Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 20.10.08, 15:33 Titel: 4141 im Vorverfahren
Fällt die 4141 an, wenn der Verteidiger vor Anklageerhebung eine Einstellung erzielt? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Hat da zufällig jemand einen Kommentar zur Hand und kann mir die Fundstelle nennen? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
einen Kommentar nicht, aber einen Enders "RVG für Anfänger". Da steht folgendes drin:
Rdnr 2166 ff hat folgendes geschrieben::
Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entsteht gemäß dem Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 4141 VV RVG wenn,
- Das Verfahren nicht nur vorläufig, also endgültig eingestellt wird
- oder das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen
- oder sich das gerichtliche Verfahren durch
*Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl
*Rücknahme der Berufung
*Rücknahme der Revision
erledigt.
...
Die zusätzliche Gebühr entsteht nicht, wenn das Verfahren nur vorläufig eingestellt wird. Sie fällt aber an, wenn die Einstelung mit dem "Ziel der Endgültigkeit" erfolgt. (Hartung / Römermann, RVG, VV Teil 4, Rdnr. 141 m. w. N.)
...
Damit die zusätzliche Gebühr entsteht, muss der Rechtsanwalt duch seine Tätigkeit daran mitgewirkt haben, dass die Hauptverhandlung durch endgültige Einstellung des Verfahrens, durch Nichteröffnung des Hauptverfahrens, durch Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl oder durch die Rücknahme der Berufung oder Revision entbehrlich wird. Der Rechtsanwalt muss irgendwie im Hinblick auf die Vermeidung der Hauptverhandlung tätig geworden sein. Da die Bestimmungen in Nr. 4141 VV RVG an die frühere Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO anknüpfen, kann m. E. auch auf die entsprechende Rechtsprechung und Literatur zu § 84 Abs. 2 BRAGO zurückgeriffen werden.
Ausreichend als Mitwirkung im Sinne der Nr. 4141 VV RVG dürfte jede Tätigkeit des Rechtsanwalts sein, die darauf abzielt, das die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Auch der Verteidiger, der seinem Mandanten zunächst anrät, sich nicht zur Sache zu äußern, wird mitgewirkt haben, wenn dann die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig einstellt, weil dem Mandanten einen Tatbeteiligung nicht nachzuweisen war. Vielfach wird aus der Formulierung in Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 4141 geschlossen, dass eine gesetzliche Vermutung dahin gehend bestehe, dass der Anwalt an der Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung mitgewirkt habe. Denjenigen, der das Gegenteil behauptet, treffe die Darlegungs- und Beweislast. Er müsse die gesetzliche Vermutung entkräften. (Hartung / Römermann, RVG, VV Teil 4, Rdnr. 143 m. w. N.)
Vielleicht hilft dir das ja schon mal weiter.
Beste Grüße
Fleetmaus _________________ Nothing for Ungood
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.