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WEG: Balkonsanierung welche Mehrheiten sind erforderlich?

 
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#67
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.07.2007
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 12:42    Titel: WEG: Balkonsanierung welche Mehrheiten sind erforderlich? Antworten mit Zitat

Mal angenommen in einer WEG müssten die Balkone saniert werden. Hierbei handelt es sich um eine Betonsanierung. Im Haus sind 16 Wohnungen jeweils mit Balkon. 7 Wohnungen werden von Eigentümern bewohnt, die andere 9 sind vermietet.

Folgende Möglichkeiten der Sanierung sind denkbar:

1. Die vorhanden Balkone sollen von einer Fachfirma saniert werden.
2. Die Balkone sollen entfernt werden und durch neue größere Anbaubalkone ersetzt werden.

Welche Mehrheiten sind erforderlich?
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Dino71065
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Anmeldungsdatum: 28.07.2007
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 13:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo #67

Zu 1. einfache Mehrheit 51%
Zu 2. Bauliche Veränderung 3/4 Mehrheit 75% oder laut Gemeinschaftsordnung

Gruß
Dino71065
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Die Kunst einer Verwaltung ist es, den Eigentümer so über den Tisch zu ziehen, das er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet!
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Dino71065 hat folgendes geschrieben::
..Zu 2. Bauliche Veränderung 3/4 Mehrheit 75% oder laut Gemeinschaftsordnung

..

Wo ist dafür die Rechtsgrundlage?
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen


Zuletzt bearbeitet von Chess45 am 22.10.08, 14:31, insgesamt 1-mal bearbeitet
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#67
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.07.2007
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 14:24    Titel: Antworten mit Zitat

Dino71065 hat folgendes geschrieben::

Zu 2. Bauliche Veränderung 3/4 Mehrheit 75% oder laut Gemeinschaftsordnung


Zu 2. Wäre hier nicht Allstimmigkeit erforderlich?

Gruß
#67
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Dino71065
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Anmeldungsdatum: 28.07.2007
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

WEG § 22

wurde wenn ich mich nicht täusche 2007 von Einstimmig auf 3/4 geändert.

Gruß
Dino71065
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 15:00    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Vergrößerung ist keine Modernisierung.
Ein anderen Bodenbelag könnte eine Modernisierung sein.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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Dino71065
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 28.07.2007
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 15:04    Titel: Antworten mit Zitat

Ich persönlich finde schon, das wenn die Balkongröße geändert wird, es sich um eine baulische Veränderung handelt, ich habe mal bei Google gesucht und hier ein Beispiel zum diskutieren:


Fassadenänderung - Eigentümer müssen zustimmen
Die Änderung des Erscheinungsbilds einer Fassade ist zustimmungspflichtig.

Wird eine Fassade durch vier große übereinander liegende Fenster geprägt, die in gleicher Weise im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 unterteilt sind, muss die Wohnungseigentümerversammlung zustimmen, wenn eines dieser Fenster durch ein mittig geteiltes Fenster erneuert werden soll. Nicht zustimmungsbedürftig ist dagegen, wenn ein Holzfenster durch ein äußerlich gleichgestaltetes Kunststofffenster ersetzt werden soll.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln begründete diese Entscheidung damit, dass der Einbau des anders unterteilten Fensters eine "bauliche Veränderung" darstellt, die die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer über das normale Maß hinaus beeinträchtigt.

Dabei stellte das OLG klar, dass eine "bauliche Veränderung" nicht nur vorliegt, wenn durch sie in die Substanz des Gemeinschaftseigentums eingegriffen wird. Dies ist auch der Fall, in dem nachhaltig die äußere Gestaltung des Gemeinschaftseigentums geändert wird. Bisher waren im vorliegenden Fall alle Fenster der Fassade in gleicher Weise unterteilt, so dass sich der Eindruck einer gleichmäßig gegliederten, geordneten Fassade ergab.

