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Computer nach Nutzung zurückgeben

 
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tazarian
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.02.2005
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 16:11    Titel: Computer nach Nutzung zurückgeben Antworten mit Zitat

Ein Kumpel will sein Netbook loswerden weil er es nicht mehr beim Händler zurückgeben kann.
Problem ist allerdings: er hat das Teil erst vor einer Woche gekauft. Es ist soweit noch "Orginalverpackt", also zumindest die Schutzfolie ist noch drauf. Alles ist noch komplett und unbeschädigt und liegt wieder verpackt im Karton.
Der Händler meinte aber, sobald er das Gerät einschaltet hat er kein Rückgaberecht. (Soll wohl auch irgendwo an der Kasse auf einem Schild gestanden haben.)

Soweit auch nachvollziehbar, er könnte ja sonstwas drauf geladen haben und der Händler kriegt nachhern den Ärger.
Aber wenn das Ding nunmal nicht seinen Erwartungen entspricht (Ich habs mal ausprobiert, im Netz surfen oder mal n Video abspielen ist ne Qual), muss der Händler dann das Gerät zurücknehmen? Oder kann er sich darüber aus der Verantwortung ziehen?

Als mir mein Laptop nicht gefallen hat, konnte ich ihn damals auch problemlos zurückgeben. Das war allerdings auch ein anderer Händler. Geschockt
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Ich möchte keine von dieser unerlaubten, kostenlosen Rechtsberatung, sondern nur ein paar gerichtliche Abläufe erklärt bekommen.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 16:47    Titel: Antworten mit Zitat

Im Laden gibt es kein gesetzliches Rückgaberecht.

Solange der VK also weder eines vertraglich zugesichert hat noch eine solche Rücknahme auf Kulanz durchführen will, hat man da keine Chance.
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 18:29    Titel: Re: Computer nach Nutzung zurückgeben Antworten mit Zitat

tazarian hat folgendes geschrieben::
Oder kann er sich darüber aus der Verantwortung ziehen?

Wieso "aus der Verantwortung ziehen"? Aus welcher Verantwortung?
Wie MAS bereits schrieb gibt es im stationären Handel kein Rückgaberecht. Dort gilt immer noch: Pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten.
Dazu braucht das Gerät übrigens nichtmal eingeschaltet gewesen zu sein. Auch wenn Sie es kaufen, aus dem Laden gehen und nach fünf Metern umdrehen und es tauschen wollen kann der VK sagen: "Nö, is nicht". Geschockt
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tazarian
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.02.2005
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 10:48    Titel: Antworten mit Zitat

What? Das ist ja genau das Gegenteil von dem was ich immer dachte. Und vor allem von dem was mir immer gesagt wurde.
Ok, wenn das Gerät funktioniert ist es schon klar das man keinen Anspruch hat es zurück zu geben.
Aber wie sieht das aus wenn es nicht funktioniert, oder zumindest nicht so wie erwartet. Ich dächte da mal sowas wie Rückgaberecht gehört zu haben.

(Außerdem hat mir gestern jemand was erzählt von wegen die EU oder so hätte da was erlassen, dass ein Händler alles mindestens 1 Monat lang zurück nehmen muss. Leider hatte ich schon zuviel getrunken um mich noch an Details erinnern zu können. Geschockt )
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das Gerät mangelhaft ist, hat der Käufer freilich Ansprüche gegen den Verkäufer.

Allerdings ist das bloße Nichterfüllen einer Erwartungshaltung sicherlich noch kein Sachmangel.
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 11:25    Titel: Antworten mit Zitat

tazarian hat folgendes geschrieben::
Ich dächte da mal sowas wie Rückgaberecht gehört zu haben.

Bei Fernabsatzverträgen gibt es ein Rückgaberecht, nicht beim Kauf im stationären Handel.

tazarian hat folgendes geschrieben::
..dass ein Händler alles mindestens 1 Monat lang zurück nehmen muss.

Nö.

Lediglich bei Sachmängeln hat der Käufer, wie spraadhans bereits schrieb, Ansprüche gegen den VK.
Einen Sachmangel sehe ich aber auch nicht, nur weil..
tazarian hat folgendes geschrieben::
.. das Ding nunmal nicht seinen Erwartungen entspricht

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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 11:41    Titel: Re: Computer nach Nutzung zurückgeben Antworten mit Zitat

tazarian hat folgendes geschrieben::

Aber wenn das Ding nunmal nicht seinen Erwartungen entspricht (Ich habs mal ausprobiert, im Netz surfen oder mal n Video abspielen ist ne Qual)

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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

tazarian hat folgendes geschrieben::
What? Das ist ja genau das Gegenteil von dem was ich immer dachte. Und vor allem von dem was mir immer gesagt wurde.


