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Anmeldungsdatum: 17.03.2007 Beiträge: 176 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 26.10.08, 17:07 Titel:
Hallo Simon,
der Verein ist laut § 670 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 3 BGB gegenüber dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB verpflichtet. Die Aufwendungen sind vom Vorstandsmitglied unter Beibringung von Belegen einzufordern, die dann für die Buchführung verwendet werden können und damit auch zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt geeignet sind.
Sogenannte "Pauschale Auslagenerstattung" ist in der Regel eine Aufwandsvergütung. Auf § 3 Nr. 26a EStG sei jedoch hingewiesen.
Lieben Gruß
vom Kilian. _________________ Alles Geschriebene ist meine Ansicht zu einer solchen Situation. Mein Nachbar mag dazu eventuell eine andere Meinung haben.
Über Feedback mittels Beklickung meiner wunderschönen grünen Punkte freue natürlich auch ich mich.
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