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Guten Morgen,
eine Wirtschaftszeitschrift schreibt als Werbung "Mehr Wirtschaft als jede andere deutsche Zeitschrift."
Gemäß § 6 (2) Nr. 2 UWG sollte diese Eigenschaft nachprüfbar sein. Wie prüft man denn so etwas nach: Prüft man die Seitenanzahl der Zeitschrift, Anzahl der wirtschaftlichen Artikel pro Monat oder ...? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 22.10.08, 18:33 Titel:
Schon allein die Mehrdeutigkeit der Aussage (eben kein eindeutig (!) nachprüfbares Kriterium) könnte dies IMO zu unzulässiger Werbung machen.
AFAIK mußten schon andere Firmen vergleichbare Werbung zurückziehen, weil eben die genauen Vergleichsbedingungen ("Europas größter ..." = nach Umsatz, nach Filialdichte etc.?) nicht angegeben waren. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Die Antwort von Questor finde ich irgendwie nicht so gut. Es mag richtig sein, dass der Begriff "Wirtschaft" nicht eindeutig ist. Aber das spricht m.E. gerade für den Verstoß. Zumindest laut dem Gesetz.
Die Gegenbeispiele mit Himmel und Luft sind nicht konkret genug, um dazu etwas sagen zu können. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 23.10.08, 11:53 Titel:
Die Frage ist halt, welche Werbeaussagen "nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften [...] bezogen" sind.
"Mehr Wirtschaft" ist IMO höchst relevant, da hier eine unmittelbare qualitative Aussage getroffen wird, die für die Zielgruppe eine hinreichend genaue Vorstellung ("hier bekommen Sie mehr/bessere Informationen als bei der Konkurrenz") erwirkt.
"Mehr Himmel" ist hingegen zwar ein offensichtlich nicht vergleichbares Kriterium, das aber wegen dieser für jeden offensichtlichen Nichtnachprüfbarkeit lediglich als kreative Werbeaussage ohne konkrete (mittelbare) Zusicherung anzusehen ist.
Sprich: aufgrund dieser Aussage wird keine konkrete Erwartung geweckt, denn der Zielgruppe ist klar, daß "Himmel" keine meßbare Größe ist, die typischerweise eine Eigenschaft der beworbenen Dienstleistung (Urlaub o.ä.) darstellt.
Der "Vergleich" dient hier also keinem direkten, für die Zielgruppe relevanten Vergleich mit der Dienstleistung eines Mitbewerbers.
Ich gestehe aber zu, daß man das anders sehen kann.
Nur ist dann im Zweifel "mehr Himmel" eben auch wettbewerbswidrig, aber nicht "mehr Wirtschaft" nicht wettbewerbswidrig. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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eine Wirtschaftszeitschrift schreibt als Werbung "Mehr Wirtschaft als jede andere deutsche Zeitschrift."
Das ist zwar vergleichende Werbung, weil Mitbewerber bzw. deren Waren/Dienstleistungen mittelbar ( "andere Zeitschriften" ) erkennbar gemacht werden.
Allerdings ist der Vergleich auf etwas bezogen, was die werbende Zeitschrift nebulös mit "mehr Wirtschaft" umschrieben wissen will. Damit könnte auch die Wertschätzung der Wirtschaftsnachrichten und Meinungen gemeint sein, die Vertrauenswürdigkeit ihrer Quellen, das Renommee ihrer Interviewpartner, der Ruf der Autoren, die Glaubwürdigkeit der Datenbewertung usw.
Dies alles sind keine im Sinne von § 6 UWG wesentlichen Eigenschaften der Ware "Wirtschaftszeitschrift".
Zitat:
Gemäß § 6 (2) Nr. 2 UWG sollte diese Eigenschaft nachprüfbar sein.
Ein werbender Vergleich wie "unsere Wirtschafts-Redakteure genießen alle einen besseren Ruf als die sämtlicher anderer Zeitschriften" wäre nicht schon wegen fehlender Nachprüfbarkeit unzulässig (denn dies ließe sich nachprüfen), sondern weil sich der Vergleich auf eine unwesentliche Wareneigenschaft bezieht.