Ist halt ein weit verbreiteter Rechtsirrtum. Cool

tazarian hat folgendes geschrieben::
Aber wie sieht das aus wenn es nicht funktioniert, oder zumindest nicht so wie erwartet. Ich dächte da mal sowas wie Rückgaberecht gehört zu haben.


Wenn es "nicht funktioniert", hat der VK zunächst ein Recht auf Nachbesserung.

Wenn es "nicht so funktioniert, wie erwartet", wäre zu unterscheiden zwischen bloßem Motivirrtum ("ich dachte, das Ding wäre schnell genug, um Tygglygryd 3 ruckelfrei zu zocken"), der keinen Anspruch begründet, und Ansprüchen aus Falschberatung ("der VK hat mir zugesichert, daß ich darauf Tygglygryd 3 ruckelfrei zocken kann").

tazarian hat folgendes geschrieben::
(Außerdem hat mir gestern jemand was erzählt von wegen die EU oder so hätte da was erlassen, dass ein Händler alles mindestens 1 Monat lang zurück nehmen muss. Leider hatte ich schon zuviel getrunken um mich noch an Details erinnern zu können. Geschockt )


Das gilt aber nur im Fernabsatz und nur dort, wo vor Vertragsschluß keine Widerrufsbelehrung in Textform erteilt werden kann (also etwa bei Online-Auktionshäusern); in Online-Shops sind es nach wie vor 14 Tage; im Offline-Handel (außerhalb von Haustürgeschäften) weiterhin 0 Tage.
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tazarian
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Anmeldungsdatum: 04.02.2005
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 21:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, wieder was gelernt womit ich vor meinen Freunden prahlen kann.^^

Aber eine Frage noch:
Zitat:
Ansprüchen aus Falschberatung ("der VK hat mir zugesichert, daß ich darauf Tygglygryd 3 ruckelfrei zocken kann")

Wie sieht das aus mit irreführender Werbung. Netbooks sind ja jetzt in aller Munde und überall heißt es 'toll zum surfen und so'. Und wenn man sich dann zu Hause hin setzt und los surft und merkt dass man viele Seiten nicht nutzen kann weil alles ruckelt und hakt? Da ist ja nicht der Händler dran Schuld das der Hersteller so große Töne spuckt, oder der Kunde zu große Erwartungen entwickelt hat.

Gut, man könnte jetzt sagen: Er hätte es im Laden testen können. Aber so einen richtigen umfangreichen Test kann man an der Ladentheke nun auch nicht machen.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 21:35    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde sagen, es liegt an den Erwartungen des Kunden. Ich bin ein ziemlich technophiler Mensch und relativ "Geschwindigkeitsverwöhnt". Besitze aber ein Netbook der ersten Generation und bin mit dem Verhalten beim Surfen mehr als zufrieden. Trotz ziemlich Leistungsfressender Addons die den Seitenaufbau noch mal verzögern.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

tazarian hat folgendes geschrieben::
überall heißt es 'toll zum surfen und so'. Und wenn man sich dann zu Hause hin setzt und los surft und merkt dass man viele Seiten nicht nutzen kann weil alles ruckelt und hakt?


"Toll zum Surfen" ist sicherlich nicht als Garantieversprechen zu sehen, daß damit jede Seite (oder auch nur mehr als 90% der Seiten) "toll" nutzbar ist.
Zumal die Aussage per se schon so schwammig ist (eben typisch Werbung), daß man daraus vermutlich keine konkreten Ansprüche (Geschwindigkeit, Farbvielfalt etc.) herleiten kann.

Zur allgemeineren Frage, ob sich der VK Werbeversprechen des Herstellers zurechnen lassen muß: das hängt von Einzelfall ab.
Konkrete Angaben ("250 PS") ja, solange er keine abweichenden Angaben macht.
Werbeaussagen ("Geht richtig flott", "Schmeckt super", "Blitz-Geschwindigkeit") sind hingegen eher schwer in Ansprüche umzumünzen.
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