Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - 4141 im Vorverfahren
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

4141 im Vorverfahren

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 20.10.08, 15:33    Titel: 4141 im Vorverfahren Antworten mit Zitat

Fällt die 4141 an, wenn der Verteidiger vor Anklageerhebung eine Einstellung erzielt?
_________________
_______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Fleetmaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 20.10.08, 17:30    Titel: Re: 4141 im Vorverfahren Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::
Fällt die 4141 an, wenn der Verteidiger vor Anklageerhebung eine Einstellung erzielt?


Moin Milo,

ich meine ja, wenn die Einstellung nicht nur vorläufig ist. Entscheident dabei ist, dass der Verteidiger an dieser Entscheidung mitgewirkt hat.

Meint, mal wieder
die Fleetmaus
_________________
Nothing for Ungood Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Reno72
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.02.2008
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 20.10.08, 20:06    Titel: Re: 4141 im Vorverfahren Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::
Fällt die 4141 an, wenn der Verteidiger vor Anklageerhebung eine Einstellung erzielt?

JA!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 20.10.08, 23:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hat da zufällig jemand einen Kommentar zur Hand und kann mir die Fundstelle nennen?
_________________
_______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Fleetmaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 08:05    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen, Milo,

einen Kommentar nicht, aber einen Enders "RVG für Anfänger". Da steht folgendes drin:

Rdnr 2166 ff hat folgendes geschrieben::
Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entsteht gemäß dem Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 4141 VV RVG wenn,

    - Das Verfahren nicht nur vorläufig, also endgültig eingestellt wird
    - oder das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen
    - oder sich das gerichtliche Verfahren durch

    *Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl
    *Rücknahme der Berufung
    *Rücknahme der Revision

erledigt.

...

Die zusätzliche Gebühr entsteht nicht, wenn das Verfahren nur vorläufig eingestellt wird. Sie fällt aber an, wenn die Einstelung mit dem "Ziel der Endgültigkeit" erfolgt. (Hartung / Römermann, RVG, VV Teil 4, Rdnr. 141 m. w. N.)

...

Damit die zusätzliche Gebühr entsteht, muss der Rechtsanwalt duch seine Tätigkeit daran mitgewirkt haben, dass die Hauptverhandlung durch endgültige Einstellung des Verfahrens, durch Nichteröffnung des Hauptverfahrens, durch Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl oder durch die Rücknahme der Berufung oder Revision entbehrlich wird. Der Rechtsanwalt muss irgendwie im Hinblick auf die Vermeidung der Hauptverhandlung tätig geworden sein. Da die Bestimmungen in Nr. 4141 VV RVG an die frühere Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO anknüpfen, kann m. E. auch auf die entsprechende Rechtsprechung und Literatur zu § 84 Abs. 2 BRAGO zurückgeriffen werden.

Ausreichend als Mitwirkung im Sinne der Nr. 4141 VV RVG dürfte jede Tätigkeit des Rechtsanwalts sein, die darauf abzielt, das die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Auch der Verteidiger, der seinem Mandanten zunächst anrät, sich nicht zur Sache zu äußern, wird mitgewirkt haben, wenn dann die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig einstellt, weil dem Mandanten einen Tatbeteiligung nicht nachzuweisen war. Vielfach wird aus der Formulierung in Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 4141 geschlossen, dass eine gesetzliche Vermutung dahin gehend bestehe, dass der Anwalt an der Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung mitgewirkt habe. Denjenigen, der das Gegenteil behauptet, treffe die Darlegungs- und Beweislast. Er müsse die gesetzliche Vermutung entkräften. (Hartung / Römermann, RVG, VV Teil 4, Rdnr. 143 m. w. N.)



Vielleicht hilft dir das ja schon mal weiter.

Beste Grüße
Fleetmaus
_________________
Nothing for Ungood Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 08:06    Titel: Antworten mit Zitat

Bischof/Jungbauer/Bräuer u. a.-Uher, RVG VV 4141, Rn. 113 ff.
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Reno72
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.02.2008
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 11:57    Titel: Antworten mit Zitat

Gerold/Schmidt - Burhoff RVG 18. Aufl. VV 4141 Rn. 13 ff.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.