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haida Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.05.2005 Beiträge: 15 Wohnort: Laatzen
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Verfasst am: 21.10.08, 13:56 Titel: Stahlschiebetüren und Steinfliesenbelag |
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Meine Frage: Ist es einem Eigentümer erlaubt, ohne vorherige Genehmigung durch die Hausverwaltung bzw. WEG, einen Steinfliesenboden zu verlegen, der m.E. nicht mehr die Kriterien der Schallschutzverordnung erfüllt, und kann er desgleichen Stahlschiebetüren einbauen, die durch Schallübertragung des besagten Bodenbelages enormen Lärm verursachen? Der Grund der baulichen Maßnahmen ist der, dass o.g. Eigentümer eine Katzenzucht betreibt und somit die Katzen 1.) sauber hält und 2.) die Katzen vom übrigen Wohnbereich fern hält. _________________ Carpe diem! |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 21.10.08, 15:23 Titel: |
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Nein _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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@migo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
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Verfasst am: 21.10.08, 17:07 Titel: |
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| Zitat: | | Meine Frage: Ist es einem Eigentümer erlaubt, ohne vorherige Genehmigung durch die Hausverwaltung bzw. WEG, einen Steinfliesenboden zu verlegen, der m.E. nicht mehr die Kriterien der Schallschutzverordnung erfüllt, |
Darf man wenigstens noch die Art der Tapete selbst auswählen ?
Steht denn bezüglich des Bodenbelages etwas in der Teilungserklärung ? |
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haida Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.05.2005 Beiträge: 15 Wohnort: Laatzen
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Verfasst am: 23.10.08, 13:21 Titel: |
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| Zitat: | | Steht Denn bezüglich des Bodenbelages etwas in der Teilungserklärung ? |
Sorry, aber ich war zwei Tage nicht zu Hause, um hier zu antworten.
Aus der Teilungserklärung geht leider nichts hervor.
Um meine Frage noch einmal zu konkretisieren: Der Eigentümer hat den Steinfliesenboden selbst verlegt und die Stahlschiebetüren selbst eingebaut. Dabei sind sicherlich alle Trittschallvorschriften außer Acht gelassen worden. _________________ Carpe diem! |
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@migo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
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Verfasst am: 23.10.08, 14:34 Titel: |
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| Zitat: | | Aus der Teilungserklärung geht leider nichts hervor |
folglich hat der Eigentümer freie Hand in der Gestaltung seiner Bodenbeläge.
| Zitat: | | einen Steinfliesenboden zu verlegen, der m.E. nicht mehr die Kriterien der Schallschutzverordnung erfüllt, |
wie sehen denn diese Kriterien aus. |
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pOtH FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
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Verfasst am: 23.10.08, 20:21 Titel: Re: Stahlschiebetüren und Steinfliesenbelag |
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| haida hat folgendes geschrieben:: | | Meine Frage: Ist es einem Eigentümer erlaubt, ........... Der Grund der baulichen Maßnahmen ist der, dass o.g. Eigentümer eine Katzenzucht betreibt und somit die Katzen 1.) sauber hält und 2.) die Katzen vom übrigen Wohnbereich fern hält. |
vielleicht haben es die anderen überlesen, gabs da nicht zum bei einer hundezucht irgendwelche "vorgaben" so das es in einem (reinen) wohngebiet ggf. "behördlich" untersagt ist?! _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen! |
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Edelmieter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
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Verfasst am: 23.10.08, 20:33 Titel: Re: Stahlschiebetüren und Steinfliesenbelag |
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| pOtH hat folgendes geschrieben:: | | vielleicht haben es die anderen überlesen, gabs da nicht zum bei einer hundezucht irgendwelche "vorgaben" so das es in einem (reinen) wohngebiet ggf. "behördlich" untersagt ist?! |
Selbst wenn es "behördlich"gestattet wäre, lautete die Antwort auf die Frage von "haida" , wie "chess45" bereits geschrieben hat, schlicht und ergreifend: Nein. |
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haida Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.05.2005 Beiträge: 15 Wohnort: Laatzen
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Verfasst am: 24.10.08, 08:53 Titel: |
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| @migo hat folgendes geschrieben:: |
wie sehen denn diese Kriterien aus. |
Es gibt bauliche Verordnungen über Trittschalldämmung. Nun ist nur die Frage, wie man das herausfinden könnte.
