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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 27.10.08, 21:43    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
1.) Eine Mutter kauft Hochprozentiges und gibt es an ihren 16 jährigen Sohn weiter. Dieser, gibt es dann wieder an seinen 15, bzw. 14 Jährigen Freund weiter. Wer macht sich in diesem Fall strafbar?


1: Die Mutter und der 16-Jährige machen sich jeweils strafbarbei ihren Abgabehandlungen. Eine Straffreiheit der Mutter käme nur für nicht hochprozentige Getränke in Betracht (siehe § 9 Abs. 2 JuSchG),

Je länger man das Gesetz liest, desto komplizierter wird die Rechtslage.

Grundsätzlich richtet sich das Gesetz gegen Verhalten in der Öffentlichkeit.

Nun sieht aber § 28 Abs. 4 vor:

Zitat:
(4) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. 2Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.


Richtet sich diese Bestimmung an das Verhalten des Jgdl. in der Öfftl. oder dessen Verhalten an sich. Das heißt: ein 18-Jähriger Freund macht sich ordnungswidrig (nicht strafbar) wenn er einem Jgdl. in einer Gaststätte ein branntweinhaltiges Getränk ausgibt.

Macht er sich auch owi, wenn er dies zu Hause tut (weil ja ein zu missbilligendes Verhalten des Jugendlichen verhindert werden soll; hier aber gefördert wird).

Reicht für den Begriff "fördern" schon aus, wenn der 18-Jährige das Getränk für den Jugendlichen kauft oder fordert ein fördern mehr in Form eines Zuredens oder Überzeugens oder Anbietens?

Und schließlich. Ich sehe wiederum verfassungsrechtliche Bedenken, wenn auch die Eltern eine OWi begehen, wenn sie dem Willen ihres minderjährigen Kindes nachgeben und diesem in einer Gaststätte bei einer Familienfeier ein branntweinhaltiges Getränk aus erzieherischen Gründen kaufen, zB um zu vermeiden, dass heimlich probiert wird mit ungeahnten Folgen. Ich würde hier verfassungskonform auslegen (Art. 6 II 1 GG) und eine Strafbarkeit der Mutter verneinen (zum Fall oben) - wie bei Telemedien.
_________________
mfg
Klaus
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 28.10.08, 16:43    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Zitat:
(4) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. 2Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.


Richtet sich diese Bestimmung an das Verhalten des Jgdl. in der Öfftl. oder dessen Verhalten an sich.

Der hier maßgebende Passus lautet:
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als [...] ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. [...] 10 enthaltenes Verbot [...] verhindert werden soll.

Der angesprochene Punkt 10 wiederum lautet:
10. [...] entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,
Letztlich geht es also um das in § 9 Abs. 1 ausgesprochene Verbot, "In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit" Alkohol an Jugendliche abzugeben.

Es geht also um das 'öffentliche' Trinken. Damit ist auch geklärt, dass die Abgabe für den 18-jährigen Freund zuhause nicht unter Strafe steht.

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Und schließlich. Ich sehe wiederum verfassungsrechtliche Bedenken, wenn auch die Eltern eine OWi begehen, wenn sie dem Willen ihres minderjährigen Kindes nachgeben und diesem in einer Gaststätte bei einer Familienfeier ein branntweinhaltiges Getränk aus erzieherischen Gründen kaufen, zB um zu vermeiden, dass heimlich probiert wird mit ungeahnten Folgen. Ich würde hier verfassungskonform auslegen (Art. 6 II 1 GG) und eine Strafbarkeit der Mutter verneinen (zum Fall oben) - wie bei Telemedien.


Verfassungsrechtliche Bedenken kann ich mir da nicht abdrücken. Den Eltern ist es eben genau so wenig erlaubt, ihren Kindern aus 'erzieherischen' Gründen in der Öffentlichkeit branntweinhaltige Getränke zu geben, wie sie Koks nehmen zu lassen, zu schlagen, oder sie mit Abflussreiniger zu vergiften.
Der Gesetzgeber hat da einfach eine Grenze des Erlaubten gezogen, und die gilt auch für Eltern.

Der Verweis auf die Telemedien sagt mir nichts.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 28.10.08, 20:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich meinte: bei Telemedien machen sich die Eltern aufgrund der Spezialvorschrift nicht strafbar.

Zitat:
Den Eltern ist es eben genau so wenig erlaubt, ihren Kindern aus 'erzieherischen' Gründen in der Öffentlichkeit branntweinhaltige Getränke zu geben, wie sie Koks nehmen zu lassen, zu schlagen, oder sie mit Abflussreiniger zu vergiften.


Der Vergleich ist unpassend, da Alk.-Trinken in der Bevölkerung als "gesellschafsfähig" anerkannt und legal ist und auch zur Erziehung gehören kann (ich meine hier nicht zum Trinker sondern zu zur Darstellung der Folgen, der Grenze). Somit würde ich hier das Erziehungsrecht der Eltern missachtet sehen, wenn sie nicht insoweit berechtigt sind auch in der Öffentlichkeit den Konsum des Alkohols im vertretbaren Rahmen zu steuern (es ging mir nicht darum, den Kindern Alk. einzuflößen), sondern zB darum, dass Eltern ihrem 17-J. Kind erlauben, bei einer Familienfeier in einer Gaststätte zu erlauben Spirituosen in geringem Umfang zu trinken; zumal ja auch das Nichtöffentliche Erlauben gestattet ist. Rein praktisch gehe ich davon aus, dass das viele gar nicht wissen und sich viele Eltern hier mglw. ordnungswidrig machen.
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Klaus
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 29.10.08, 22:56    Titel: Antworten mit Zitat

Steuerhinterziehung ist auch gesellschaftsfähig und trotzdem nicht erlaubt.
Aber eigentlich ging es ja um die Frage der Grundgesetzkonformität. Und da sehe ich keine Bedenken, denn der Gesetzgeber kann (und soll: "Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft") eben auch in die Erziehungsfreiheit der Eltern eingreifen. Hier hat er es getan, indem er jedem die Abgabe von Alkohol an Jugendliche in der Öffentlichkeit untersagt hat.
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