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Abmahnung wegen Verstoss gegen §4 Preisangabeverordnung

 
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pumaspuma
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.05.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 12:01    Titel: Abmahnung wegen Verstoss gegen §4 Preisangabeverordnung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

auch ich habe heute mal wieder eine Frage.
Nehmen wir an, Person A bekommt eine Abmahnung weil im Schaufenster angeblich keine Preise waren.
Der Abmahnende verlangt jetzt 200 € anteilige Kosten + eine Unterlassungserklärung mit Androhung von 2000 € Vertragsstrafe.
Sind diese zu zahlen und die Unterlassungserklärung unterschrieben zurückzuschicken?

Wie sieht es aus, wenn die Sachen im Schaufenster zwar ausgepreist waren, jedoch nur auf kleinen Preisschildern an der Ware?

Ist es ratsam Rechtshilfe einzuholen?

Ich sehe das irgendwie als lukrative Einnahmequelle des Abmahnenden. Nehmen wir an er mahnt mehrere Einzelhändler gleichzeitig ab, sagen wir z.b. 10. Dann entstehen ihm doch keineswegs Kosten i.h.V. 2000€ oder?
Die Abmahnugn wurde doch nicht deswegen ins uwg aufgenommen. Ich denke mal, dass sie als Ultima ratio einegführt wurde, wenn jegliche Bemühungen den Konflikt gütlich beizulegen, gescheitert sind.

mich würde eure meinung brennend interessieren.

Danke schonmal für die antworten.

Ihr seid super.

Grüße
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ThePhil
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 854

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ist es ratsam Rechtshilfe einzuholen?


Für A ist es ratsam, ja.
Aber was hat das mit dem Urheber oder Markenrecht zutun? Winken
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topspin
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.05.2007
Beiträge: 75

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 16:16    Titel: Antworten mit Zitat

Perönliche Anmekung von mir:

Ich kann mir nicht vorstellen das ich meine Waren im Schaufenster auszeichnen muß.
In einer sehr exclusiven Straße in München sind die im Schaufenster präsentierten Kleider auch nicht ausgezeichnet, was bei den Preisen auch meist besser ist.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 18:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ich verstehe die PAngV auch so, daß sie nur regelt, welcher Preis anzugeben ist, *wenn* ein Preis angegeben wird.

Keinesfalls verpflichtet sie aber einen Verkäufer zur Preisauszeichnung an sich.

Ich kenne das von vielen Läden, daß bestimmte Waren keine Preise tragen - Juweliere z.B. tun das bei hochpreisigen Artikeln fast nie. (Ja, mir ist natürlich klar, daß "das machen alle" kein Argument ist. Cool)
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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pumaspuma
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.05.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 20:39    Titel: Antworten mit Zitat

ThePhil hat folgendes geschrieben::

Aber was hat das mit dem Urheber oder Markenrecht zutun? Winken


Sorry. Sollte eigentlich ins Medien und Wettbewerb rein.
Vielleicht kann das ja der moderator verschieben.
danke.

topspin hat folgendes geschrieben::
Perönliche Anmekung von mir:

Ich kann mir nicht vorstellen das ich meine Waren im Schaufenster auszeichnen muß.
In einer sehr exclusiven Straße in München sind die im Schaufenster präsentierten Kleider auch nicht ausgezeichnet, was bei den Preisen auch meist besser ist.


So kannte ich das auch von der friedrichstr. in berlin.
Leider scheint es aber doch zu stimmen. wie mir scheint bzw. wie es im internet steht und die verbraucherzentrale meint.

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Ich verstehe die PAngV auch so, daß sie nur regelt, welcher Preis anzugeben ist, *wenn* ein Preis angegeben wird.

Keinesfalls verpflichtet sie aber einen Verkäufer zur Preisauszeichnung an sich.

