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Privatverkauf von gewerblich gekaufter Ware mit Restgarantie

 
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snIP3r
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 08:22    Titel: Privatverkauf von gewerblich gekaufter Ware mit Restgarantie Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen!

Ich weiss nicht ob ich hier im richtigen Forum bin, aber ich stelle mal meine Frage trotzdem:
A hat ein Produkt X als gewerblicher Käufer in einem Gross- und Einzelhandel B gekauft. Nun möchte A das Produkt X mit einer Restgarantie bei einem bekannten Internetauktionshaus verkaufen, ist aber dort als privater Verkaeufer angemeldet. Ist es moeglich dass A das Produkt als privater Verkaeufer mit einer Restgarantie anbietet und wie verhaelt es sich wenn ein Kaeufer C der gebrauchten Ware Garantieansprueche gegenueber B geltend machen will? Muss sich C in diesem Fall an A wenden oder an B?

Bin fuer jeden Hinweis dankbar.

gruesse
snIP3r
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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 26.10.08, 01:01    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn B dem A Garantie gegeben hat, kann A die Garantierechte an C abtreten, dann muss sich C diesbezüglich an B wenden. Ob A die Sache als Privatverkäufer verkaufen kann, kann anhand der gegebenen Infos m.E. nicht beurteilt werden.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 26.10.08, 09:38    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich würde sagen, nein er kann es nicht als Privatverkäufer verkaufen, da er die Waren in seiner Eigenschaft als Unternehmer gekauft hat. Auf den ersten Blick wäre es natürlich, daß diese Person diese Waren vorher aus dem Firmenvermögen in sein Privatvermögen überführt. Wie dieser Winkelzug rechtlich gewertet wird, kann ich nicht zu 100% sagen, glaube aber nicht, daß das als zulässig erachtet wird.
Und spätestens ab einer gewissen Anzahl gleich gearteter Verkäufe müsste man eh wieder ein gewerbliches Handeln zugrunde legen.

Ich denke, die "Restgarantie" ist für den Verkäufer eher zweitrangig, da er als gewerblicher Verkäufer sowieso die gesetzliche Gewährleistung erfüllen muss. Also 2 Jahre für Neuware (aber auch für Ware, die schon länger ungebraucht irgendwo auf Lager lag) oder, wenn er die Gewährleistung verkürzt, 1 Jahr bei Gebrauchtwaren.
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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 26.10.08, 10:59    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Also ich würde sagen, nein er kann es nicht als Privatverkäufer verkaufen, da er die Waren in seiner Eigenschaft als Unternehmer gekauft hat. Auf den ersten Blick wäre es natürlich, daß diese Person diese Waren vorher aus dem Firmenvermögen in sein Privatvermögen überführt. Wie dieser Winkelzug rechtlich gewertet wird, kann ich nicht zu 100% sagen, glaube aber nicht, daß das als zulässig erachtet wird.
Und spätestens ab einer gewissen Anzahl gleich gearteter Verkäufe müsste man eh wieder ein gewerbliches Handeln zugrunde legen.
Die Überführung ins Privatvermögen muss m.E. kein "Winkelzug" sein. Vielleicht hat er die Sache wirklich ins Privatvermögen überführt und dort paar Jahre benutzt. Ob er so etwas mehr als ein Mal gemacht hat, wissen wir nicht. Daher meinzweiter Satz im Beitrag von heute 01:01.

Adromir hat folgendes geschrieben::
Ich denke, die "Restgarantie" ist für den Verkäufer eher zweitrangig, da er als gewerblicher Verkäufer sowieso die gesetzliche Gewährleistung erfüllen muss. Also 2 Jahre für Neuware ...
Die Pflichtgewährleistung taugt oft nur halbes Jahr etwas, weil der Verkäufer danach den Käufer das Vorhandensein des Mangels beim Kauf nachweisen lassen kann. Das ist oft schwierig.
_________________
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