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Direkt neben der Wiese befindet sich eine Zugangsstrasse zu einem öffentlichen Friedhof
.
Viellt. könnte aus auch damit begründet sein-
Da die Komunen das manchmal unterschiedlich regeln, wirds wohl das Beste sein morgen mal auf dem zuständigen Ordnungsamt anzurufen und nachzufragen.
Viellt. hören wir dann nochmal vom TE wie das begründet ist.
Hier ist nach der Berechtigung gefragt, allgemeine Konditionen zu erstellen.
Eigentum verpflichtet nämlich nicht dazu, sich an der subjektiven Meinung einzelner Bürger oder Gruppen zu orientieren.
Wenn für alle gültige Regeln erstellt werden, so ist im Einzelnen genau zu begründen, aus welchem Grund ein Eingriff in die Rechte des Einzelnen unbedingt nötig erscheint - und wie weit dieser reichen darf. Da kann selbst das Parlament nicht frei Schnauze entscheiden, denn wenn es das tut, klagt garantiert einer vor dem Bundesverfassungsgericht.
Und wenn das Bundesverfassungsgericht zu der Auffassung kommt, dass hier die gegeneinander stehenden Rechte falsch abgewogen wurden, dann wird das Gesetz kassiert.
Heißt: wenn eine Kommune (oder ein Landschaftsverband) beschließt, dass in diesem Naturschutzgebiet Leinenzwang gilt, dann kann sie das tun - freilich nicht aus Daffke, weil sie sowieso was gegen frei laufende Hunde hat.
Wenn sie aber der Auffassung ist, dass dieser Beschluss auch für im Naturschutzgebiet gelegenes privates Eigentum zu gelten hat, dann muss sie sich eine Menge einfallen lassen, womit sie begründet, dass der Schutz dieses Gebietes gefährdet wäre, würden einzelne Personen mit Billigung des Bauern ihre Hunde auf seiner Wiese trainieren.
Das kann der Fall sein, z.B. bei dem erwähnten Schutz von Bodenbrütern.
Aber längst nicht jedes Naturschutzgebiet wurde eingerichtet zum Zwecke des Schutzes von Bodenbrütern oder z.B. Hasen, die sich bevorzugt auf privat landwirtschaftlich genutzten Wiesen aufhalten.
Bei uns gibt es z.B. das Naturschutzgebiet Wahner Heide. Selbstverständlich dürfen dort die Hunde frei laufen - selbstverständlich vorausgesetzt, dass der Halter sie unter Kontrolle hat. _________________ Grüße,
Abrazo
Bei uns gibt es z.B. das Naturschutzgebiet Wahner Heide. Selbstverständlich dürfen dort die Hunde frei laufen - selbstverständlich vorausgesetzt, dass der Halter sie unter Kontrolle hat.
ich habe lediglich geschrieben, dass da was anderes steht, als :
Zitat:
Bei uns gibt es z.B. das Naturschutzgebiet Wahner Heide. Selbstverständlich dürfen dort die Hunde frei laufen - selbstverständlich vorausgesetzt, dass der Halter sie unter Kontrolle hat.
Erst einmal vielen Dank an alle für die vielen Antworten und Diskussionsansätze
Roni hat folgendes geschrieben::
Da die Komunen das manchmal unterschiedlich regeln, wirds wohl das Beste sein morgen mal auf dem zuständigen Ordnungsamt anzurufen und nachzufragen.
Viellt. hören wir dann nochmal vom TE wie das begründet ist.
