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Verfasst am: 22.10.08, 12:01 Titel: Abmahnung wegen Verstoss gegen §4 Preisangabeverordnung
Hallo zusammen,
auch ich habe heute mal wieder eine Frage.
Nehmen wir an, Person A bekommt eine Abmahnung weil im Schaufenster angeblich keine Preise waren.
Der Abmahnende verlangt jetzt 200 € anteilige Kosten + eine Unterlassungserklärung mit Androhung von 2000 € Vertragsstrafe.
Sind diese zu zahlen und die Unterlassungserklärung unterschrieben zurückzuschicken?
Wie sieht es aus, wenn die Sachen im Schaufenster zwar ausgepreist waren, jedoch nur auf kleinen Preisschildern an der Ware?
Ist es ratsam Rechtshilfe einzuholen?
Ich sehe das irgendwie als lukrative Einnahmequelle des Abmahnenden. Nehmen wir an er mahnt mehrere Einzelhändler gleichzeitig ab, sagen wir z.b. 10. Dann entstehen ihm doch keineswegs Kosten i.h.V. 2000€ oder?
Die Abmahnugn wurde doch nicht deswegen ins uwg aufgenommen. Ich denke mal, dass sie als Ultima ratio einegführt wurde, wenn jegliche Bemühungen den Konflikt gütlich beizulegen, gescheitert sind.
Ich kann mir nicht vorstellen das ich meine Waren im Schaufenster auszeichnen muß.
In einer sehr exclusiven Straße in München sind die im Schaufenster präsentierten Kleider auch nicht ausgezeichnet, was bei den Preisen auch meist besser ist.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 22.10.08, 18:44 Titel:
Ich verstehe die PAngV auch so, daß sie nur regelt, welcher Preis anzugeben ist, *wenn* ein Preis angegeben wird.
Keinesfalls verpflichtet sie aber einen Verkäufer zur Preisauszeichnung an sich.
Ich kenne das von vielen Läden, daß bestimmte Waren keine Preise tragen - Juweliere z.B. tun das bei hochpreisigen Artikeln fast nie. (Ja, mir ist natürlich klar, daß "das machen alle" kein Argument ist. ) _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Aber was hat das mit dem Urheber oder Markenrecht zutun?
Sorry. Sollte eigentlich ins Medien und Wettbewerb rein.
Vielleicht kann das ja der moderator verschieben.
danke.
topspin hat folgendes geschrieben::
Perönliche Anmekung von mir:
Ich kann mir nicht vorstellen das ich meine Waren im Schaufenster auszeichnen muß.
In einer sehr exclusiven Straße in München sind die im Schaufenster präsentierten Kleider auch nicht ausgezeichnet, was bei den Preisen auch meist besser ist.
So kannte ich das auch von der friedrichstr. in berlin.
Leider scheint es aber doch zu stimmen. wie mir scheint bzw. wie es im internet steht und die verbraucherzentrale meint.
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Ich verstehe die PAngV auch so, daß sie nur regelt, welcher Preis anzugeben ist, *wenn* ein Preis angegeben wird.
Keinesfalls verpflichtet sie aber einen Verkäufer zur Preisauszeichnung an sich.
Ich kenne das von vielen Läden, daß bestimmte Waren keine Preise tragen - Juweliere z.B. tun das bei hochpreisigen Artikeln fast nie. (Ja, mir ist natürlich klar, daß "das machen alle" kein Argument ist. )
Ich habe vorher noch nicht mal was von der PAngV gehört. Wird auch nirgends kommuniziert. Im Internet kursieren aber Artikel, dass die Verbraucherzentrale regelmäßig Streifzüge durch die Nachbarschaft macht und alle abgemahnt werden, die keine Preise haben.
Danke euch aber für die Antworten. Vielleicht hat ja noch jemand ne Idee
Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.
Keine Verpflichtung zur Preisauszeichnung? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Verfasst am: 22.10.08, 22:27 Titel: Re: Abmahnung wegen Verstoss gegen §4 Preisangabeverordnung
pumaspuma hat folgendes geschrieben::
Ich sehe das irgendwie als lukrative Einnahmequelle des Abmahnenden. Nehmen wir an er mahnt mehrere Einzelhändler gleichzeitig ab, sagen wir z.b. 10. Dann entstehen ihm doch keineswegs Kosten i.h.V. 2000€ oder?
Die Abmahnugn wurde doch nicht deswegen ins uwg aufgenommen. Ich denke mal, dass sie als Ultima ratio einegführt wurde, wenn jegliche Bemühungen den Konflikt gütlich beizulegen, gescheitert sind.
Theoretisch darf eine Abmahnung nicht vordergründig zum Zwecke der eigenen Bereicherung erfolgen. Außerdem darf der Abmahnende vom Abgemahnten nur die Kosten verlangen, die ihm tatsächlich entstanden sind. Wie gesagt: theoretisch. Aber als Abgemahnter darf man natürlich Anwaltsrechnung oder so verlangen, um das nachprüfen zu können. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 23.10.08, 11:37 Titel:
I-user hat folgendes geschrieben::
Keine Verpflichtung zur Preisauszeichnung?
Danke für die Korrektur, wieder was gelernt. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 08.03.2007 Beiträge: 377 Wohnort: Geistig und körperlich: Hessen
Verfasst am: 29.10.08, 07:46 Titel:
Moin.
Mich würde mal interessieren, in welchem Bereich A denn tätig ist, denn evtl. kommen ja die Ausnahmen nach § 9 PAngV in Betracht, welche z.b. sein könnten:
§ 9 (4) Nr. 1,2 und 3: Kleinstmengen unter 10g oder 10ml; Sets, die verschiedene nicht vermischte Erzeugnisse enthalten (z.B. Körperpflege-Sets); A hat ein kleines EH-Geschäft, wo überwiegend bedient wird,
oder § 9 (5) Tabakwaren unter 25g, Kosmetika, Parfüms
Ein Verstoß gegen die PAngV wäre aber bloß eine OWI, wer sollte denn da abmahnen können, und seit wann verlangen Gemeinden oder Städte das Unterschreiben einer Unterlassungserklärung? Ist mir neu...
Mfg DefPimp _________________ Personalführung ist die Kunst, den Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.
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