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A. hat ein naturwissentschaftliches Studium aufgenommen, dort muss ein Praktikum in einem chemischen Labor geleistet werden. A. leidet unter einer seelischen Erkrankung und es wurde ein Grad der Behinderung attestiert. A. ist auf dauerhafte Einnahme von Medikamenten angewiesen. Zu Beginn des Praktikums wurde nachgefragt ob jemand unter einer chronischen Erkrankung leidet, wie z.B. chronische Bronchitis oder best. Allergien.
A. weiss nicht ob er auskunftspflichtig ist und seine Erkrankung z.B. aus versicherungstechnischen Gründen angeben muss. Wie ist die Rechtslage?
1.) Behinderung nicht angeben:
Beispiel A:
Der Behinderte macht ein Praktikum in einem Chemielabor und Missbraucht Substanzen.
Hat er keine Ansprüche (Rechtsschutz) bezüglich einer Behinderung.
Fakt A:
Der Behinderte ist den anderen Beschäftigten gleichgestellt
und hat keine Ansprüche auf Grund seiner Behinderung.
2.) Behinderung angegeben:
BeispielA:
Der Behinderte macht ein Praktikum in einem Chemielabor und Missbraucht Substanzen.
Hat er vieleicht Ansprüche (Rechtsschutz) bezüglich einer Behinderung.
Fakt A:
Der Behinderte ist den anderen Beschäftigten besonders gleichgestellt
und hat Ansprüche auf Grund seiner Behinderung.
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