Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 20.10.08, 16:29 Titel: 2 ETW - Durchbruch zum Verbinden der Wohnungen
Hallo,
Es gibt zwei Eigentumswohnungen, welche nebeneinander auf derselben Etage liegen. Diese Wohnungen sollen mittels einem Durchbruch miteinander verbunden werden.
Durch den Hausverwalter wurde die Adresse eines Bauingenieurs herausgegeben, der sich die Wohnungen angesehen hat und mitteilte, dass dies absolut kein Problem wäre, es wäre keine tragende Wand und könnte bedenkenlos entfernt werden. Laut Verwalter benötigt man hierzu keine Einwilligung der Miteigentümer.
Wie sieht es nun mit der Haftung aus, wenn der Ingenieur den Durchbruch durchgeführt hat? Übernimmt er automatisch die Haftung für eventuelle Folgeschäden mit Annahme des Auftrages? Müssen noch irgendetwas beachtet werden?
Der Durchbruch ist eine bauliche Veränderung und bedarf die Zustimmung aller; es sei denn, das in der Teilungserklärung etwas anderes steht.
Bei meiner Teilungsrklärung können 2 nebeneinander liegende Wohnungen verbunden werden; ohne Zustimmung.
Zu beachten ist auch der Verteilerschlüssel ( Kopfzahl - Anteil ).
Die Haftung für Schäden obliegt dem Eigentümer, der die Maßnahme durchführt oder durchführen läßt.
Für alle Schäden, die aus dem Eigentum gegenüber der Gemeinschaft entstehen, (wie in diesem Fall) muß der Eigentümer gerade stehen
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
Verfasst am: 21.10.08, 08:17 Titel:
Innerhalb des Sondereigentums kann ein Durchbruch gemacht werden. Die restlichen Eigentümer brauchen, da innerhalb Sondereigentum, zustimmen. Es bleiben aber für die Abrechnung immer zwei Wohnungen.
Innerhalb des Sondereigentums kann ein Durchbruch gemacht werden. Die restlichen Eigentümer brauchen, da innerhalb Sondereigentum, zustimmen. Es bleiben aber für die Abrechnung immer zwei Wohnungen.
Stimmt so nicht ganz. Zu beachten ist, ob es sich um tragende oder nicht tragende Mauern handelt. Tragende Mauern sind zwingend Gemeinschaftseigentum das konstruktive Bestandteile des Gebäudes. Zudem ist bei einer Veränderung dieser eine statische Überprüfung notwendig (und zwar vorher...).
Mfg.
Klaus _________________ *********************************************************************
Meine Beiträge erstelle ich nach bestem Wissen und Gewissen. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Es ist nicht nur die Frage nach tragenden Wänden, dies erfordert die Einziehung einer Stütze, sondert auch des Brandschutzes. Diese Wände sich auch Brandschutzmauern.
Aber trotzdem darf der Eigentümer einen, wenn bautechnisch möglich, Durchbruch erstellen, denn es fehlt den übrigen Eigentümer jegliches Rechtschutzinteresse _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
Wie sieht es nun mit der Haftung aus, wenn der Ingenieur den Durchbruch durchgeführt hat? Muss der Ingenieur eine Statik berechnen? Wie schaut es aus, wenn man dem Bauingenieur den Auftrag erteilt, den Durchbruch auszuführen, muss er dann die Statik berechnen? Wenn er dies nicht tut und den Durchbruch ausführt, was ist dann? Muss er nicht dafür gerade stehen? Übernimmt er automatisch die Haftung für eventuelle Folgeschäden mit Annahme des Auftrages? Wie ist die Rechtslage in diesem Fall?
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.