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rechtsanspruch Vollzeitstelle

 
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walter
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 176

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 18:13    Titel: rechtsanspruch Vollzeitstelle Antworten mit Zitat

Hallo,

folgendes Beispiel.

Beamter X hat eine Teilzeitstelle (beurlaubt bis R.R).
Jetzt wechselt X auf eine ausgeschriebene Teilzeitstelle. In wie weit hat der Beamte X einen rechtsanspruch Anspruch auf eine Vollzeitstelle (wenn ggf. die Beurlaubung beendet ist und trotzdem auf einer Teilzeitarbeitsstelle arbeitet). ?

Gruss
Walter
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lawyer
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 24.10.08, 06:48    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Beamte nach Ablauf der genehmigten Teilzeitbeschäftigung keinen Antrag auf Teilzeit stellt, ist er vollbeschäftigt. Ist eine Vollbeschäftigung auf dem gegenwärtigen Arbeitsplatz mangels entsprechender Stellenressourcen, so muss er mit einer Umsetzung/Versetzung rechnen.
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walter
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 176

BeitragVerfasst am: 24.10.08, 09:23    Titel: Antworten mit Zitat

lawyer hat folgendes geschrieben::
Wenn der Beamte nach Ablauf der genehmigten Teilzeitbeschäftigung keinen Antrag auf Teilzeit stellt, ist er vollbeschäftigt. Ist eine Vollbeschäftigung auf dem gegenwärtigen Arbeitsplatz mangels entsprechender Stellenressourcen, so muss er mit einer Umsetzung/Versetzung rechnen.


Wie würde es den aussehen, wenn ein Beamter z.Zt. Teilzeitbeurlaubt ist und wissentlich auf eine Stelle wechselt, die nur Teilzeit ist (keine Stellen vorhanden sind).
Die aufnehmende Dienststelle würde einen nur nehmen, wenn auf die Beurlaubung verzichtet wird und für immer als Teilzeit bleibt. Gibt es hierzu ggf. Gerichtsurteile oder wo würde dies stehen ?
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lawyer
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 24.10.08, 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

1. Eine Teilzeit im Beamtenverhältnis ist immer nur auf Antrag des Beamten zulässig.
2. Ein "Zwangsteilzeit" ist nicht zulässig. Für den Bereich der Lehrkräfte, gibt es eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Praxis bzw. der landesrechtlichen Regelung, Lehrkräfte nur im Rahmen eines Teilzeitbeamtenverhältnisses zu verbeamten (für eine gewisse Zeit in der Berufseingangsphase).

Diese Rechtsprechung lässt sicherlich auf diesen fiktiven Fall übertragen.
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walter
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 176

BeitragVerfasst am: 24.10.08, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

lawyer hat folgendes geschrieben::
1. Eine Teilzeit im Beamtenverhältnis ist immer nur auf Antrag des Beamten zulässig.
2. Ein "Zwangsteilzeit" ist nicht zulässig. Für den Bereich der Lehrkräfte, gibt es eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Praxis bzw. der landesrechtlichen Regelung, Lehrkräfte nur im Rahmen eines Teilzeitbeamtenverhältnisses zu verbeamten (für eine gewisse Zeit in der Berufseingangsphase).

Diese Rechtsprechung lässt sicherlich auf diesen fiktiven Fall übertragen.


haja, vielen dank erstmal.
Hasst du evtl. ein § dazu oder Gerichtsurteile ?
In diesem fiktiven Beispiel wurde X das Angebot gemacht, dass er auf die Stelle (Behördenwechsel) kommen kann, wenn X auf den Anspruch der Beurlaubung verzichtet (dauerhaft Teilzeit und keine Beurlaubung mehr).

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, kann
1. der Wechsel nicht durchgeführt werden
2. der Wechsel kann nur durchgeführt werden, wenn die neue Behörde die befristete Teilzeitbeurlaubung annimmt.

Gruss
Walter
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