachen
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derrick
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BeitragVerfasst am: 14.11.08, 23:49    Titel: Antworten mit Zitat

Aber selbstverständlich gibt es da ein grünes Pünktchen.

Demzufolge läge lawyer - trotz seines ansonsten hervorragenden Beitrags - hiermit wohl falsch:

lawyer hat folgendes geschrieben::
Die Höchstgrenze beträgt 100 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aber 150 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe A4.


Allerdings erscheint mir diesbezüglich immer noch schleierhaft, was eine "Klarstellung" soll, wenn des Gesetzestext doch klar ist (und man diesen offensichtlich auch nicht ändert) ; es sei denn, man ist der deutschen Sprache nicht einigermaßen mächtig.

mfg
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BeamtVG
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
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Wohnort: Opposite Of The Lord

BeitragVerfasst am: 15.11.08, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

derrick hat folgendes geschrieben::
Allerdings erscheint mir diesbezüglich immer noch schleierhaft, was eine "Klarstellung" soll, wenn des Gesetzestext doch klar ist (und man diesen offensichtlich auch nicht ändert) ; es sei denn, man ist der deutschen Sprache nicht einigermaßen mächtig.


Ja, genauso wie du es bisher gelesen und verstanden hast, habe ich es auch - so wie auch viele Besoldungsstellen.
Aber, der Gesetzgeber hatte es mit der (noch) aktuellen Regelung genauso gemeint, wie es jetzt klargestellt wurde. Dass dies sprachlich ungenau war, hat er erkannt und jetzt in der Fassung des DNeuG korrigiert.

Danke für den "grünen Punkt"!

BeamtVG
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derrick
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 15.11.08, 13:27    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="BeamtVG"]
derrick hat folgendes geschrieben::

Aber, der Gesetzgeber hatte es mit der (noch) aktuellen Regelung genauso gemeint, wie es jetzt klargestellt wurde.
BeamtVG


Da bin ich mir - ehrlich gesagt - nicht ganz sicher. Ich könnte mir gut vorstellen, dass der Gesetzgeber ursprünglich es schon so meinte, wie er es geschrieben hat und bewusst (auch hinsichtlich sozialer Erwägungen) diese Mindest-Gesamteinkommensgrenze so festgelegt hat.
Da die Anzahl der Frühpensionierungen aber in den letzten Jahren wohl überhand genommen hat und Vater Staat einsparen muss, ist ihm vermutlich eingefallen, dass er das geschriebene Gesetz ja eigentlich so gar nicht gemeint hat.

Auf jeden Fall erscheint mir diese Thematik - die wohl nur nur für Wenige interessant ist - mehr als bedenklich.

mfg
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roger2102
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Anmeldungsdatum: 04.06.2006
Beiträge: 800

BeitragVerfasst am: 16.11.08, 22:33    Titel: Antworten mit Zitat

Niemand2000 hat folgendes geschrieben::
vielen dank für die vielen informativen antworten, demnach dient dieses formblatt welches a erhielt nur dazu, ihm unter die nase zu reiben, dass er einkünfte, egal welcher art anzeigen muss.


Positiver formuliert, es wird jenes in das Gedächtnis des Beamten zurückgerufen, auf was lawyer bereits zutreffend hingewiesen hat. Und jenes sind die Pflichten eines Ruhestandsbeamten, der sich (weiterhin) in einem besonderen rechtlichen Status befindet. Also keine Schikane oder Sonstiges. Winken

Gruß roger2102
_________________
"Pistole: eines der wichtigsten Navigationsmittel der modernen Luftfahrt."
(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-)
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