Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 12.10.08, 11:47 Titel: Foto des eigenen Kindes in einer Anzeige
Guten Tag!
Nehmen wir mal folgenden Fall an:
Ein Vater schlägt morgens die Zeitung auf und sieht zu seiner Überaschung in einer Anzeige eines Möbelhauses das Gesicht seines eigenen Kindes.
Das Möbelhaus sowie der Inhaber sind dem Vater völlig unbekannt, es gab nie einen Kontakt.
Zur Klärung spricht der Vater mit dem Inhaber des Möbelhauses und verlangt die Herausgabe der Quelle des Fotos.
Dieser entgegnet, er habe das Foto schon bereits vor einigen Monaten aus dem Internet "gezogen" und könne sich nicht mehr spontan an die Adresse erinnern.
Um etwas Druck auszuüben, setzt der Vater dem Inhaber einen mündlichen Termin (ca. 14 Tage später), um die I-Net Adresse zu benennnen, ansonsten wird der Vater einen RA einschalten.
Die Zeit ist jetzt ohne Reaktion des Inhabers verstrichen.
Da der Vater keinen Riesenaufstand machen möchte, es aber auch nicht einsieht, dass Bilder seines Kindes ungefragt zu Werbezwecken verwendet werden, ist jetzt die Frage wie es weitergeht.
Kann z.B. der Vater dem Inhaber, sozusagen als erzieherische Maßnahme, eine rechtsgültige Rechnung über die einmalige Nutzung des Fotos im Nachhinein schicken?
Hat jemand noch andere Ideen?
Anmerkung: Dem Vater geht es nicht um Geld, er findet es nur unangebracht, dass Fotos des eigenen Kindes (8Jahre alt) ohne Genehmigung zu Werbezwecken hergenommen werden.
Der Vater kann dem Inhaber des Möbelhauses m. E. gar nichts
Der Urheber des Fotos, sprich der Fotograf, hätte gegenüber dem Möbelhaus Ansprüche, falls das Möbelhaus die Bilder widerrechtlich genutzt hat, was hier offenbar der Fall ist, da das Möbelhaus die Bilder "irgendwo aus dem Netz gezogen hat".
Der Vater hätte gegenüber dem Fotografen einen Anspruch, da dieser das Bild offenbar ohne das Einverständnis des Abgebildeten bzw. dessen Eltern als gesetzl. Vertreter veröffentlicht hat.
Wenn das Möbelhaus aber nicht sagen kann, von welcher Seite es das Bild heruntergeladen hat, wirds evtl. schwierig werden. Es sei denn, man macht sich die Mühe unter Eingabe evtl. in Frage kommender Suchbegriffe die Bildersuche diverser Suchmaschinen zu bemühen um das Bild evtl. in den unendlichen Weiten des Netzes zu finden _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Erstmal vielen Dank für die schnelle Einschätzung!
Besteht denn für den Inhaber des Möbelhauses nicht die Verpflichtung, die Quelle des Fotos zu benennen?
Ein Fotograf hat zwar Anspruch auf Namensnennung am Bild. Aber wenn das Möbelhaus das Bild irgendwo im Netz "klaut", werden sie kaum den Namen nennen
Und bezüglich der Namensnennung hat eben auch nur der Fotograf einen Anspruch, nicht Herr X oder Frau Y.
Sie hätten in dem im ET geschilderten Fall zwar ein berechtigtes Interesse den Urheber des Fotos in Erfahrung zu bringen, nur, wenn das Möbelhaus die Quelle nicht mehr weiß, nützt das wenig. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 13.10.08, 12:07 Titel:
nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Der Vater hätte gegenüber dem Fotografen einen Anspruch, da dieser das Bild offenbar ohne das Einverständnis des Abgebildeten bzw. dessen Eltern als gesetzl. Vertreter veröffentlicht hat.
Das ist aber unlogisch bzw. inkonsequent.
Wenn der Vater gegenüber dem Fotografen einen Anspruch wegen Veröffentlichung ohne Erlaubnis hat, dann auch gegenüber jedem anderen, der das Foto ohne Erlaubnis veröffentlicht. Ergo auch gegenüber dem Möbelhaus.
Das wäre ja auch schlimm, wenn man sich auf ein "das Foto hab ich von dem Makeke Talubo, 3. Palme links, Tuvalu, verklagen se den mal" verweisen lassen müßte.
Da das Möbelhaus offenbar nicht einmal eine Erlaubnis von *irgendwem* vorweisen kann, sollten rechtliche Schritte doch kein Problem sein. Und selbst wenn das Möbelhaus die Erlaubnis unzulässigerweise vom Fotografen (oder einem anderen Dritten) bekommen hätte, könnte man es immer noch direkt in Anspruch nehmen, es könnte dann wiederum den Dritten in Regreß nehmen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Der Vater hätte, soweit hab' ich ehrlich gesagt nicht gedacht (), vermutlich gegenüber dem Möbelhaus einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Bildes.
Einen Anspruch auf ein Modelhonorar gegenüber dem Möbelhaus hätte er m. E. aber nicht. Dieses hätte er ausschließlich gegenüber dem Fotografen. Anspruch auf ein lizenzanaloges Bildhonorar gegenüber dem Möbelhaus hätte wiederum lediglich der Fotograf.
Kurz: Geld wird der Vater vom Möbelhaus vermutlich keines bekommen. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Meine Meinung als Vater: Ich würde mich einem Möbelhaus gegenüber, das sich so aus der Affäre zu stehlen versucht, nicht auf softe erzieherische Maßnahmen einlassen, sondern ganz einfach die Rechte meines Kindes verteidigen.
Immer mal vorausgesetzt, es handelt sich um ein porträtartiges Bild, zu dessen Verbreitung nicht irgendwie doch eine Art Einverständnis gegeben worden ist.
