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Konfrontation mit ausländischem Recht

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 12:01    Titel: Konfrontation mit ausländischem Recht Antworten mit Zitat

Guten Tag zusammen,
mir wurde mitgeteilt, dass deutsche Richter ab und zu ausländisches Recht anwenden müssen. Wie geht das? Ein Richter kann sich doch nicht mit allen ausländischen Rechtssystemen auskennen und/oder Fremdsprachen können Mit den Augen rollen.
Oder gibt es spezialisierte Richter, die für das Recht eines jeweiligen Staates zuständig sind?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

Wär mir neu, da das Studium zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt m.W. keine Pflichtinhalte mit ausländischem Recht (Europarecht zählt hier nicht) enthält.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 12:32    Titel: Antworten mit Zitat

Ist aber so. Ich hatte dem TE schon mitgeteilt, dass zB. das Handelsregister die wirksame Gründung und Geschäftsführerbestellung einer Limited in England prüfen muss, wenn diese hier eine Zweigniederlassung eröffnet.

Im übrigen fallen das anwendbare Recht und der Gerichtsstand keineswegs zwingend zusammen und können problemlos länderübergreifend getrennt sein.

Es gibt hierfür auch keine spezialisierten Richter, man muss es einfach machen, wenn ein solcher Fall kommt. Das ist u.a. der Grund, warum an die Qualifikation hohe Anforderungen gestellt werden. Denn wenn man Jura nicht auswendig gelernt, sondern verstanden hat, kann man im Grunde genommen jede Rechtsordnung anwenden, da die dahinter stehenden Prinzipien sich sehr ähneln (in Europa muss man eigentlich nur die Prinzipien des römischen und des angloamerikanischen Rechts trennen und verstehen können).

Ich selbst musste zB. auch schon mehrfach das österreichische ABGB anwenden und hatte damit noch nie irgendwelche Probleme. Man schaut halt rein uns stellt fest, dass A und B dort eben nicht so, sondern anders geregelt wurde. Das Prinzip ist letztlich das selbe.

Zudem, warum sollte es den Richtern besser gehen als Anwälten. Gerade in internationalen Großkanzleien muss man die Grundlagen etwa des englischen und des US Rechts kennen. Hier kann man sich nicht mehr auf seine deutsche Insel zurück ziehen, da das faktisch einfach nicht mehr ausreicht im globalisierten Wirtschaftsverkehr.

Letztlich ist es ohnehin so, dass man gerade als Richter (aber auch als Anwalt) ständig mit Rechtsmaterien konfrontiert wird und hier Entscheidungen treffen muss, von denen man noch nie etwas gehört hat. Ich finde es zB einfacher, Englisches Gesellschaftsrecht anzuwenden, als Deutsches Famlienrecht, mit dem ich mich in der Uni auch überhaupt nicht auseinander gesetzt habe. Mann muss sich halt immer einarbeiten und das dauert eben mal länger oder kürzer.

Gruß
Dea
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Gab es nicht irgendwo in der ZPO eine Vorschrift, wonach das Gericht über den Inhalt ausländischem Rechts ein Sachverständigengutachten einholen kann...? Geschockt
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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 12:47    Titel: Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Ich selbst musste zB. auch schon mehrfach das österreichische ABGB anwenden und hatte damit noch nie irgendwelche Probleme. Man schaut halt rein uns stellt fest, dass A und B dort eben nicht so, sondern anders geregelt wurde. Das Prinzip ist letztlich das selbe.
Ja, das mit dem Prinzip kenne ich, weil mein Vater Jurist war und auch Grundlagen des römischen Recht u.ä. kennt. Aber er weiß dadurch nicht, wie die Rechtslage in einer konkreten Situation z.B. in Deutschland ist, sondern hat nur allgemeine (ziemlich zutreffende) Vermutungen.
Österreichisches ABGB ist auf Deutsch. Und wenn ein Richter italienisches Recht anwenden soll und kein Italienisch kann, wo soll er dann nachschlagen?
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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 13:07    Titel: Re: Konfrontation mit ausländischem Recht Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Guten Tag zusammen,
mir wurde mitgeteilt, dass deutsche Richter ab und zu ausländisches Recht anwenden müssen.


Das folgt - nicht nur, aber insbesondere, aus den Artt. 3-47 EGBGB:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/index.html

Siehe dazu auch § 293 ZPO:

http://dejure.org/gesetze/ZPO/293.html


I-user hat folgendes geschrieben::
Wie geht das? Ein Richter kann sich doch nicht mit allen ausländischen Rechtssystemen auskennen und/oder Fremdsprachen können.


Füe einige Rechtsgebieten gibt es in Deutschland und auf Deutsch exzellente Sammelwerke zu vielen ausländischen Rechten, z.B.:

Bergmann / Ferid zum Ehe- und Kindschaftsrecht oder Ferid / Firschung zum Erbrecht:

http://www.vfst.de/xml/fachliteratur_produkt.html?produktid=4
http://www.beck-shop.de/iis/produktview.html/catID/1/tocID/360/prodID/2656/SessionKey/503FC71BDC06B0AAA7C52B0E7BA3D5AB/

Soweit solche Werke nicht ausreichen und das Gericht die nötigen Informationen - etwas mangels Sprachkenntnissen - nicht aus der ausländischen Rechtsliteratur selbst ermitteln kann, besteht die Möglichkeit, ein Rechtsgutachten anfertigen zu lassen, beispielsweise bei einem rechtsvergleichenden Institut einer deutschen juristischen Fakultät oder bei einem einschlägigen Max-Planck-Institut.

Außerdem gibt es verschiedene internationale Abkommen, wonach inländische Gerichte bei einer ausländischen Stelle, etwa dem dortigen Justizministerium, Auskünfte über das dortige Recht einholen können, z.B.

http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/062.htm

Gruß,
moro
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 19:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

würde 293 ZPO bedeuten, dass sich das Gericht nach dem Beibringungsgrundsatz darf beschränken kann, das ausländische Recht, das die Parteien (brühwarm) vorgetragen haben, anzuwenden, weil nach dieser Bestimmung es im Ermessen des Gerichts steht, weitere Erkundungen durchzuführen.
_________________
mfg
Klaus
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