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unterschiedliche Behandlung von privater und gesetzlicher

 
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 24.10.08, 09:03    Titel: unterschiedliche Behandlung von privater und gesetzlicher Antworten mit Zitat

In einer Diskussion im Bekanntenkreis ging es um folgende Fallbeispiele.
1. Herr A hat 30 Jahre als Angestellter gearbeitet. Nach ALG I kommt nun irgendwann ALG II. Herr A hat natürlich was für seine Altersversorgung getan und immer schön aus seinem versteuerten einkommen eine vermietete ETW finanziert. Mit Rentenbeginn soll die ETW bezahlt sein und die Mieteinahme soll die gesetzliche Rente aufstocken. Natürlich wird Herrn A diese ETW mit angerechnet.
Das die Regelung so ist dürfte unstrittig sein.

2. Herr B hat 30 Jahre als Selbständiger gearbeitet, hat keine SV Beiträge geleistet sondern einen ähnlich hohen Beitrag privat angelegt. Diese Kapitalanlage muss ja nun für den Lebensunterhalt verbraucht werden.( nehmen wir mal an es handelt sich um 3 ETW, Abzahlung wieder bis Rentenalter)

Wie sieht es für A und B nun bei Rentenbeginn aus?
A bekommt seine gesetzl. Rente, nicht sehr hoch aber deutlich mehr als der ALG II Satz.
B hat seine Altersversorgung zwangsweise aufgebraucht und bleibt bis zum Lebensende auf ALG II Niveau.
Es geht mir hier um die unterschiedliche Behandlung von privater und gesetzlicher Altersversorgung.
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 24.10.08, 09:18    Titel: Re: unterschiedliche Behandlung von privater und gesetzliche Antworten mit Zitat

J_Denver hat folgendes geschrieben::


Wie sieht es für A und B nun bei Rentenbeginn aus?
A bekommt seine gesetzl. Rente, nicht sehr hoch aber deutlich mehr als der ALG II Satz.
B hat seine Altersversorgung zwangsweise aufgebraucht und bleibt bis zum Lebensende auf ALG II Niveau.
Es geht mir hier um die unterschiedliche Behandlung von privater und gesetzlicher Altersversorgung.


So recht verstehe ich nicht was du meinst, findest du das jetzt ungerecht oder wie?

Grundsätzlich ist es aber so, dass von Selbständigen mehr "mitdenken" erwartet wird. Sie sind freier in ihren Entscheidungen sie müssen aber auch besser planen. Z.b. gibt es ja durchaus auch für Selbständige Rentenprodukte die HartIV sicher sind.
Bei Angestellten übernimmt halt der Staat ein Grossteil des Denkens Winken

MfG
Matthias
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kirchturm
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Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 24.10.08, 09:27    Titel: Antworten mit Zitat

Bei der Konstruktion des Falles wurde § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II übersehen:
Zitat:
Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen (...) vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (...).

Wenn der Alg2-Träger sein Ermessen ("in angemessenem Umfang") korrekt ausgeübt hat, sollte sich die "unterschiedliche Behandlung" zu Rentenbeginn in erträglichen Grenzen halten.
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Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 24.10.08, 10:01    Titel: Antworten mit Zitat

es sei nun mal dahingestellt ob die Wohnungen von A und B verkauft werden müssen. Die eingenommenen mieten zählen doch wohl als Einkommen. Die Zinsen reduzieren dieses Einkommen zwar, aber die Tilgung lässt sich wohl nicht mehr absetzen da Vermögensaufbau stattfindet.
Bei einer wohnung evtl. zuverschmerzen, bei 3 nicht mehr.
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kirchturm
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Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 24.10.08, 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

Das Beispiel geht von dem Fall aus, dass der (ehemalige) Selbstständige bis zum Rentenalter Alg2 beziehen wird. In so einem Fall wird er wohl tatsächlich überlegen müssen, ob und wie er sein Altersvorsorgevermögen umschichtet.

Jeder andere Denkansatz würde doch dazu führen, dass dem Selbstständigen weiterhin eine Altersvorsorge in dem Maße aufgebaut wird, wie er es bei gutem Einkommen selbst getan hätte. Auch für den arbeitslosen Angestellten wird nur ein Minimalbeitrag zur RV gezahlt, der seinen Rentenanspruch nur unwesentlich aufstockt.

Aber das wird jetzt eine politische und keine rechtliche Frage ...
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 24.10.08, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Wer bei Vermögensaufbau und Alterssicherung nur auf 1 Pferd setzt hat halt was falsch gemacht.

MfG
Matthias
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kirchturm
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Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 24.10.08, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

... bzw. muss auch das damit verbundene Risiko tragen.
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@migo
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 24.10.08, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hatte denn A die Wahl, ETWen zu kaufen oder in die Rente einzahlen. Er musste doch als Angestellter in die Rente einzahlen.
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