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Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 532 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 25.10.08, 09:47 Titel: Recht auf Aufschlüsselung? / Wie wehren gegen Vollstreckung?
Hallo alle zusammen,
Student A hat Post von seiner Krankenkasse erhalten, in der säumige Beiträge angemahnt werden. Student A ist sich über die Zusammensetzung (und damit der Höhe) des Betrages nicht im Klaren.
Kann A von seiner Krankenkasse eine Aufschlüsselung des Betrages verlangen?
(Und bevor die Schlauberger kommen: Natürlich kann er das. In diesem Fall wäre die präzisierte Frage: Ist die Versicherung zu einer Aufschlüsselung verpflichtet?)
Zuletzt bearbeitet von CWisnewski am 26.10.08, 08:09, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 532 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 26.10.08, 08:08 Titel:
Um den Fall noch etwas interessanter zu gestalten, erweitern wir diesen um folgende Geschichte:
Die studentische Krankenversicherung von Student A bei Krankenkasse K endete vorläufig am 30.09.2007. Aus verschiedenen Gründen hat Student A es versäumt, sich ein halbes Jahr lang um eine Verlängerung seiner studentischen Krankenversicherung zu kümmern.
Im Juli 2008 meldet sich A bei K rückwirkend zum 01.10.2007 an. Im Zuge dessen schickt er K einen ausgefüllten Informationsbogen u.a. mit Informationen über sein voraussichtliches Studienende um den neuen monatlichen Beitrag berechnen zu können. Als der für A neue (vorläufige) Beitragsbescheid ankommt, merkt A daß er auf dem Informationsbogen einen Fehler gemacht hat und als Studienende 2010 (statt wie richtig 2012) angegeben hat. Er setzt die Krankenkasse umgehend schriftlich davon in Kenntnis (Zusammen mit zwei anderen Schreiben, die nachweislich bei K angekommen sind).
Ende August 2008 flattern A zwei (!) Rechnungen ins Haus, nach denen das Beitragskonto von A unterschiedliche Rückstände aufweist; hierbei ist anzumerken, daß A mittlerweile umgezogen ist (Die Adressänderung wurde K ordnungsgemäß mitgeteilt) und eine Rechnung an seine alte Adresse (Nachsendeauftrag) und eine an seine neue Adresse gesendet wurde. A begleicht noch am selben Tag den höheren Betrag und ignoriert (fälschlicherweise) die andere Rechnung.
Ende Oktober folgt schließlich eine weitere Rechnung, nur einen Tag später (!) ein Vollstreckungsbescheid mit einem Betrag, der knapp 200€ höher ist als der auf der Rechnung vom Vortag (!). Student A hat keine Ahnung was Sache ist, kann aber die zuständige Sachbearbeiterin telefonisch nicht erreichen (was bei der Krankenkasse nicht ungewöhnlich ist, wie Student A später durch eigene Recherche im Internet herausfindet)...
Nun die Fragen:
- (Wie) Kann A gegen den Vollstreckungsbescheid vorgehen?
- Ist K dazu verpflichtet, eine genaue Kostenaufstellung für den geforderten Betrag darzulegen?
normalerweise sollte es kein Problem sein, dem Studenten einen Kontoauszug über sein Beitragskonto zukommen zu lassen.
Dies ist zumindest bei dem Krankenkassensystem welches ich kenne eine Sache von einem Tastendruck. Ich denke, dies ist bei den anderen Systemen ähnlich.
Das der Student Rechnungen über verschiedene Summen erhalten hat, kann unter anderem daher kommen, dass der alte Betrag nicht erneut angemahnt werden darf. Daher ist der alte, bereits angemahnte Betrag auf einer neuen Mahnung nicht enthalten.
Eine Rechnung wird der Student nicht von seiner Krankenkasse erhalten haben. Höchstens einen Beitragsbescheid oder eine Mahnung.
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 532 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 27.10.08, 11:54 Titel:
Stefanie145 hat folgendes geschrieben::
Hallo,
normalerweise sollte es kein Problem sein, dem Studenten einen Kontoauszug über sein Beitragskonto zukommen zu lassen.
Dies ist zumindest bei dem Krankenkassensystem welches ich kenne eine Sache von einem Tastendruck. Ich denke, dies ist bei den anderen Systemen ähnlich.
Das der Student Rechnungen über verschiedene Summen erhalten hat, kann unter anderem daher kommen, dass der alte Betrag nicht erneut angemahnt werden darf. Daher ist der alte, bereits angemahnte Betrag auf einer neuen Mahnung nicht enthalten.
Eine Rechnung wird der Student nicht von seiner Krankenkasse erhalten haben. Höchstens einen Beitragsbescheid oder eine Mahnung.
