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Unfallwagen???!!!

 
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Tuni
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.09.2007
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 20:05    Titel: Unfallwagen???!!! Antworten mit Zitat

Hallo,

Angenommen Käufer A kauft ein Jahreswagen bei einem EU-Fahrzeughändler B der das Auto von ainem Händler C aud dem EU Ausland bezogen hat.

Der Wagen wird im KV als Unfallfrei beschrieben. Es werden aber Lackierarbeiten angegeben mit welchen Kratzer entfernt werden sein sollten.

Nun sagt ein Lackierer D das das Fahrzeug an viel mehr stellen Lackiert wurde. Außerdem stellt eine Werkstatt E fest, das die Stahlfelgen einen erheblichen Seitenschlag haben und meint das es bestimmt von einem Unfal sei.

Wie wäre denn in so einem Fall die Beweispflicht wenn er das Auto ca. 2 monate hat? Bzw. welche Rechte hätte der Käufer A? Müsste Käufer A einen Gutachter bestellen oder ist das sache des Verkäufers B.

MfG

Markus
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn A dem B vorhalten möchte, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen ist, trägt er dafür (für das Vorhandensein des Mangels) die volle Beweislast. Wenn A einen Mangel des Fahrzeuges behauptet, muss er ihn auch beweisen können. Boße Mutmaßungen helfen da leider nicht weiter. Ein Sachverständiger (SV) ist teuer. Fraglich ist, ob die Kosten für das SV-Gutachten von B übernommen werden, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft ist.

Die genauen Rechte von A werden im Kaufvertrag, dem sicherlich AGBs beigefügt sind, beschrieben sein. Die Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache. Vielleicht gibt es ja zusätzlich noch eine Garantieerklärung, weil das Fahrzeug erst ein Jahr alt ist. Den Vertrag muss man sich jedenfalls genau anschauen.

B wird "auf Verdacht" sicherlich keinen Gutachter bestellen und diesen dann auch noch bezahlen. A sollte jedoch B auf das "Problem" mit dem Wagen ansprechen und versuchen, die Sache vielleicht sogar so - ohne "Papierkram" - zu erledigen.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 26.10.08, 01:12    Titel: Antworten mit Zitat

Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Die Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache.
Bei uns in zwei Jahren Cool. Aber man kann diese Frist vertraglich verkürzen.
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

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