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Stehgreifaufgabe

 
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Rolf22
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Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 523

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 07:13    Titel: Stehgreifaufgabe Antworten mit Zitat

Angenommen, der Schüler A hat eine Stehgreifaufgabe im Mathematik geschrieben und die volle Punktzahl erzielt, was der Note "1" gleichkäme. Jetzt will der Lehrer L das Ergebnis aber nicht anerkennen, weil der Schüler A am Tag zuvor krank war und die Mathestunde vor dem Test versäumt hat. Schüler L hat sich über einen Mitschüler aber den Unterrichtsstoff erklären lassen und hatte diesen zu Hause nachgeholt, was sich auch im Ergebnis gezeigt hat.

Frage: Gibt es eine Möglichkeit, dass die Note anerkannt wird? Ansonsten würde das redliche Bemühen eines Schülers, Versäumtes nachzuholen, ad absurdum geführt, was auch vom pädagogischen Standpunkt aus widersinnig wäre.
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 00:35    Titel: Antworten mit Zitat

flipmow hat folgendes geschrieben::
Ich würde den Weg zum Vertrauenslehrer/Klassenlehrer gehen und dann zum Direktor.

Das wird nichts nützen - die Rechtslage ist eindeutig. Stegreifaufgaben beziehen sich immer auf den Stoff der vorhergehenden Stunde + Grundwissen. Und wer in der vorhergehenden Stunde gefehlt hat, dem darf keine Note für die Stegreifaufgabe (übrigens ohne "h") gegeben werden.
Der Lehrer hat allerdings das Recht (aber nicht die Pflicht!), den Schüler zum Thema der Stegreifaufgabe abzufragen - und das zählt genauso viel.
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mitternächtliche Grüße.


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Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 00:36    Titel: Antworten mit Zitat

flipmow hat folgendes geschrieben::
Der Lehrer bittet den Schüler eine Aufgabe zu beantworten, die benotet wird und als er eine 1 bekommt, will er sie doch nicht mehr benoten?

Nein. Missverständnis. Der Lehrer hat einen kleinen Leistungsnachweis nicht benotet, weil er das nicht durfte. Der Schüler hat nicht "eine 1 bekommen", sondern gar keine Note.
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 12:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
mitternacht hat folgendes geschrieben::
Stegreifaufgaben beziehen sich immer auf den Stoff der vorhergehenden Stunde + Grundwissen.
Ja.

Zitat:
Und wer in der vorhergehenden Stunde gefehlt hat, dem darf keine Note für die Stegreifaufgabe (übrigens ohne "h") gegeben werden.
Wo steht das?

@Rolf22:
Um welches Bundesland, welche Schulart, welche Klasse geht es?

Schöne Grüße
Kurt
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maconaut
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 15:00    Titel: Antworten mit Zitat

Falls es um Bayern geht:

An bayerischen weiterführenden Schulen heißen unangesagte Arbeiten „Stegreifaufgaben“. Laut der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern vom 23. Januar 2007 gehören Stegreifaufgaben zu den kleinen schriftlichen Leistungsnachweisen. Sie werden nicht angekündigt und beziehen sich auf höchstens zwei unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden; wie in allen schriftlichen Leistungsnachweisen darf aber auch Grundwissen abgefragt werden. Die Bearbeitungszeit soll zwanzig Minuten nicht übersteigen.

Der Kleine Leistungsnachweis ist in §55 GSO erwähnt, die Grundlagen für die Bewertungsgrundlagen in §58 und da kann ich nichts über die Unzulässigkeit der Benotung finden. Steht vielleicht in irgendwelchen Verwaltungsvorschriften noch was dazu?
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Old Piper
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 15:08    Titel: Antworten mit Zitat

flipmow hat folgendes geschrieben::
Immerhin hab ich jetzt gelernt, dass "Ste(h)greif" nicht aus Steh und greif besteht, ...

Na logisch! Wir zumindest haben seinerzeit diese Dinger immer im Sitzen geschrieben. Lachen
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MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 19:12    Titel: Antworten mit Zitat

maconaut hat folgendes geschrieben::
Falls es um Bayern geht:

An bayerischen weiterführenden Schulen heißen unangesagte Arbeiten „Stegreifaufgaben“. Laut der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern vom 23. Januar 2007 gehören Stegreifaufgaben zu den kleinen schriftlichen Leistungsnachweisen. Sie werden nicht angekündigt und beziehen sich auf höchstens zwei unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden; wie in allen schriftlichen Leistungsnachweisen darf aber auch Grundwissen abgefragt werden. Die Bearbeitungszeit soll zwanzig Minuten nicht übersteigen.