Zunächst einmal vielen Dank für die Antwort.
Natürlich "sollte es kein Problem sein, dem Studenten einen Kontoauszug über sein Beitragskonto zukommen zu lassen". Bedauerlicherweise ist die fragliche Krankenkasse für ihren mangelhaften Service bekannt. Gibt es eine rechtliche Verpflichtung auf eine Aufschlüsselung, und wenn ja, woraus ergibt sich diese?
Bei den "Rechnungen" handelt es sich um Zahlungserinnerungen, welche einen negativen Saldo des Beitragskontos aufweisen. Ist es wirklich so, daß jeder Monat erneut abgemahnt muß (und man im Zweifelsfall sechs verschiedene Zettel in der Hand hält), oder können die säumigen Beträge in der aktuellsten Zahlungserinnerung nicht einfach aufsummiert werden? Das würde in jedem Fall helfen, Mißverständnisse jeglicher Art von vornherein zu unterbinden.
Ja, es sollte für jeden Monat eine neue Mahnung geschickt werden. Der Hintergrund ist folgender, in der Mahnung steht ja ein Zahlungsziel, wann Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, wenn nicht gezahlt wird. Wird jetzt der Rückstand aus dem letzten Monat wieder mit angemahnt, gewährt man dem Kunden erneut ein Zahlungsziel, obwohl dies nicht gewollt ist.
Wenn es jetzt ganz blöd läuft, erhält der Kunde am 3. eines Monats eine Mahnung in welcher auch der Beitrag des letzten Monats mit aufgeführt wird. Am Nachmittag des 3. macht auch gleichzeitig der zuständige Vollstrecker die Kontenpfändung des Vormonats fertig. Diese erhält der Kunde am 4.. Obwohl dieser doch gerade wieder eine Frist von ein bzw. 2 Wochen erhalten hat.
Schon damit dies nicht passiert, wird eigentlich immer nur der aktuelle, noch nicht gemahnte Rückstand angemahnt. Zudem dürfen ja auch nur einmal Mahngebühren für den Beitrag erhoben werden.
Ob es eine gesetzliche Vorgabe zum Versenden von Kontoauszügen gibt, kann ich gar nicht sagen. Vielleicht auch, da es für "meine Krankenkasse" selbstverständlich ist, die Kontoauszüge unseren Kunden (AG, Versicherte, etc.) zur Verfügung zu stellen. Auf Wunsch nehmen wir diese ja auch noch für diese auseinander und erläutern den aktuellen Rückstand.
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 532 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 27.10.08, 19:47 Titel:
Stefanie145 hat folgendes geschrieben::
Ja, es sollte für jeden Monat eine neue Mahnung geschickt werden. Der Hintergrund ist folgender, in der Mahnung steht ja ein Zahlungsziel, wann Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, wenn nicht gezahlt wird. Wird jetzt der Rückstand aus dem letzten Monat wieder mit angemahnt, gewährt man dem Kunden erneut ein Zahlungsziel, obwohl dies nicht gewollt ist.
Wenn es jetzt ganz blöd läuft, erhält der Kunde am 3. eines Monats eine Mahnung in welcher auch der Beitrag des letzten Monats mit aufgeführt wird. Am Nachmittag des 3. macht auch gleichzeitig der zuständige Vollstrecker die Kontenpfändung des Vormonats fertig. Diese erhält der Kunde am 4.. Obwohl dieser doch gerade wieder eine Frist von ein bzw. 2 Wochen erhalten hat.
Schon damit dies nicht passiert, wird eigentlich immer nur der aktuelle, noch nicht gemahnte Rückstand angemahnt. Zudem dürfen ja auch nur einmal Mahngebühren für den Beitrag erhoben werden.
Ob es eine gesetzliche Vorgabe zum Versenden von Kontoauszügen gibt, kann ich gar nicht sagen. Vielleicht auch, da es für "meine Krankenkasse" selbstverständlich ist, die Kontoauszüge unseren Kunden (AG, Versicherte, etc.) zur Verfügung zu stellen. Auf Wunsch nehmen wir diese ja auch noch für diese auseinander und erläutern den aktuellen Rückstand.
Nochmals Dank für die Antwort.
Ich sollte noch dazu sagen, daß hier zwischen "normalen" Zahlungserinnerungen und Ankündigungen zur Zwangsvollstreckung zu unterscheiden ist; bei den "normalen" Zahlungserinnerungen wird lediglich ein Zahlungsziel genannt (quasi "1. Mahnung"), nicht aber Zwangsvollstreckung angekündigt, hierfür gibt es gesonderte Schreiben.
Wie ist dann die Sachlage bezüglich des geschilderten Problems?
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