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Verfasst am: 24.10.08, 12:27 Titel: Zwangsvollstreckung durch Anwalt
Ein Mandant beauftragt seinen Anwalt mit der Veranlassung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen seinen Schuldner.
Aus der Zwangsvollstreckung fließen tatsächlich Einnahmen auf das Konto des Anwalts. Der Anwalt teilt jedoch weder seinem Mandanten mit, dass Geldbeträge gepfändet wurden, noch kehrt er diese an seinen Mandanten aus.
Der Mandant erfährt erst durch seinen Schuldner, dass gegen diesen erfolgreich vollstreckt worden war.
Wie lange darf ein Anwalt vollstreckte Geldbeträge einbehalten, bevor er sie seinem Mandanten aushändigt?
Der Schuldner hat nunmehr ein Insolvenzverfahren eröffnen lassen. Die Zwangsvollstreckung ist somit beendet worden, bevor die gesamte Forderung erfüllt wurde.
Der Anwalt erklärt seine Tätigkeit damit als erledigt und teilt seinem Mandanten lediglich mit, dass er seine eignen Honorarforderungen und Auslagen für angefallende Kosten mit den Einnahmen verrechnet hätte. Eine Abrechnung über die Einnahmen und eine Auflistung über die Forderungserhebung erfolgt jedoch nicht; selbst nach schriftlicher Aufforderung seines Mandanten (Einschreiben mit Rückschein) reagiert der Anwalt nicht.
Was kann der Mandant jetzt tun, um eine korrekte Abrechnung zu erhalten?
Vielen Dank bereits im Voraus für hilfreiche Antworten!
Der Mandant M könnte sich an die für den RA zuständige RA-Kammer wenden und dort sein Problem vortragen. Manche Kammern haben inzwischen sogar eine entsprechende Schiedsstelle für derartige Fälle eingerichtet.
Falls der RA auch hier nicht "mitspielt" und sich weiter "tot stellen" sollte, wird dem M wohl nichts anderes übrig bleiben, und einen zweiten RA beauftragen müssen, der gegen den ersten RA zwecks Auskunftserteilung, Abrechung und Auskehrung des Überschusses vorgeht.
Wenn M - gleichzeitig Gläubiger G - Kontakt zum Schuldner S hat, kann er sich vorher ja wenigstens mal mit diesem in Verbindung setzen und dort in Erfahrung bringen, was der S im Einzelnen wann in welcher Höhe gezahlt hat und welche Belege er dafür vorweisen kann. Das würde die Arbeit der RA-Kammer bzw. diejenige des zweiten RA deutlich vereinfachen.
Was würde die RA-Kammer denn gegen eines ihrer Mitglieder unternehmen? Drohen dem RA irgendwelche Sanktionen?
Der Weg über die Kammer wäre vermutlich der kostengünstigste, denn Auskunftsklage etc. sind wiederum mit neuen Kostenaufwendungen verbunden.
Wie lange darf ein Anwalt gepfändete Beträge zurückhalten, bis er entweder diese an seinen Mandanten auskehrt oder eben die Aufrechnung mit eigenen Forderungen erklärt?
Ist ein Zeitraum von 1 1/2 Jahren nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen noch als gerechtfertigt zu beurteilen?
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