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Verfasst am: 22.10.08, 12:36 Titel: Hund im Naturschutzgebiet auf Privatgrundstück
Hallöchen,
ich interessiere mich für die Rechtslage bezüglich der Anleinpflicht des Hundehalters und hoffe, hier einige kompetente Meinungen zu folgendem Fall zu hören:
Nehmen wir mal an Hundehalterin Frau A. steht auf einer abgeweideten Wiese und trainiert dort mit ihrem unangeleinten Hund das Apportieren. Die Wiese befindet sich in einem Naturschutzgebiet, gehört jedoch dem ansässigen Bauern, der diese auch landwirdschaftlich nutzt. Dieser Bauer wiederum duldet das Betreten der Wiese durch Frau A. und erhebt auch keine Einwände, wenn diese dort trainiert. Direkt neben der Wiese befindet sich eine Zugangsstrasse zu einem öffentlichen Friedhof.
Jetzt kommen zwei Mitarbeiter vom städtischen Ordnungsamt vorbei und fordern Frau A. auf, ihren Hund anzuleinen. Der Einwand von Frau A. , sie stehe doch auf privatem (nämlich dem Bauern gehörendem) Grund, wird mit dem Argument verwiesen, dies sei Naturschutzgebiet und dort hätten Hunde immer angeleint zu sein.
Ich möchte hier keine Diskussion eröffnen, die sich mit der Leinenpflicht in Naturschutzgebieten befasst. Es ist selbstverständlich, dass Frau A. sich an die Landeshundeverordnung NRW sowie die erweiterte Strassenverordnung (die das Anleinen in Wäldern vorschreibt) ihrer Stadt hält.
Aber wie ist die Rechtslage, wenn sich dieses private Grundstück in einem Naturschutzgebiet befindet? Gilt die Anleinpflicht dann auch für das Grundstück? Das Grundstück ist, da es sich um eine landwirtschaftliche Fläche handelt, nicht umzäunt.
Verfasst am: 22.10.08, 16:42 Titel: Re: Hund im Naturschutzgebiet auf Privatgrundstück
Ariell1968 hat folgendes geschrieben::
Aber wie ist die Rechtslage, wenn sich dieses private Grundstück in einem Naturschutzgebiet befindet? Gilt die Anleinpflicht dann auch für das Grundstück? Das Grundstück ist, da es sich um eine landwirtschaftliche Fläche handelt, nicht umzäunt.
Wenn das Grundstück in einem Naturschutzgebiet liegt und für dieses Naturschutzgebiet eine Anleinpflicht gilt, warum sollte es dann für dieses Grundstück eine Ausnahme geben?
Zunächst wäre m.E. zu klären, ob das kommunale Ordnungsamt - wenn die Mitarbeiterin dazu gehörte - denn überhaupt befugt ist, dort zu kontrollieren. Nicht selten nämlich unterstehen Naturschutzgebiete ihm gar nicht, sondern den Landschaftsverbänden. Und da stellt sich die Frage, ob der zuständige Verband das Kontrollrecht der Kommune übertragen hat.
Weiter besteht lt. Hundegesetz NRW kein Leinenzwang für große Hunde außerhalb von Ortschaften (um es mal ganz simpel und pauschal zu sagen). Ein Leinenzwang besteht lediglich für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen, die noch keinen Wesenstest absolviert haben. Falls Dein Hund nicht gerade dazu gehört, kann ein Leinenzwang nicht mit Berufung auf das Hundegesetz NRW angemahnt werden - es sei denn, ich habe da was überlesen, was ich aber nicht glaube. Wer also behauptet, in NRW bestehe in Naturschutzgebieten lt. Hundegesetz Leinenzwang, der möge mir bitte mitteilen, wo das steht.
Wäre zu fragen, ob genau in diesem Naturschutzgebiet überhaupt Leinenzwang besteht.
Wenn ich mich erinnere, so dürfen Hunde in Wald und Flur frei laufen, sofern sie sich an die Wege halten und nicht abseits im Gebüsch stöbern gehen. Eine private Wiese muss m.E. analog dazu betrachtet werden: sofern der Hund sich von dort nicht entfernt, kann es für ihn keine Leinenpflicht geben.
Etwas anderes gilt natürlich, wenn für eben dieses Gebiet etwas anderes festgelegt wurde. Da würde ich selbst aber keinen Cent bezahlen, sondern erst mal um Auskunft bitten, wo, bitteschön, das geschrieben steht, dass ich meinen Hund an eben diesem Ort nicht ohne Leine laufen lassen darf.
Danach kann man dann ja weiter sehen. _________________ Grüße,
Abrazo
Aber wie ist die Rechtslage, wenn sich dieses private Grundstück in einem Naturschutzgebiet befindet? Gilt die Anleinpflicht dann auch für das Grundstück?
Wenn das Grundstück Eigentum des Bauern ist, kann m.E. die Leinenpflicht dort nicht gelten.
Anders könnte es sein, wenn das Grundstück gepachtet wäre.
Vorausgesetzt, es handelt sich nicht um einen gefährlichen Hund; da wäre dann nämlich Einfriedung gefordert. _________________ Grüße,
Abrazo
Wenn das Grundstück Eigentum des Bauern ist, kann m.E. die Leinenpflicht dort nicht gelten.
Anders könnte es sein, wenn das Grundstück gepachtet wäre.
Vorausgesetzt, es handelt sich nicht um einen gefährlichen Hund; da wäre dann nämlich Einfriedung gefordert.
