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Keine Antwort nach Antrag beim Amt
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Phoebus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2008
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 02:51    Titel: Keine Antwort nach Antrag beim Amt Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich habe Anfang des Monats bei einem Amt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig einen Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt. Bis jetzt habe ich aber keinerlei Antwort bekommen. Deshalb ist meine Frage: Wie ist der normale Ablauf bei sowas? Bekomme ich eine Antwort und wenn ja wann?
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MoniX
Gast





BeitragVerfasst am: 25.10.08, 07:20    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen.

Um was für eine Behörde geht es denn ?

Ja, natürlich bekommen Sie eine Antwort.
Wielange dies dauert liegt immer am Bearbeiter.
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Phoebus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2008
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 08:03    Titel: Antworten mit Zitat

Also das ging an das Sozialamt / den Landkreis (ich sollte Sozialleistungen zurückzahlen, obwohl ich nie Sozialleistungen bekommen habe und auch garnicht in diesem Landkreis wohne oder wohnte).
Angekommen ist der Antrag (Einschreiben mit Rückschein), nur kannte ich kein Aktenzeichen und konnte so nur einen Betreff angeben. Deshalb ist mir etwas bange, ob der Antrag nicht vielleicht an der falschen Stelle oder nirgends angekommen ist.
Ich hatte nur gedacht, man bekomme vielleicht ein Schreiben mit der Information "Ihr Antrag ist eingegangen ..." aber ich weiß es halt nicht.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 09:41    Titel: Antworten mit Zitat

Phoebus hat folgendes geschrieben::
Also das ging an das Sozialamt / den Landkreis
...
Ich hatte nur gedacht, man bekomme vielleicht ein Schreiben mit der Information "Ihr Antrag ist eingegangen ..." aber ich weiß es halt nicht.

Hallo Phoebus,

ich habe den Thread ins "Sozialrecht" verschoben.

Allgemein sind die Verwaltungsvorschriften im SGB X geregelt, soweit im SGB XII (Sozialhilfe) oder im SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) keine bereichsspezifische Regelung getroffen wurde.

Ganz allgemein geschrieben: Der Verwaltungsaufwand der Sozialarbehörden wäre zu groß, wenn jeder Antragseingang schriftlich bestätigt würde. Der Thread gibt aber zu wenig her, um die Frage genauer beantworten zu können.

Möglich ist z.B., daß das Sozialamt Sozialleistungen für eine Unterhaltsberechtigte Person erbracht hat (z.B. für Eltern in einem Pflegeheim), und nun die Unterhaltspflicht und Zahlungsfähigkeit von Angehörigen überprüft. Aber dies ist nur eine Vermutung. Winken

Liebe Grüße

Klaus
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Phoebus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2008
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 14:38    Titel: Antworten mit Zitat

So eine "Eingangsbestätigung" oder Ähnliches gibt es also nicht. Ich habe nur deshalb gefragt, weil ich weiß, dass bei einem Widerspruch, den mein Vater (freilich bei einer ganz anderen Sache) vor etlichen Jahren mal gemacht hatte, so ein Schreiben kam.

Wichtig wäre für mich also jetzt nur noch zu wissen, wann ich denn etwas tun sollte, wenn ich keine Antwort bekomme. Normalerweise bin ich ja in der Lage etwas Gedult an den Tag zu legen. Hier ist es aber so, dass so ein Antrag auf Widereinsetzung maximal ein Jahr nach Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt werden kann und das ist schon Mitte des nächsten Monats der Fall. Sollte man hier also einfach darauf vertrauen, dass schon irgendwann eine Antwort kommt und dass das bei dem richtigen Bearbeiter gelandet ist oder vor Ablauf dieser Einjahresfrist noch mal aktiv werden?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 14:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Anruf bei der Behörde könnte sicher Klarheit schaffen. Winken
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Phoebus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2008
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 17:33    Titel: Antworten mit Zitat

Stimmt.
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 18:03    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Fristen abzulaufen drohen und man nicht nachweisen kann, daß man einen Antrag bereits gestellt hat, sollte man ihn wiederholen.

Nach fast einem Jahr ist übrigens ein Wiedereinsetzungsantrag schwierig ... da muß man auch noch nachweisen, warum es erst dann möglich war.

