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Bachelor ohne Abitur trotz mangelnder Berufserfahrung

 
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PuerNoctis
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.01.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 24.10.08, 07:12    Titel: Bachelor ohne Abitur trotz mangelnder Berufserfahrung Antworten mit Zitat

Guten Morgen,

ein kurzer Fall, wie er (meines Wissens) in Hessen möglich ist:

Person A besitzt über keine Hochschulreife, ist aber an einem Bachelor-Studium interessiert. Sie besitzt über eine staatlich anerkannten Berufsausbildung einer Berufsfachschule, die sich mit dem Fachgebiet des angestrebten Bachelors deckt.

Ein Studium ist in Hessen unter diesen Umständen grundsätzlich möglich, solange:
- Bei Anmeldung zum Studium 3 Jahre Berufserfahrung vorhanden sind und
- nach 2 Semestern eine Hochschulzugangsprüfung erfolgreich abgeschlossen wird

Nun die Frage zu diesem Fall:
Ist es bei einer Berufserfahrung von nur 2 Jahren bereits möglich, ein Recht auf den Studienbeginn einzuklagen (z.B. in Bezug auf 'Recht auf Bildung'), solange eine ausreichende, berufliche und private Qualifikation nachgewiesen werden kann?

Ich bedanke mich für etwaige Antworten.
Gruß,
PuerNoctis
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Anton Reiser
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

PuerNoctis schrieb:
Zitat:
Ein Studium ist in Hessen unter diesen Umständen grundsätzlich möglich, solange:
- Bei Anmeldung zum Studium 3 Jahre Berufserfahrung vorhanden sind und
- nach 2 Semestern eine Hochschulzugangsprüfung erfolgreich abgeschlossen wird

Eine Hochschulzugangsprüfung wird auch in Hessen vor Beginn des Studiums abgelegt, nicht erst nach dem 2. Semester. Nach zwei Semestern ist möglicherweise eine Zwischenprüfung vorgesehen.

Nach der hessischen "Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 29.06.06" wird nach erfolgreichem Bestehen ein Zeugnis ausgestellt, das dementsprechend die Studienberechtigung feststellt.

Die o.g. Verordnung sieht im übrigen eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit nach der Berufsausbildung vor. Nachlesen kann man das hier:
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/70_wissenschaft_forschung_lehre/70-242-ZugangsVO-Qualifizierter/ZugangsVO-Qualifizierter.htm

Die Berechtigung, die Aufnahme eines Hochschulstudiums für Berufsqualifizierte an bestimmte Bedingungen zu knüpfen halte, ich für nachvollziehbar, eine Klage gegen eine Nichtzulassung zum Studium einzureichen, obwohl eines der genannten Kriterien eindeutig nicht efüllt ist, nicht. Inwiefern sollte hierdurch das "Recht auf Bildung" eingeschränkt sein?

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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PuerNoctis
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.01.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 27.10.08, 12:47    Titel: Antworten mit Zitat

Erst einmal vielen Dank für die Antwort!

Zur Erklärung warum das Recht eingeschränkt sein sollte:: Geht man davon aus, dass nach zwei Jahren Berufserfahrung ein ähnlich großes Fachwissen (sei es durch berufliche oder private Weiterbildung) vorhanden ist, als nach den gesetzlich geforderten vier, dann würde ich persönlich (aber ich bin ja kein Jurist) eine Nicht-zulassung laienhaft als rechtswidrig ansehen - eben wegen dem Recht auf Bildung.

Eine etwaige Prüfung für Berufsqualifizierte besteht man entweder, oder man besteht sie nicht. Hier wird doch eben auf die berufliche Qualifikation hin geprüft, oder etwa nicht?

Nochmal danke für die Antwort.

Gruß,
PuerNoctis
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rettich
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 27.10.08, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

In welchem Gesetz steht dieses ominöse "Recht auf Bildung" eigentlich?
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 27.10.08, 20:01    Titel: Antworten mit Zitat

PuerNoctis schrieb:
Zitat:
Hier wird doch eben auf die berufliche Qualifikation hin geprüft, oder etwa nicht?


Sie meinen also, dass man zu Fragen geprüft wird, die man bei Erlangung der erreichten beruflichen Qualifikation incl. Zusatzqualifikation ohnehin schon einmal beantwortet hat? Die Prüfung ist weitgehender. Sie könnte vielleicht zum Gegenstand haben, inwieweit ein Studienwilliger bereit und in der Lage ist, einen erhaltenen Link zur maßgebenden Verordnung über eine anstehende Zulassungsprüfung selbstständig auszuwerten, um beispielsweise den Gegenstand der Prüfung zu ermitteln. Möglicherweise würde er bei dieser Gelegenheit auf ein kleines Hintertürchen stoßen, das ihm die schriftliche Prüfung vielleicht ersparen könnte. Winken

Ein weiterer Gesprächsgegenstand könnte darin bestehen, dass ein Studierwilliger, der einen deutschen Schul- und Berufsabschluss erworben hat, begründet darlegt, dass er sich in seinem Menschenrecht auf Bildung (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen) verletzt sieht, weil er erst gar nicht zur Prüfung zugelassen wird.

In jedem Fall wird der Studierwillige darlegen müssen,
Zitat:
ob die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage ist, das Studium mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss aufzunehmen.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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