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Verfasst am: 09.10.08, 10:31 Titel: Umzug als ALG2 Empfänger
Moin, Moin
Also nehmen wir mal folgenden Sachverhalt an
Ein Mann im Alter von mehr als 25 Jahren bezieht ALG2. Der Mann hat eine Freundin in einem anderen Bundesland, damit die ständigen Fahrtkosten nicht mehr entstehen entscheidet sich das paar dazu, das der Mann zu Ihr zieht in die vorhandene Wohnung.
Der Mann bezieht noch ALG2 bis zum 31.10. Dann läuft sein Bewilligungsabschnitt von 6 Monaten aus. Der Mann möchte dann zum 01.11 Umziehen.
Da dies ein rein Privater Umzug ist werden von der ARGE natürlich keine kosten für den Umzug übernommen was Kaution, Umzugskosten usw. betrifft, das ist klar.
Jetzt ist zu diesem Sachverhalt ganz einfache Frage:
Was muss getan und beachtet werden, da dies sagen wir mal gentlich kein Notwendiger Umzug ist. Die Miete der Wohnung der Freundin wird ja dann zu 2 Teilen aufgeteilt. Wird der Mietanteil vom Partner in der vollen höhe auch übernommen? Die alte Miete des Mannes hat betragen 308 Euro und für die neue Wohnung würden ja jetzt nur noch ca 150 Euro fällig. Das wenn zum beispiel die neue Miete höher ist als die Alte dann wird die neue Miete auch nur bis zu der höhe übernommen wie auch die ALte Miete wahr, da es ja kein Notwendiger umzug ist. Aber wie ist das in diesem Sachverhalt???
Auf antworten bin ich mal gespannt.
Gruß
MPpst _________________ Gruß aus Magdeburg
Der Papst
Hm... einen Grünen Punkt hab ich schon, fehlt jetzt nur noch der 2 und 3 Punkt.
Also bewerten bitte nicht vergessen.
Der Papst wird es euch danken.
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 09.10.08, 15:39 Titel:
MPapst hat folgendes geschrieben::
Wird der Mietanteil vom Partner in der vollen höhe auch übernommen?
Das könnte ich hier nur mit sechzigprozentiger Sicherheit vorhersagen. Ich kenne aber wen, der das mit 100 % kann: Das Amt für ALG II!
Zitat:
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
Aber auch ohne Zusicherung (die bei einem freiwilligen Umzug eine freiwillige Leistung wäre) kann man davon ausgehen, dass 150,- für einen Single angemessen sind am neuen Ort und auch 300,- für ein Pärchen. Und die Heizkosten und die kalten Nebenkosten wohl auch (selbst in der preiswerten [url=http://de.wikipedia.org/wiki/Krabat_(Preußler)]Krabat[/url]-Gegend:-). Hier könnte aber schon ein Anruf am neuen Ort einen Hinweis geben.
So gehen wir jetzt mal vom fiktiven fall aus das der Partner sich dieses OK von der Alten Arge nicht einholt. Könnte dann der Partner gefahr laufen das der Mitanteil für den Mann nicht übernommen wird, bzw. darf die neue Arge die Mitzahlung bzw den ANteil GANZ verweigern?
Papst _________________ Gruß aus Magdeburg
Der Papst
Hm... einen Grünen Punkt hab ich schon, fehlt jetzt nur noch der 2 und 3 Punkt.
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Der Papst wird es euch danken.
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.10.08, 21:18 Titel:
Gar keine Miete zahlt die ARGE, wenn man mietfrei wohnt. Das liegt an dem Grundsatz in Satz 1: "(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind." http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
Und von den tatsächlichen Kosten werden nur die angemessenen übernommen. Was das ist, bestimmt das neue Kaff. Und im Streitfall das Sozialgericht.
Zieht man nur aus Lust und Laune um, wird meist nicht mehr als die alte Miete übernommen, sagt Satz 2: "Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht."
Dies kann anders sein, wenn man zu einem Partner zieht. Dann aber kann es sein, dass man überhaupt kein ALG II kriegt oder nur noch wenig, weil beim Partner dann womöglich "(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen" vermutet wird. Mit den Folgen nach Absatz 3 in http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
Zieht man nur aus Lust und Laune um, wird meist nicht mehr als die alte Miete übernommen, sagt Satz 2: "Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht."
Die Deckelung der neuen Unterkunftskosten auf die Höhe der alten Unterkunftskosten gilt aber nur, wenn man innerhalb des Bezirks einer ARGE umzieht, nicht bei Umzügen aus dem Bezirk einer ARGE in den Bezirk einer anderen ARGE.
Zudem bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Deckelung der Unterkunftskosten als Strafe für einen Umzug. Mit dem für Deutsche geltenden Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) dürfte die Deckelung nur schwer vereinbar sein.
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