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ich hab kein mir passend erscheinendes forum gefunden daher poste ich mal hier:
folgender sachverhalt:
vorsitzender eines vereins möchte ein charity-konzert für seinen verein veranstalten, das der verein nicht über genug mittel verfügt um dies durchzuführen entscheidet sich der vorsitzende V eine gbr zu gründen:
die gbr soll das charitykonzert finanzieren als ausgleich für das risiko das das eingesetzte kapital weg ist, nimmt sich V vor 75% der einnahmen zu spenden und 25% als risikoausgleich in der gbr/für sich zu behalten...ist es dann noch rechtens das ganze charity-konzert zu nennen? weil ja "nur" 75% an den verien gehen oder ist charity als name geschützt...immerhin gehen aber ja 75% also der mammutanteil an den verein...
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Hallo Barney2000,
mit "Strafrecht" hat die Anfrage zunächst noch nichts gemein.
Es könnte zwischen "Vereinsrecht" und/oder "Gesellschaftsrecht" eher eingeordnet werden. Da aber speziell nach "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" gefragt wird, verschiebe ich den Thread mal ins "Gesellschaftsrecht".
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