Gruß roni
Ein Anruf beim zuständigen Ordnungsamt brachte leider nicht die Klärung der Sachlage. Dort erhielt folgende Auskünfte:
Zwar würde das Landeshundegesetz NRW keine Anleinpflicht für grosse Hunde (der von Frau A. ist kein Listenhund) ausserhalb der Stadt geben, jedoch würde die Düsseldorfer Strassenverordnung greifen, die wiederum eine Anleinpflicht in allen Wäldern des Bezirkes vorschreibt. Nach mein Einwand, dass es sich bei dem Gelände nicht um ein Waldgrundstück, sondern um eine landwirtschaftliche Fläche handelt, wurde mir gesagt, dass es laut Landesnaturschutzgesetzt verboten ist, Hunde auf landwirtschaftlichen Flächen laufen zu lassen. Als ich nachfragte, wie es sich den verhält, wenn der Eigentüme dieser Fläche seine Zustimmung zum Betreten gegeben hätte, wurde mir gesagt, ich solle Frau A. mitteilen, dass sie beim nächsten Training einfach die Wiese auf der gegenüberliegenden Seite der Strasse (bzw. des Feldweges) nehmen soll. Der Weg würde die Stadtgrenze markieren und die gegenüberliegende Wiese würde nicht mehr zum Düsseldorfer Bezirk gehören und somit auch nicht unter die Düsseldorfer Strassenverordnung und in die Zuständigkeit des Ordnungsamtes fallen. Ok...so kann man sich auch aus der Affäre ziehen
@ Lissy
Die sogenannten Wiesenbrüter werden auf dieser Wiese alle 2 - 3 Monate von einer riesigen Mähmaschine aufgeschreckt, da auf dieser Wiese Futterklee angebaut wird, ist das kein Eingriff in den Naturschutz?
Zur Zeit ist weder Setz- noch Legzeit, im Gegenteil die Jagdsaison hat begonnen...das Wild wird jetzt mächtig aufgeschreckt...wo ist da der Naturschutz?
Ein Hund, der sich im Radius von 10 - 20 Metern um sein Frauchen bewegt, zu jeder Zeit abrufbar ist (weil ja regelmässig trainiert wurde) soll aber ein grosser Eingriff in den Naturschutz sein?
Jeder Hundehalter ist laut Tierschutzgesetz verpflichtet, seinem Tier eine artgerechte Haltung (darunter fällt auch ausreichende Bewegung) zu ermöglichen. Leider muss man wohl erst einmal jede Menge andere Gesetze auswendig lernen...und selbst dann, wird man bestimmt etwas falsch machen.
Das Beispiel von Frau A. würde so aussehen: Sie hält sich an alle Gesetze und darf ihren Hund in gesamten Stadtgebiet von Düsseldorf nur in den dafür vorgesehenen Hundefreiläufen (Grösse im Schnitt ca. 10 x 10 Meter!) und unterhalb des Rheindeiches ohne Leine laufen lassen.
Die Hundefreiläufe eignen sich allein von der Grösse her nicht, um einem Hund einen artgerechten Auslauf zu ermöglichen. Unterhalb des Deiches nimmt sie ihren Hund trotz Erlaubnis an die Leine, um dort die vielen Spaziergänger, Radfahrer und Inlineskater nicht zu stören.
Jetzt hat sie nur noch zwei Möglichkeiten: entweder sie verstösst gegen das Tierschutzgesetz.....oder sie geht morgens auf eine Wiese im Naturschutzgebiet (wo sich in der Regel ausser ihr niemand aufhält), passt auf, dass sich dort kein Wild aufhält und verstösst gegen alle anderen Gesetze..
...und überhaupt....wieso schafft sie sich einen Hund an..........
Verfasst am: 03.11.08, 09:55 Titel: Re: Hund im Naturschutzgebiet auf Privatgrundstück
Ariell1968 hat folgendes geschrieben::
Aber wie ist die Rechtslage, wenn sich dieses private Grundstück in einem Naturschutzgebiet befindet? Gilt die Anleinpflicht dann auch für das Grundstück? Das Grundstück ist, da es sich um eine landwirtschaftliche Fläche handelt, nicht umzäun.
Hallo,
ich habe auch schon mal nach einem Gesetzestext geschaut.
Konnte ich bisher nicht finden.
Was ich aber immer wieder finde sind die komunalen Regeln, die verbieten, dass sich Hunde im Naturschutzgebiet unangeleint aufhalten.
So habe ich eine Internetseite gefunden, www . hunde - in - ******ldorf . de
in der habe ich folgenden Text gefunden:
"In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden."
Wenn die Stadt Düsseldorf für ihre Naturschutzgebiete festlegt, dass dort keine Hunde unangeleint herumlaufen, muss man sich daran halten.
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