Recht am eigenen Bild
§22 KunstUrhG hat folgendes geschrieben::
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 2Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Bums, aus, Feierabend. Es ist vollkommen egal, woher das Bild stammt, ob sich der Verwender an die Quelle erinnern kann oder nicht - wenn er es verbreitet, hat er die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten zu achten.
Die Folgen einer unberechtigten Verwendung sind a) ein Unterlassungsanspruch des Abgebildeten, b) ggf. ein Schadenersatzanspruch (fiktives Modell-Honorar, Herausgabe des Gewinns) und c) falls das Bild despektierlich o. dgl. sein sollte auch ein Schmerzensgeldanspruch.
So weit kann das gehen. Ich als Vater würde im Sinne wirksamer "erzieherischer Maßnahmen" schon b) anpeilen und mich dazu von einem kundigen Anwalt beraten lassen. Immerhin ist das Motiv für die geschilderte Missachtung der Persönlichkeitsrechte des Kindes nicht gerade besonders edel, sondern blankes Gewinnstreben. _________________ "Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
Ein Model bekommt sein Honorar aber nun mal vom Fotografen, der das Shooting macht und nicht von XYZ, der ein Bild veröffentlicht.
Darauf bezieht sich m. M. n. auch der § 22 KUG der sagt "...wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.". Und abbilden läßt sich das Model beim Fotografen und nicht bei XYZ, der das Bild irgendwann irgendwo veröffentlicht. Dem Fotografen gegenüber hätte man natürlich Anspruch auf ein Honorar. Im Übrigen kommt hinzu, dass dieser letztendlich auch das Bild erstveröffentlicht hat, sonst wäre das Möbelhaus ja nicht an das Bild gekommen (das aber nur nebenbei).
Für die reine Veröffentlichung von Bildern, ohne diese selbst aufgenommen zu haben, wäre, bin ich weiterhin der Auffassung, das Möbelhaus nur dem Fotografen ein lizenzanaloges Bildhonorar schuldig.
Aus diesem Grund wird m. E. das Möbelhaus auch kein Modelhonorar zahlen müssen. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Wichtig ist ja nicht unbedingt, wer von wem üblicherweise Geld bekommt sondern: wofür!
Das Honorar eines Fotomodells bezieht sich doch im Kern auf die Erlaubnis, das Bild nutzen zu dürfen, deshalb wird ja auch der Nutzungsumfang in einem entsprechenden Vertrag in der Regel ziemlich detailliert festgelegt.
Wenn sich Modell A vom Fotografen B die Erlaubnis abkaufen lässt, das Bild an die Personen, Redaktionen, Möbelhäuser C bis Z weiterzuverscherbeln (vulgo: Nutzungsrechte entgeltlich einzuräumen) dann kann es hinterher natürlich nicht bei C-Z anklopfen und Geld sehen wollen. Warum? Diese berufen sich auf B, der die Rechte hat und der sie ihnen eingeräumt hat.
Im Falle unseres Möbelhauses ist nicht einmal sicher, ob Fotograf B überhaupt etwas vorzuwerfen ist. Wohl aber dem Möbelhaus, denn es nutzt das Bild ohne dazu berechtigt zu sein. Folglich ist es dem unfreiwilligen Modell gegenüber schadenersatzpflichtig.
§22 KunstUrhG bezieht sich nicht auf die Produktion der Darstellung oder den Handel mit Rechten, sondern auf die Verwendung. Anders wäre ja der Schutz des Rechtes am eigenen Bild in der Praxis auch kaum zu gewährleisten, was Dein Ansatz, nordlicht02, ja zeigt.
Satz 2 dieses Paragrafen präzisiert nur einen möglichen Fall, in dem das Einverständnis zur Nutzung des Bildes aus der Zahlung abgeleitet werden kann, auch ohne ausdrückliche Erklärung. _________________ "Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 13.10.08, 22:40 Titel:
Also bei allem Hin und Her, das Möbelhaus hätte in der Tat den Rat von M. S. befolgen sollen und ein Bild vom Sohn von "Makeke Talubo, 3. Palme links, Tuvalu" besorgen.
Denn dann sänke die Wahrscheinlichkeit einer Abmahnung durch den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter des Abgelichteten schneller als die Insel Tuvalu im Pazifik.
Kommt die Abmahnung wie ein Tsunami auf den nichtsahnenden Möbilierer zu, dann schlägt das vielleicht Wellen zumindest im Gewerbe und nicht jeder Mitbewerber benutzt künftig Pix aus dem Net für seine Acquise-Aktivitäten.
Wobei mich und den Papa jetzt sicher noch interessieren würden, inwieweit ein entgangenes Honorar des Kinderstars nicht auf Umwegen und Lizenz- und sonstigen -Analogien, also, der Kleine stand ja quasi schon auf dem Laufsteg. Und sah keinen Heller.
Leute, ich habe KEINE Anspruchsgrundlage für den Schadenersatz des Abgebildeten gegenüber dem unzulässig Verwendenden oder gegenüber dem Fotographen gefunden . Nur im § 48 KUG ist eine Andeutung darauf, dass ein Schadenersatzanspruch besteht (sonst würde er nicht verjähren). Sind Fotos und sonstige Abbildungen von Personen vielleicht im § 72 UrhG gemeint? Dann wäre die Anspruchsgrundlage kein Problem.. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Nach meinem UrhG bezieht sich der § 72 lediglich auf die zeitlich geringere Schutzdauer von Lichtbildern gegenüber Lichtbildwerken. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 15.10.08, 09:44 Titel:
§823 II BGB i.V.m. §§22, 23 KunstUrhG _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
Seite 1 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.