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Dringend: Haftung eingestürzte Mauer!

 
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Sartre
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.05.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 14:44    Titel: Dringend: Haftung eingestürzte Mauer! Antworten mit Zitat

Hallo,

habe eine Frage bezüglich eines recht komplizierten Falles von Haftung bzw. Schadenersatz. Die Fragestellung ist in erster Linie ob eine Klage des Geschädigten G. Aussicht auf Erfolg hat.

Fakten: G. besitzt ein Grundstück, das auf einer Seite durch eine alte ca. 3m hohe (nach unten) Natursteinmauer begrenzt wird. Direkt entlang dieser Böschungsmauer führt ein schmaler Fahrweg (auf G.s Grundstück) zum Grundstück des Nachbarn N. Diesem wird seit Jahren die Durchfahrt (mit Pkw) gestattet, da N. keine andere Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Haus hat.

Nun zum Schaden: Nachbar N. braucht für Bauarbeiten auf seinem Grundstück eine Fuhre Sand. Er will diesen durch einen Bekannten per Schlepper und Anhänger anliefern lassen. Diesem wird die Sache zu heiss, er fürchtet, die alte Mauer könnte dem hohen Gewicht nicht standhalten und sagt ab.

Da beauftragt N. einen nahegelegenen Fuhrunternehmer, ihm den Sand zu liefern (alles ohne Wissen des G.) und es kommt wie es kommen muss: Beim Versuch die Ladung abzukippen (übrigens auf G.s Grundstück) bricht der ca. 12t schwere Lkw ein und ein grosses Stück der Böschungsmauer stürzt ein. (Glück im Unglück: Der Lkw stürzt gerade mal so nicht ab.)

Erst auf Drängen von G. meldet Fuhrunternehmer F. den Schaden seiner Haftpflichtversicherung. Diese schickt einen Gutachter, der den Schaden auf rund 10T Euro beziffert.

Nun das Schreiben von F.s Versicherung: F. hätte verantwortungsbewusst gehandelt und äusserste Sorgfaltspflicht walten lassen. Er hätte nicht erkennen können, daß die alte Mauer nicht standsicher sei, weshalb G.s Schadenersatzforderung unberechtigt sei. Evtl. sei der Nachbar N. haftbar, da dieser F. gedrängt habe, über G.s Grundstück/Fahrweg möglichst dicht an sein Haus zu fahren. Und dies im Wissen um den Zustand der alten Mauer.

Auch Nachbar N. hat den Schaden seiner Privaten Haftpflicht gemeldet: Diese schreibt nun, ihr Versicherter hat den Schaden weder verursacht noch fahrlässig herbeigeführt und lehnt somit eine Haftung ab.

Fazit: Keiner hat Schuld und G. bleibt auf 10T Euro Schaden sitzen. Kann das sein??
Wie ist nun die Rechtslage in so einem Fall?
... hat G. eine Chance mit einer Schadenersatzklage? Gegen wen sollte er klagen?

Hoffe auf Antworten und sorry für den langen Text

T.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Mal wieder ein typischer fall wie Verischerungen sich aus der Pflicht reden wollen.

Natürlich ist die Haftpflicht des Fuhrunternehmers für den Schaden zuständig. Für was soll eine Haftpflicht sein, wenn sie nicht bei schuldhaft aber nicht grob fahrlässig verursachten Schäden einspringen würde.
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BigMikeOWL
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Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 99

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 20:29    Titel: Antworten mit Zitat

>>>Mal wieder ein typischer fall wie Verischerungen sich aus der Pflicht reden wollen.

Mal wieder ein typischer Fall von Vorurteilen!

Welches Verschulden hat der LKW denn hier? Hat er eindeutig erkennen können, dass die Mauer brüchig ist? Hat er irgendwelche Hinweisschilder misachtet? Hatte der Eigentümer es überhaupt nötig welche aufzustellen?

