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3. Defekt bei einem Notebook innerhalb der Garantiezeit

 
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StefanSu
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.10.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 22:04    Titel: 3. Defekt bei einem Notebook innerhalb der Garantiezeit Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

vor folgender Problematik stehe ich zur Zeit:

Ich habe Mitte November 2006 ein Notebook bei einem namenhaften Online-Shop für Notebooks erworben.
Die Herstellergarantie für das Gerät beträgt zwei Jahre.

Mitte Juni 2008 trat ein Defekt auf, und das Gerät wurde von einem Sub-Unternehmer des Herstellers repariert. Leider trat schon beim ersten Anmachen des Gerätes erneut der identische Fehler auf. Wieder zur Reparatur gesendet.

Danach lief auch alles wunderbar - bis jetzt.
Nun stehe ich genau vor der gleichen Situation! Identisches Problem nur vier Monate später.

Da die Garantiezeit nur noch einen Monat berägt und ich nicht das Risiko eingehen möchte, dass der selbe Fehler nach Ablauf der Garantiezeit erneut auftritt,
würde ich gerne vom Kaufvertrag zurücktreten.

Soweit mir bekannt ist stehen dem Hersteller zwei Versuche, den Mangel zu beseitigen, zu.

Meine Fragen diesbezüglich sind:

Ist die Nacherfüllung des Herstellers somit fehlgeschlagen?
Da der identische Schaden erst jetzt - 4 Monate später - erneut aufgetreten ist, frage ich mich ob der Sachverhalt gemäß §440 BGB auch unter die Nachbesserung fällt?
Falls ja, steht mir der volle Kaufbetrag zu?

Kennt sich jemand mit der aktuellen Rechtslage dazu aus?
Ich danke vielmals im Voraus!
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 23:13    Titel: Antworten mit Zitat

In erster Linie kommt es hier wohl darauf an, was im Vertrag und in dessen AGBs, also im sogenannten "Kleingedruckten", steht. Erst dann macht es Sinn, sich mit der allgemeinen Rechtslage, quasi ohne schriftlichen Vertrag, zu beschäftigen, sorry: Allgemein gilt: Vertrag vor Gesetz!
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 23:18    Titel: Antworten mit Zitat

Da es um Garantie geht, lesen sie bitte in den Garantiebedingungen nach die dem Geraet beilagen. Da lag bestimmt nicht das BGB bei Winken
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