Verwunderlich ist auch, daß die Behörde nicht schon längst vollstreckt hat, wenn sie Geld haben will.

Eine Frist für die Bearbeitung von Widersprüchen gibt es insofern, daß man drei Monate nach der Einlegung (ohne weitere Rückfrage) Untätigkeitsklage erheben kann, d.h. die Behörde darauf verklagen, daß sie entscheidet. Dann wird es meist recht schnell gehen. Gut arbeitende Behörden werden diese Frist aber nie verpassen, es sei denn im Einzelfall ist eine Entscheidung noch nicht möglich.
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darkles
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.07.2008
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

bei mir war es mal so ähnlich , ich sollte auch geld zurückzahlen das ich nie bekommen habe . ich habe denen dann geschrieben habe aber auch NIE eine antwort bekommen oder auf sonst einen anderen weg wieder etwas von denen gehört.
ich würde an deiner stelle noch mal schreiben oder was schneller geht einfach anrufen und nachfragen Winken
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emi 10
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.07.2008
Beiträge: 199

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 21:22    Titel: Antworten mit Zitat

Phoebus hat folgendes geschrieben:
Zitat:
Deshalb ist meine Frage: Wie ist der normale Ablauf bei sowas? Bekomme ich eine Antwort und wenn ja wann?


Ein Amt - welches auch immer - muß binnen 4 Wochen einen Bescheid erteilen.


Zuletzt bearbeitet von emi 10 am 25.10.08, 21:29, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 21:32    Titel: Antworten mit Zitat

emi 10 hat folgendes geschrieben::
...
Ein Amt - welches auch immer - muß binnen 4 Wochen einen Bescheid erteilen.

Mit den Augen rollen - Sicher haben Sie auch die dementsprechenden gesetzlichen Regelungen für alle Ämter parat? Winken
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Phoebus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2008
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 22:11    Titel: Antworten mit Zitat

FM hat Folgendes geschrieben:
Zitat:
Wenn Fristen abzulaufen drohen und man nicht nachweisen kann, daß man einen Antrag bereits gestellt hat, sollte man ihn wiederholen.

So habe ich mir das auch gedacht, nur habe ich das ja schon per Einschreiben mit Rückschein versendet. Das ist also angekommen. Um die Antragsstellung wirklich hundertprozentig nachzuweisen könnte ich den Antrag ja nurnoch über den Gerichtsvollzieher versenden, obwohl ich glaube, dass das übertrieben, aber eben sicher wäre.

emi 10 hat Folgendes geschrieben:
Zitat:
Ein Amt - welches auch immer - muß binnen 4 Wochen einen Bescheid erteilen.

Hier würde mich auch sehr interessieren, wo das steht.
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 26.10.08, 12:32    Titel: Antworten mit Zitat

Phoebus hat folgendes geschrieben::

emi 10 hat Folgendes geschrieben:
Zitat:
Ein Amt - welches auch immer - muß binnen 4 Wochen einen Bescheid erteilen.

Hier würde mich auch sehr interessieren, wo das steht.


Nirgends, ist frei erfunden.
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emi 10
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.07.2008
Beiträge: 199

BeitragVerfasst am: 26.10.08, 21:55    Titel: Antworten mit Zitat

An alle Aufreger

Ich muß mich teilweise revidieren.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien § 8 und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Im Regelfall sind nach 4 Wochen dem Antragssteller ein Bescheid zu erstellen bzw. eine Mitteilung, das die Entscheidung sich verzögert.

Sollte ich mich irren, dann bitte eine Berichtigung.

MfG
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 26.10.08, 22:09    Titel: Antworten mit Zitat

emi 10 hat folgendes geschrieben::
An alle Aufreger

Ich muß mich teilweise revidieren.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

...

Hallo emi 10,

das Verwaltungsverfahrensgesetz ist zwar nett, aber bei Fragen der Sozialhilfe gilt das SGB I, SGB X und SGB XII. Winken

Aber dies habe ich schon weiter oben geschrieben.

Das "Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz" (AVG) ist ein österreichisches Gesetz.

Liebe Grüße

Klaus


Zuletzt bearbeitet von Dipl.-Sozialarbeiter am 26.10.08, 22:26, insgesamt 1-mal bearbeitet
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