Anmeldungsdatum: 08.03.2007 Beiträge: 377 Wohnort: Geistig und körperlich: Hessen
Verfasst am: 29.10.08, 07:03 Titel:
Moin.
Also ich sehe das anders.
Im § 6 (1) UWG ist die Rede von einen und einem Mitbewerber. Mit der Aussage "als jede andere deutsche Zeitschrift" ist gar kein klarer Mitbewerber bestimmt. Es ist damit jede andere Zeitschrift gemeint. Das UWG zielt aber auf den Vergleich mit einem bestimmten oder bestimmbaren Mitbewerber ab.
Hier ist der Kreis der Mitbewerber gar nicht bestimmbar. Alle Zeitungen? Nur die Wirtschaftszeitungen? Wöchentliche? Tageszeitungen?
Die Aussage "Als jede andere deutsche Zeitschrift" hat m.E.n den gleichen Stellenwert wie die Aussage "Wir sind die Besten".
Mfg DefPimp _________________ Personalführung ist die Kunst, den Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 29.10.08, 11:54 Titel:
DefPimp hat folgendes geschrieben::
Das UWG zielt aber auf den Vergleich mit einem bestimmten oder bestimmbaren Mitbewerber ab.
Woher nehmen Sie das denn?
Wenn ich also schreibe "Billiger als alle anderen", ist das zulässige vergleichende Werbung, auch wenn das nicht stimmt?
DefPimp hat folgendes geschrieben::
Die Aussage "Als jede andere deutsche Zeitschrift" hat m.E.n den gleichen Stellenwert wie die Aussage "Wir sind die Besten".
Und die Aussage wäre nicht unzulässig? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Das UWG zielt aber auf den Vergleich mit einem bestimmten oder bestimmbaren Mitbewerber ab.
Dem Wortlaut nach soll es sich um vergleichende Werbung schon dann handeln, wenn ein Mitbewerber erkennbar gemacht wird. Möglicherweise ist ein Mitbewerber aber schon "erkennbar", wenn er noch nicht "bestimmbar" wäre?
z.B. "In unserer Limousine überleben Sie einen Aufprall mit 167 km/h; in Fahrzeugen bayerischer Hersteller zerplatzen Sie bei einem Zusammenstoß mit 58 km/h".
Zitat:
Hier ist der Kreis der Mitbewerber gar nicht bestimmbar. Alle Zeitungen? Nur die Wirtschaftszeitungen? Wöchentliche? Tageszeitungen?
Der Einwand ist im Ergebnis evtl. richtig, d.h. es läge gar keine vergleichende Werbung vor.
Zitat:
Wenn ich also schreibe "Billiger als alle anderen", ist das zulässige vergleichende Werbung, auch wenn das nicht stimmt?
Nicht jede Werbung mit Vergleichen ist vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG. Wenn der Billigheimer irreführend wirbt, ist die Werbung nach § 5 UWG unzulässig. Eine nach § 6 UWG erlaubte vergleichende Werbung könnte aus sonstigen Gründen unzulässig sein, insbesondere wg. Irreführung.
Zitat:
Die Aussage "Als jede andere deutsche Zeitschrift" hat m.E.n den gleichen Stellenwert wie die Aussage "Wir sind die Besten".
Und die Aussage wäre nicht unzulässig?
Wegen einer "Herabsetzung" könnte sie nur dann unzulässig sein, wenn der Mitbewerber erkennbar wäre, d.h. wenn es vergleichende Werbung im SInne von § 6 UWG wäre.
Und als Alleinstellungs-Behauptung wäre die Aussage nur bei Irreführung unlauter, also nur dann, wenn beim Durchschnittsverbraucher die unzutreffende Vorstellung erweckt würde, andere Angebote als das beworbene seien so viel schlechter, daß er davon absieht, Angebote anderer Anbieter überhaupt in Erwägung zu ziehen.
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