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Neulich hatte ich die Diskussion mit einem Arbeitskollegen. Hier ging es um ALG2 Empfänger die für mögliche kurzfristige Jobangebote immer erreichbar sein sollen. Angeblich war die Angabe einer Handynummer laut Aussage einer Agenturmitarbeiterin nicht ausreichend.
Ich habe mich auf den Standpunkt gestellt, das ALG2 Empfänger gar nicht verpflichtet werden können, einen (Festnetz) Telefonanschluß haben zu müssen. Nach meiner Ansicht würde doch eine "Ladungsfähige" Adresse genügen. Dreimal am Tag nach der Post zu schauen dürfte nach meiner persönlichen Ansicht ausreichen, um Jobangebote warnehmen zu können.
Mein Kollege vertritt die auffassung das ein Bezieher von Staatlichen Leistungen jederzeit erreichbar sein muß. Also z.B das weggehen zum spazieren oder Verwandtenbesuche innerhalb einer Stadt/Nachbarstadt nicht zulässig wären. Kann das sein?
Danke für die Antworten!
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat vom 15.12.2000/ AZ: L 8 AL 316/00 hat folgendes geschrieben::
Der Senat hält es unter der Geltung des § 119 SGB 3 nicht mehr für erforderlich, dass der Arbeitslose sich täglich zur Zeit des Eingangs der Briefpost in seiner Wohnung aufhalten muss (sog. Residenzpflicht). Vielmehr kann er auch dann orts- und zeitnah auf Vermittlungsbemühungen reagieren, wenn er in der Lage ist, am Tag nach Eingang der Briefpost sich beim Arbeitsamt, bei einem Arbeitgeber oder bei einem Maßnahmeträger vorzustellen.
Also z.B das weggehen zum spazieren oder Verwandtenbesuche innerhalb einer Stadt/Nachbarstadt nicht zulässig wären. Kann das sein?
Abgesehen, dass sich ein ALG2 Empfänger eh nicht leisten kann irgendwohin zu gehen und Spazierengehen nutzt ja nur die Schuhe ab die er sich nicht mehr neu kaufen kann aber grundsätzlich wäre das schon ein starkes Stück, dass ein ALG2 quasie in seine Wohnung eingesperrt wird, allzeit bereit zu springen wenn die ARGE ruft.
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 22.10.08, 12:36 Titel:
Das Folgende ist ein Auszug aus der EAO (Erreichbarkeitsanordnung), die gilt m.W. inzwischen auch für das SGB II (originär SGB III)
§ 1 Grundsatz
(1) Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich
1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
2. das Arbeitsamt aufzusuchen,
3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn
persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.
(2) Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet das Arbeitsamt im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften. Es lässt sich von dem Ziel leiten, den Arbeitslosen beruflich einzugliedern und Leistungsmissbrauch zu vermeiden.
(3) Kann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung wegen der nachgewiesenen Wahrnehmung eines Vorstellungs , Beratungs oder sonstigen Termins aus Anlass der Arbeitssuche nicht zeit- und ortsnah Folge leisten, steht dies der Verfügbarkeit nicht entgegen. _________________ ausgezeichnet
Briefpost muss reichen, das hatten meine VorschreiberInnen ja schon formuliert. Ausserdem ist in Zeiten der Einsparmaßnahmen bei der Post hoffentlich nicht mehr davon auszugehen dass Post am drauffolgenden Werktag ausgeliefert wird, oder? Ich bin nicht von Sozialleistungen abhängig, ich beobachte zur Zeit Postlaufwege von bis zu 1 Woche und habe die Vermutung dass Montag/Dienstag garnicht mehr zugestellt wird. Am Mittwoch ist meisst ein dicker Packen Post da.
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