Wenn ein Grundstück in einem Naturschutzgebiet liegt und für dieses Naturschutzgebiet ein Leinenzwang besteht, dann gilt dieser Leinenzwang auch für dieses Grundstück, auch wenn das Grundstück Eigentum eines Bauern ist. Warum sollte der Bauer da eine Ausnahmegenehmigung haben?
das denk ich auch, deshalb war ja meine Frage wegen einzäunung, weil dann eben sichergestellt wäre, dass der Hund eben sich nur auf diesem Grundstück frei bewegen kann.
Wenn ein Grundstück in einem Naturschutzgebiet liegt und für dieses Naturschutzgebiet ein Leinenzwang besteht, dann gilt dieser Leinenzwang auch für dieses Grundstück, auch wenn das Grundstück Eigentum eines Bauern ist.
Wo steht das geschrieben?
Wie lautet die rechtliche Begründung?
Zitat:
Warum sollte der Bauer da eine Ausnahmegenehmigung haben?
Warum sollte es einer Ausnahmegenehmigung bedürfen?
Eigentum ist Eigentum.
Zitat:
weil dann eben sichergestellt wäre, dass der Hund eben sich nur auf diesem Grundstück frei bewegen kann.
Das kann durch den Halter sicher gestellt werden.
Es soll Hunde geben, habe ich mal gehört, die auf Zuruf gehorchen.
Die Verfasser unserer Land- und Forstwirtschaftsgesetze müssen davon auch schon mal gehört haben, denn auf den Waldwegen in NRW dürfen Hunde frei laufen - offenbar geht man davon aus, dass ein anständig erzogener Hund sich nicht selbständig in die Büsche schlägt. _________________ Grüße,
Abrazo
Es soll Hunde geben, habe ich mal gehört, die auf Zuruf gehorchen
es soll auch genug geben die eben nicht gehorche. Man kann auch nicht verhindern, dass Wildtiere über das Grundstück rennen. Deshalb muss der Hund dann an die Leine, weil eben dieses Grundstück im Naturschutzgebiet liegt.
Zitat:
Die Verfasser unserer Land- und Forstwirtschaftsgesetze müssen davon auch schon mal gehört haben, denn auf den Waldwegen in NRW dürfen Hunde frei laufen -
bei uns in der Pfalz auch, aber nicht in Naturschutzgebieten.
Ich habe ein Naturschutzgebiet fast vor der Haustür.
Es besteht nur aus Wiesen, die ausschliesslich Landwirten gehören und im gesamten Naturschutzgebiet herrscht Leinenzwang.
Würde da jeder Landwirt für sein Grundstück eine Ausnahme beanspruchen, würde das Naturschutzgebiet keinen Sinn machen.
Es handelt sich um Wiesen, in denen sogenannte Wiesenbrüter ihre Nester bauen und Junge aufziehen.
Man bekommt in solch einem Gebiet auch nicht die Genehmigung für eine Einzäunung. Eine Einzäunung genehmigt zu bekommen ist schon im "normalen Aussenbereich" schwierig.
Jedenfalls würde Landwirt A die nicht bekommen, nur weil Frau XYZ ihren Hund dort trainieren möchte.
Landschaftsgesetz
Während des Aufenthaltes in der freien Landschaft gibt es kein Anleingebot für Hunde. Dieses kann sich wiederum möglicherweise aus dem Landeshundegesetz NRW oder lokalen Rechtsvorschriften ergeben.
Für Landschafts- und Naturschutzgebiete werden regelmäßig Sondervorschriften festgelegt und in geeigneter Form bekanntgemacht. Sie beinhalten häufig auch Einschränkungen bezüglich der zu nutzenden Wege und Flächen und können bestimmen, dass Hunde nur angeleint mitgeführt werden dürfen. Entscheidend ist der Schutzzweck, alle Erlaubnisse und Einschränkungen müssen sich an ihm orientieren.
Quelle: NABU NRW / Jagd
Können heißt nicht müssen. Was für das eine Naturschutzgebiet gilt, gilt noch lange nicht für das andere. Und: Anleingebote müssen sachlich begründet sein.
In einem Naturschutzgebiet für Bodenbrüter ist ein Anleingebot in der Brutzeit sachlich begründet. Außerhalb der Brutzeit nicht.
In einem Gebiet, in dem Pflanzen geschützt sind, wäre ein Anleingebot sachlich nicht gerechtfertigt.
Ebenso gibt es Schutzgebiete, in denen Hunde überhaupt nicht mitgeführt werden dürfen und Schutzgebiete, die auch von Menschen nicht betreten werden dürfen.
Heißt: es gibt kein allgemeines Gesetz in NRW, das das Mitführen von Hunden in Naturschutzgebieten regelt.
Wenn also der Hund auf einer Wiese, die in privatem Eigentum steht, trainiert wird, so ist von der Behörde zu begründen, warum hier in diesem Falle die Belange des Naturschutzes über das Eigentumsrecht des Bauern gestellt werden müssen - denn darum handelt es sich tatsächlich. Und die Begründung kann nicht sein, dass manche unerzogenen Hunde sich selbständig machen und wildern gehen.
Das wäre in etwa so, als würde man Jugendlichen ein generelles Ausgehverbot nach 22:00 Uhr erteilen, weil manche Jugendliche die Nacht durchsaufen und dann randalieren.
Man kann eine persönliche Meinung haben, wie etwas geregelt sein sollte. Die zählt allerdings nicht. Es zählt einzig, wie und warum etwas tatsächlich geregelt ist. _________________ Grüße,
Abrazo
Wenn also der Hund auf einer Wiese, die in privatem Eigentum steht, trainiert wird, so ist von der Behörde zu begründen, warum hier in diesem Falle die Belange des Naturschutzes über das Eigentumsrecht des Bauern gestellt werden müssen - denn darum handelt es sich tatsächlich.
Eigentum verpflichtet. In einem Naturschutzgebiet kann keiner Sonderkonditionen für sich beanspruchen.
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