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Verfasst am: 20.10.08, 09:37 Titel: Wiederruf bei Partnervermittlungsauftägen
Hallo, ich hoffe ich bin in dieser Kategorie richtig.
Ich habe mir letzten Freitag einen Partnervermittlunsauftrag aufreden lassen und sollte 4600€ zahlen.
Am Samstag habe ich dann einen Wiederruf per Post und E-Mail versendet. Nun will diese Partnervermittlugsgesellschaft trotzdem noch ca 2400 Euro für Irgendwelche Leistungen die für meine Hinsicht total überteuert sind. Meine Frage: Ist mein Wiederruf Rechtsgültig oder muß ich diese Leistungen bezahlen? Die Ausgestellte Rechnung enthält keine Steuernummer obwohl es sich um eine GmbH handelt.
Wer hat einen Vorschlag?! Oder schon ähnliches erlebt? Wie ist die Rechtslage?
Ich habe mir letzten Freitag einen Partnervermittlunsauftrag aufreden lassen und sollte 4600€ zahlen.
Handelt es sich um ein Fernabsatzvertrag?
Wenn ja:
BGB hat folgendes geschrieben::
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
...
1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
...
Die Antwort des Anwalts reicht nicht?
Gut, dann habe ich als Ergänzung einen Aspekt, der dort fehlt:
Wie wurde auf die Kosten und ihre Höhe hingewiesen?
Wenn versteckt im Kleingedruckten, könnte die Klausel u.U. unwirksam sein (§ 305c Abs. 1 BGB). Und wenn wirksam, dann könnte man evtl. den Vertrag wegen Irrtums anfechten (§ 119 Abs. 1 BGB).
Bitte beachten: Kündigung, Widerruf und Anfechtung sind rechtlich ganz unterschiedlicher Natur, auch wenn man mit ihnen mehr oder weniger dasselbe erreichen will. Entsprechend gibt es unterschiedliche voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Widerrufsmöglichkeit dürfte schon mal wegfallen, weil kein Fernabsatzvertrag und kein Haustürgeschäft.
Kündigungsmöglichkeit nach § 627 (1) BGB unterstelle ich mal als gegeben.
Und über die Anfechtung sowie die (Un)Wirksamkeit der Preisvereinbarung kannst Du den RA ja fragen .
Die Empfehlung, die entstandenen Kosten von der Agentur konkret darlegen zu lassen, ist gut. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Nun möchte ich auch mal meinen "Senf" dazu geben.
Der Dienstleistunganbieter hat dem Widerspruch doch angenommen, da er nun nicht mehr auf die geforderten 4600 €, sondern nur noch auf 2400 € besteht. Würde sich der Dienstleistunganbieter seiner "Sáche" sicher sein, würde er auf Vertragserfühlung bestehen, sprich auf die 4600 €.
Ist aber nur meine Meinung.
jojoba111, schick mir doch mal eine private Nachricht mit dem Namen des Unternehmens.
Der Dienstleistunganbieter hat dem Widerspruch doch angenommen, da er nun nicht mehr auf die geforderten 4600 €, sondern nur noch auf 2400 € besteht. Würde sich der Dienstleistunganbieter seiner "Sáche" sicher sein, würde er auf Vertragserfühlung bestehen, sprich auf die 4600 €.
Die Agentur kann sich auch in der "Sache" sicher sein, dass ihr "lediglich" 2400€ zustehen. Aber ist es rechtlich von Bedeutung, was die Agentur denkt und wie sicher sie sich ist?
Manne2 hat folgendes geschrieben::
jojoba111, schick mir doch mal eine private Nachricht mit dem Namen des Unternehmens.
Kann man machen, spielt aber für die rechtliche Beurteilung auch keine Rolle. Die Agentur ist m.W. eine GmbH. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Daraus folgt, dass auch individuelle konkrete Rechtsberatung per PN unerwünscht ist.
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