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Verfasst am: 22.10.08, 10:43 Titel: SGB II § 42 Kontogebühren
Zitat:
SGB II §42
Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen.
2Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen.
3Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.
Wird hier die Grundgebühr, die nach Einrichtung eines inländischen Kontos entstehen,
von der Grundsicherung abgezogen?
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 22.10.08, 10:50 Titel:
Das Fettgedruckte meint die Kosten die entstehen, wenn das Geld zum Beispiel per Scheck übersandt wird. Diese Kosten werden dann von der Hilfe des Empfängers abgezogen (Porto und Gebühren),d.h. die bekommt er weniger.
Die Kontogebühren muss der Hilfeempfänger selber tragen, dafür ist dann aber die Auszahlung der Leistungen an ihn kostenlos. _________________ ausgezeichnet
Das Fettgedruckte meint die Kosten die entstehen, wenn das Geld zum Beispiel per Scheck übersandt wird. Diese Kosten werden dann von der Hilfe des Empfängers abgezogen (Porto und Gebühren),d.h. die bekommt er weniger.
Ergo: Bei Selbstabholung des Schecks beim Grundsicherungsamt, bekommt der Hilfeberechtigte seine Grundsicherung ohne Abzüge?
yamato hat folgendes geschrieben::
Die Kontogebühren muss der Hilfeempfänger selber tragen, dafür ist dann aber die Auszahlung der Leistungen an ihn kostenlos.
Ergo: Ist der Hilfeberechtigtet zur Einrichtung eines inländischen Kontos verpflichtet?
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