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Kostenlose Anbietung einer Dienstleistung

 
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matilda
Gast





BeitragVerfasst am: 20.10.08, 14:30    Titel: Kostenlose Anbietung einer Dienstleistung Antworten mit Zitat

Hallo,

Person A möchte seine Dienstleistung als Tierpsychologe kostenlos anbieten. Die Person hat die Ausbildung dazu und möchte das erworbene Wissen nun der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung stellen mit persönlicher Hilfe und über Hilfestellung auf einer Homepage. Es wird kein Gewerbe angemeldet, da die Dienstleistung ja kostenlos und sozusagen aus Nächstenliebe bzw. als Beitrag zum Tierschutz erfolgt.

Wie ist hier die Rechtslage? Könnte es beim Wettbewerbsrecht Probleme geben? Oder bei einem anderen Rechtsgebiet?

Bin sehr gespannt. Danke
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 20.10.08, 17:12    Titel: Antworten mit Zitat

Mir ist nicht bekannt, dass da rechtliche Probleme auftauchen könnten. Es gibt ja auch sonst ehrenamtliche Einrichtungen, welche den Leuten kostenlose Hilfe anbieten.
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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matilda
Gast





BeitragVerfasst am: 20.10.08, 19:25    Titel: Antworten mit Zitat

Aber wenn ein Dachdecker seinem Freund unentgeldlich hilft das Dach neu zu machen, dann kann er das aus irgendwelchen Gründen auch nicht (umsonst) machen.

Bei ehrenamtlichen Sachen stehen ja doch meist auch Institutionen dahinter, denen die Person hilft. D.h. das sich Person B, die auch Tierpsychologe ist und damit sein Lebensunterhalt bezieht auf den Schlipps getreten fühlen könnte.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 20.10.08, 19:51    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Dachdecker darf seinem Freund kostenlos helfen. Gefälligkeit ist erlaubt. Nur wenn er "hinten rum" doch Geld bekommt, ist das u.U. unerlaubte Schwarzarbeit. Und wenn er sich stundenlang Tag für Tag ins Zeug legt, kommt die Vermutung nahe, dass er das nicht umsonst macht.

Das Argument, dass A dem B ggf. Kunden wegnimmt, ist berechtigt. Aber ich kenne keine Vorschrift, die sowas verbietet. Nach UWG wäre A ja kein Unternehmer, weil er das nur als Hobby macht.

Ist natürlich nur meine Meinung und kenne nicht alle Vorschriften.
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