Die Argumentation des Versicherers ist hier nicht falsch.

Was hier aber falsch ist, ist ein Fachanwalt für Versicherungsrecht denn hier geht es um allgemeine Haftung und nicht um VVG, VAG, AVB oder Klauseln Smilie

Genauso falsch, wie der Beitrag hier im Baurecht Traurig
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Sartre
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.05.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 22:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

freue mich ja über jede Resonanz...doch eine wirklich hilfreiche Antwort auf die Fragestellung, wie G. für einen Ersatz seines Schadens vorgehen sollte/könnte, sehe ich leider noch nicht.

Ich meine, F.hat zumindest eine Mitschuld, schliesslich hat er als Fahrer eines schweren Lkw doch eine besondere Sorgfaltspflicht. Er musste zum Abladen auf der sehr schmalen Zufahrt rückwärts auf wenige Zentimeter(seitlich) entlang der Mauerkante fahren. Was an sich ja schon nicht ungefährlich ist. Und er hätte ohne weiteres sehen können, daß es sich nicht um eine Beton-, sondern um eine alte Natursteinmauer handelt. (Welche selbstredend nicht so standfest ist.)

Nachbar N. hat meiner Meinung nach auch Schuld am Schaden, er hat den Fuhrunternehmer(gegen besseres Wissen) dazu gedrängt, die möglicherweise nicht standsichere Zufahrt zu nutzen.

(An BigMikeOWL: bin absoluter Rechts-Laie, was ist denn VVG, VAG, AVB?...und wo sollte ich deiner Meinung nach diesen Fall posten?)

Danke für alle kompetenten Antworten

T.
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BigMikeOWL
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Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 99

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 22:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

>>>was ist denn VVG, VAG, AVB?...und

die Grundlagen des Versicherungsrecht, die du hierfür nicht brauchst und somit auch keinen anwalt für versicherungsrecht.

was nicht heisst, dass der das nicht kann Smilie

hier geht es rein um die haftung, passt wohl am besten hier:

http://www.recht.de/phpbb/viewforum.php?f=35

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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 07:08    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Hat er eindeutig erkennen können, dass die Mauer brüchig ist? Hat er irgendwelche Hinweisschilder misachtet?


Hätte er dann nicht grob fahrlässig gehandelt, wenn er dieses Wissen gehabt hätte?
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BigMikeOWL
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Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 99

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

>>>Hätte er dann nicht grob fahrlässig gehandelt, wenn er dieses Wissen gehabt hätte?

wie auch immer, dann ist es jedenfalls ein klares verschulden.

Gegenfrage: Darf er nicht auf einen sicheren Zustand des Weges vertrauen? Was wenn der LKW beschädigt worden wär?

Gruß
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 10:20    Titel: Antworten mit Zitat

Der Anspruch gegen den LKW Fahrer kann ja erstmal ungeklärt bleiben (von hier aus ohnehin unmöglich).

Aus meiner Sicht hat hier der Auftraggeber in jedem Fall grob fahrlässig, wenn nicht sogar bedingt vorsätzlich gehandelt und haftet selbstverständlich für den dadurch verursachten Schaden.

Ob die Kenntnis des höchstwahrscheinlichen Schadenseintrittes nachgewiesen werden kann, steht natürlich auf einem anderen Blatt.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 10:23    Titel: Antworten mit Zitat

Dafür hat er den LKW-Führerschein. Dieses Wissen sollte man vorraussetzen, ansonsten wäre es sträflich diesen Fahrer auf die Menschheit loszulassen.

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Auftraggeber in jedem Fall grob fahrlässig, wenn nicht sogar bedingt vorsätzlich gehandelt und haftet selbstverständlich für den dadurch verursachten Schaden.