Durch den Einbau des Fensters mit anderer Fensterteilung wurde dieser einheitliche Eindruck nachhaltig gestört. Eine solche Veränderung, die die ursprünglich einheitliche Gestaltung der Fassade aufhebt, ist eine nicht mehr zu duldende Beeinträchtigung. Dagegen ist nicht zu beanstanden, dass das neue Fenster aus Kunststoff und nicht aus Holz angefertigt wurde. Diese Maßnahme kann noch als ordnungsgemäße Instandhaltung und -setzung angesehen werden.

OLG Köln, Beschluss vom 19.6.2002

Gruß
Dino71065
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Zafilutsche
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.07.2007
Beiträge: 1428
Wohnort: Oberhausen

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

Wären Vereinbarungen, die in der Teilungserklärung verankert sind, nicht als erstes heran zu ziehen? Nur wenn diesbezüglich nichts vereinbart ist, käme die Gesetzliche Regelung. Für am wahrscheinlichsten halte ich, dass alle Eigentümer zustimmen müssen. Das soll aber nicht ausschliessen das es nie möglich wäre, auch mit einer einfachen Mehrheit einen wirksamen Beschluß zu erwirken. Das geht aber nur, wenn niemand diesen Beschluß anfechtet. Ist einer dagegen und fechtet erfolgreich (binnen 4 Wochen)diesen Mehrheitsbeschluß vor Gericht an, dann bleibt nur noch die Zustimmung aller Eigentümer.
So habe ich das aus dem Radio aufgeschnappt. Ob das alles wahr ist, kann ich nicht mit bestimmtheit sagen.
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Dino71065
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 28.07.2007
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 15:58    Titel: Antworten mit Zitat

Das habe ich oben ja erwähnt! Nach einem Greichtsbeschluß würde ein Einstimmiges Abstimmen aber auch nichts bringen, wenn vorher Einspruch eingelegt wurde.
Dann kann man sich den Gang zum Gericht ja sparen und braucht nur mit Nein zu stimmen

Gruß
Dino71065
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#67
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.07.2007
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 16:29    Titel: Antworten mit Zitat

Zafilutsche hat folgendes geschrieben::
Wären Vereinbarungen, die in der Teilungserklärung verankert sind, nicht als erstes heran zu ziehen?


Gehen wir davon aus, dass die Balkone Gemeinschaftseigentum sind.
Reicht dann die 3/4 Mehrheit aus?

Gruß
#67
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Edelmieter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 20:42    Titel: Antworten mit Zitat

#67 hat folgendes geschrieben::
Gehen wir davon aus, dass die Balkone Gemeinschaftseigentum sind.

Davon brauchen wir nicht auszugehen. Balkone sind immer gemeinschaftliches Eigentum. Ansonsten könnte jeder Eigentümer seinen Balkon ohne Zustimmung der andern Eigentümer entfernen.

#67 hat folgendes geschrieben::
1. Die vorhanden Balkone sollen von einer Fachfirma saniert werden.
2. Die Balkone sollen entfernt werden und durch neue größere Anbaubalkone ersetzt werden.

Welche Mehrheiten sind erforderlich?

1. Einfache Mehrheit, da Instandsetzung.

2. Es kommt darauf an, ob ein Gericht in dieser Maßnahme eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes des Gemeinschaftseigentums und eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer sähe. Dann läge eine Modernisierung vor. Wenn dem so wäre und gleichzeitig ein Instandsetzungsbedarf vorläge, reichte die einfache Mehrheit. Ohne Instandsetzungsbedarf müssten 3/4 der Eigentümer und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile der Maßnahme zustimmen.

Käme ein Gericht zu der Ansicht, dass keine Modernisierung vorläge, müssten alle durch die Maßnahme im Sinne des § 14 Abs. 1 WoEigG benachteiligten Eigentümer zustimmen.

Würde der Beschluss ohne die erforderliche Mehrheit gefasst und nicht angefochten, würde der Beschluss nach Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig, alle Eigentümer wären daran gebunden.

Wie das Gericht die Maßnahme im Einzelfall bewerten würde, kann niemand sagen.
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