Ich kenne das von vielen Läden, daß bestimmte Waren keine Preise tragen - Juweliere z.B. tun das bei hochpreisigen Artikeln fast nie. (Ja, mir ist natürlich klar, daß "das machen alle" kein Argument ist. Cool)


Ich habe vorher noch nicht mal was von der PAngV gehört. Wird auch nirgends kommuniziert. Im Internet kursieren aber Artikel, dass die Verbraucherzentrale regelmäßig Streifzüge durch die Nachbarschaft macht und alle abgemahnt werden, die keine Preise haben.

Danke euch aber für die Antworten. Vielleicht hat ja noch jemand ne Idee
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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 22:22    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Ich verstehe die PAngV auch so, daß sie nur regelt, welcher Preis anzugeben ist, *wenn* ein Preis angegeben wird.

Keinesfalls verpflichtet sie aber einen Verkäufer zur Preisauszeichnung an sich.
Seltsam.
§ 4 (1) PAngV hat folgendes geschrieben::
Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.
Keine Verpflichtung zur Preisauszeichnung?
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 22:27    Titel: Re: Abmahnung wegen Verstoss gegen §4 Preisangabeverordnung Antworten mit Zitat

pumaspuma hat folgendes geschrieben::
Ich sehe das irgendwie als lukrative Einnahmequelle des Abmahnenden. Nehmen wir an er mahnt mehrere Einzelhändler gleichzeitig ab, sagen wir z.b. 10. Dann entstehen ihm doch keineswegs Kosten i.h.V. 2000€ oder?
Die Abmahnugn wurde doch nicht deswegen ins uwg aufgenommen. Ich denke mal, dass sie als Ultima ratio einegführt wurde, wenn jegliche Bemühungen den Konflikt gütlich beizulegen, gescheitert sind.
Theoretisch darf eine Abmahnung nicht vordergründig zum Zwecke der eigenen Bereicherung erfolgen. Außerdem darf der Abmahnende vom Abgemahnten nur die Kosten verlangen, die ihm tatsächlich entstanden sind. Wie gesagt: theoretisch. Aber als Abgemahnter darf man natürlich Anwaltsrechnung oder so verlangen, um das nachprüfen zu können.
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pumaspuma
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.05.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 23.10.08, 07:16    Titel: Re: Abmahnung wegen Verstoss gegen §4 Preisangabeverordnung Antworten mit Zitat

[quote="I-user"]
pumaspuma hat folgendes geschrieben::
Wie gesagt: theoretisch. Aber als Abgemahnter darf man natürlich Anwaltsrechnung oder so verlangen, um das nachprüfen zu können.


Genauso denke ich mir das auch: theoretisch!
Aber danke für den Hinweis mit der Rechnung. Das war mir noch nicht bekannt.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 23.10.08, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Keine Verpflichtung zur Preisauszeichnung?


Danke für die Korrektur, wieder was gelernt. Cool
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 23.10.08, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

Zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen siehe http://www.recht.de/archiv/viewtopic.php?t=129770&highlight=lukratives+abmahngesch%E4ft
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DefPimp
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Anmeldungsdatum: 08.03.2007
Beiträge: 377
Wohnort: Geistig und körperlich: Hessen

BeitragVerfasst am: 29.10.08, 07:46    Titel: Antworten mit Zitat

Moin.

Mich würde mal interessieren, in welchem Bereich A denn tätig ist, denn evtl. kommen ja die Ausnahmen nach § 9 PAngV in Betracht, welche z.b. sein könnten:

§ 9 (4) Nr. 1,2 und 3: Kleinstmengen unter 10g oder 10ml; Sets, die verschiedene nicht vermischte Erzeugnisse enthalten (z.B. Körperpflege-Sets); A hat ein kleines EH-Geschäft, wo überwiegend bedient wird,

oder § 9 (5) Tabakwaren unter 25g, Kosmetika, Parfüms


Ein Verstoß gegen die PAngV wäre aber bloß eine OWI, wer sollte denn da abmahnen können, und seit wann verlangen Gemeinden oder Städte das Unterschreiben einer Unterlassungserklärung? Ist mir neu...

Mfg DefPimp
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Personalführung ist die Kunst, den Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.
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