Wieso?
Eine Laie verweigert die Fahrt und einExperte will sie durchführen. Welchem Urteil traue ich üblicherweise mehr?
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heini12
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 14:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die These finde ich Interessant.
Zitat:
„Dafür hat er den LKW-Führerschein. Dieses Wissen sollte man voraussetzen, ansonsten wäre es sträflich diesen Fahrer auf die Menschheit loszulassen.“
Ganz schönes Anspruchdenken bei dem Stunden Lohn, den ein LKW Fahrer bekommt.
Im übrigen, ist zum Führen eines LKW nur der Führerschein Klasse 2 heute CE erforderlich. Und eine Ausbildung als Statiker bekommt man in der Fahrschule auch nicht. Selbst das Thema Ladungssicherheit wird erst seid kurzem in der Fahrschule Unterrichtet und bei der IHK geprüft.

In der Praxis wird der Kunde gefragt, ob die Straße für die LKW Anlieferung geeignet ist. Insbesondere dann, wenn es sich um eine Privat Strasse handelt. Die Frage wird oftmals schon bei der Auftragsannahme vom Disponenten gestellt. Ansonsten wird, die Anlieferung bis zur Bordsteinkante des Grundstückes erfolgen. Die Fahrer, die ich kenne, die für Sandgruben oder Baustoffhändler fahren, fragen immer nach ob auf das Privatgrundstück gefahren werden kann. Wird auch von den Händlern so von den Fahrern erwartet.
Der Auftraggeber hat in meinen Augen es billigend in Kauf genommen, das der Lkw zu Schaden kommt, und dass der Weg absackt. Deswegen ist er Haftbar.

Mit freundlichen Grüßen


Heini

PS: Inhaber der Führerscheinklassen B C D E M L T
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 17:25    Titel: Antworten mit Zitat

heini12 hat folgendes geschrieben::
Ganz schönes Anspruchdenken bei dem Stunden Lohn, den ein LKW Fahrer bekommt.


Das hat nichts mit Anspruchsdenken zutun und auch nicht damit, dass ein jeder LKW-Fahrer einen Statikkurs besuchen soll, sondern mit der Tatsache dass jeder LKW-Fahrer sein Fahrzeug und dem damit verbundenen Gewicht kennen und abschätzen sollte.
Genauso wie er die Abmessungen und das Verhalten seines LKW's kennen sollte.

Oder sollte es die Generalaussage geben:" Ich wußte ja nicht das der Wagen so reagiert.", die jedem LKW-Fahrer den Freispruch garantiert wenn er Fehler macht.

P.S.: Auch Inhaber eines Führerscheins der Klasse 2 (habe während meines Studiums mit dem ausliefern von Beton ein Zubrot verdient.) Da war es gang und gebe, dass du als Fahrer auf Baustellen selbst entscheiden mußtest wo und wieweit du in eine Baustelle einfährst.
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Chub
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Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 30.10.08, 13:10    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage die zu klären ist, ist:

War die Mauer vor der LKW Belastung standsicher oder nicht.
Oder andersrum, was hat der LKW Fahrer falsch gemacht (z.B. dynamische Erschütterung, Anprall, punktuelle Verdichtung, etc)?
Oder aber war die Wand schon so wackelig, dass diese auch so jederzeit hätte umfallen können und der LKW eigentlich nur den Zeitpunkt des Einsturzes definiert hat.

Dies entscheidet ein Gutachter, hierzu wird wohl die Hilfe eines Anwalts notwendig sein und um das Gutachten nicht 2 mal zu bezahlen, sollte es als Beweissicherungsgutachten über Gericht beantragt werden.

Aber Achtung, wenn die Mauer nur über eine neuerstellung wieder erichtet werden kann (und nicht über eine reparatur) dann wird diie Versicherung einen Zeitwertabzug (und der kann beträchtlich sein) vornehmen.

Die Differenz zahlt dann der stolze Besitzer der neuen Mauer....
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Er war ein Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.
Ludwig Thoma

Nur eine tote Katze ist eine gute Katze.
Jerry Maus
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