| Zitat: | | Selbst wenn es "behördlich"gestattet wäre, lautete die Antwort auf die Frage von "haida" , wie "chess45" bereits geschrieben hat, schlicht und ergreifend: Nein. |
Gibt es dafür bestimmte Paragrafen? _________________ Carpe diem! |
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Edelmieter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
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Verfasst am: 24.10.08, 13:09 Titel: |
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| haida hat folgendes geschrieben:: | | Gibt es dafür bestimmte Paragrafen? |
§ 22 WoEigG, bauliche Veränderung. Der Schallschutz gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum. Daher müssen alle im Sinne des § 14 Abs. 1 WoEigG benachteiligten Eigentümer zustimmen, wenn eine derartige bauliche Maßnahme (Verringerung des Schallschutzes) durchgeführt wird. |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 24.10.08, 13:47 Titel: |
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Das ist doch weniger ein rechtliches Problem sondern eine Frage der Beweisführung. Es ist doch nicht der Schallschutz beseitigt, sonder der Bodenbelag verändert worden. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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@migo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
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Verfasst am: 24.10.08, 14:51 Titel: |
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| Edelmieter hat folgendes geschrieben:: |
§ 22 WoEigG, bauliche Veränderung. Der Schallschutz gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum. Daher müssen alle im Sinne des § 14 Abs. 1 WoEigG benachteiligten Eigentümer zustimmen, wenn eine derartige bauliche Maßnahme (Verringerung des Schallschutzes) durchgeführt wird. |
Wenn ich innerhalb meines Sondereigentums den Bodenbelag wechsle, wo ist da die bauliche Veränderung und somit Zustimmungspflichtig.
der § 13 sagt etwas anderes.
Aber hier ist auch etwas:http://www.ra-kotz.de/bodenbelagswechsel.htm |
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Edelmieter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
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Verfasst am: 24.10.08, 17:25 Titel: |
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| @migo hat folgendes geschrieben:: | | Wenn ich innerhalb meines Sondereigentums den Bodenbelag wechsle, wo ist da die bauliche Veränderung und somit Zustimmungspflichtig. |
Es geht nicht darum, ob ein Wohnungseigentümer in seinem Sondereigentum den Bodenbelag ohne Zustimmung der Miteigentümer ändern darf. Der Fragesteller erwartete eine Antwort auf die Frage, ob ein Eigentümer in seinem Sondereigentum ohne Zustimmung der Hausverwaltung oder Wohnungseigentümergemeinschaft einen Steinfliesenboden aufbringen darf, durch welchen es zu Schallübertragungen kommt, die einen erheblichen Lärm verursachen. Der Schallschutz wird also in negativer Weise beeinträchtig. Die Frage ist deshalb mit Nein zu beantworten, da eine derartige bauliche Veränderung unzulässig ist.
| @migo hat folgendes geschrieben:: | | der § 13 sagt etwas anderes. |
So? Was sagt der denn? |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 24.10.08, 18:00 Titel: |
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M.E. hat der Bodenbelag nichts mit den Schallschutz zu tum. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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Edelmieter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
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Verfasst am: 24.10.08, 19:01 Titel: |
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| Chess45 hat folgendes geschrieben:: | | M.E. hat der Bodenbelag nichts mit den Schallschutz zu tum. |
Nicht? Warum wird es dann lauter, wenn man von Teppichboden auf Steinfliesenboden wechselt? |
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haida Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.05.2005 Beiträge: 15 Wohnort: Laatzen
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Verfasst am: 25.10.08, 07:34 Titel: |
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Ich danke allen, die hier ihre Meinung zu meiner gestellten Frage abgegeben haben.
Es muss wohl erst einmal geklärt werden, was zum Sonder,- bzw. Gemeinschaftseigentum gehört. Nach meinen Recherchen gibt es in dieser Hinsicht verschiedene Gerichtsurteile, nach denen es unterschiedliche Einschätzungen gibt. _________________ Carpe diem! |
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