Der Kleine Leistungsnachweis ist in §55 GSO erwähnt, die Grundlagen für die Bewertungsgrundlagen in §58 und da kann ich nichts über die Unzulässigkeit der Benotung finden. Steht vielleicht in irgendwelchen Verwaltungsvorschriften noch was dazu?
Ist kein Widerspruch zu dem, was ich gesagt hatte - meine Information stammt aus der RSO (Realschulordnung).
Vielleicht verrät uns der Fragesteller ja mal, um welche Schulform es sich handelt? Dann könnte man auch die entsprechende Rechtsprechung bzw. die KMS raussuchen.
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mitternächtliche Grüße.


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Rolf22
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Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 523

BeitragVerfasst am: 23.10.08, 06:45    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die zahlreichen Beiträge. Es handelt sich um eine Realschule in Bayern.
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 23.10.08, 07:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Rolf22,
Realschulordnung Bayern hat folgendes geschrieben::
§51 Kleine Leistungsnachweise
Abs. (2) 1 Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. 2 Sie werden schriftlich bearbeitet und beschränken sich auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse. 3 Die Bearbeitungszeit beträgt nicht mehr als 20 Minuten.
Es ist einigermaßen logisch, dass ein Schüler, der in der vorherigen Stunde krank war, nicht an einer Stegreifaufgabe teilnehmen muss. Wenn er den Stoff aber mit einem anderen Schüler nachgelernt hat, müsste es in der pädagogischen Freiheit des Lehrers liegen, den Schüler freiwillig teilnehmen zu lassen.

Eine Grundlage für ein Verbot, in einem solchen für den Schüler positiven Fall die Stegreifaufgabe zu benoten, kann ich nicht finden.

Schöne Grüße
Kurt
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Peace
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Anmeldungsdatum: 17.07.2006
Beiträge: 218
Wohnort: nahe Bremen

BeitragVerfasst am: 29.10.08, 23:19    Titel: Antworten mit Zitat

Ich finde das gut XD. Zeigt welches Niveau das aktuelle Bildungssystem hat.

Schüler A fehlt. Schüler B hilft ihm beim lernen.

Schüler A hat also Mehrarbeit geleistet. Schreibt die Arbeit mit und wird dann bestraft weil Sie mit der vollen Punktzahl nicht gewertet wird. Das ist mehr als lächerlich.

Mfg Peace
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Ich bin kein Jurist und außerdem äußer ich hier immer nur meine Meinung.
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vent
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Anmeldungsdatum: 19.08.2008
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 30.10.08, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

mitternacht hat folgendes geschrieben::
flipmow hat folgendes geschrieben::
wer in der vorhergehenden Stunde gefehlt hat, dem darf keine Note für die Stegreifaufgabe (übrigens ohne "h") gegeben werden.


Aus § 53 Absatz 4 der Schulordnung ergibt sich, daß gesundheitliche Gründe ein Anlaß sein können, daß die Leistung nicht bewertet werden soll.

Das läßt sich so verstehen, daß es im Belieben eines Schülers liegen soll, ob eine Leistungsbewertung zu erfolgen haben soll oder nicht ( jedenfalls soweit er dies a) aus gesundheitlichen Gründen, und b) genügend rechtzeitig, d.h. vor Leistungserhebung verlangt. )

Dies spricht dafür, daß bei einer Stegreifaufgabe für den Fall, daß ein Schüler für sein Fehlen in der vorangegangen Stunde ( nicht notwendig gesundheitliche! ) Entschuldigungsgründe hätte, es ebenfalls ins Belieben dieses Schülers gestellt bleiben muß, ob seine Stegreifaufgabe bewertet werden soll oder nicht.

mitternacht hat folgendes geschrieben::
flipmow hat folgendes geschrieben::
wer in der vorhergehenden Stunde gefehlt hat, dem darf keine Note für die Stegreifaufgabe (übrigens ohne "h") gegeben werden.


Vielleicht ist die Nicht-Bewertungsvorschrift auch so zu verstehen, daß der Lehrer bei gesundheitlichen Rechtfertigungsgründen keine Leistungsbewertung vornehmen soll? Dann wäre einem Lehrer die Leistungsbewertung eines Schülers, der trotz entschuldiigender Gründe an der Leistungserhebung teilnimmt, nicht verwehrt, sondern in sein Ermessen gestellt.

Seinen Ermessensspielraum hätte ein Lehrer nicht gehörig beachtet, der einem "eigentlich" entschuldigten Schüler die Bewertung dessen "sehr gut" erbrachter Leistung verweigert.

mbG
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