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PKH und einstweilige Anordnung

 
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 30.10.08, 21:09    Titel: PKH und einstweilige Anordnung Antworten mit Zitat

Hallo,

habe gerade mein RVG-Handbuch nicht zur Hand, grüble aber über folgender Konstellation.

A stellt Gewaltschutzantrag gegen B inkl. Antrag auf Erlass einer einstw. Anordnung.
In der mündlichen Verhandlung stellt Richter R fest, dass B der deutschen Sprache nicht mächtig ist und ohnehin nichts blickt. Also ordnet er den Anwalt M bei.

Zum nächsten Termin erscheint Anwalt M - der grundsätzlich mit derartigen Verfahren nichts am Hut hat, aber zufällig Bs Sprache spricht.

Beide Seiten werden angehört. Richter bestimmt Termin zur Entscheidung in der Hauptsache. A fordert darauf erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
M stellt Zurückweisungsantrag.

Im Ergebnis lässt das Gericht den halben Antrag in der Hauptsache durchgehen bei Kostenaufhebung und weist den Antrag auf einstweilige Anordnung zurück.

Streitwert Hauptsache: 3000. Streitwert Einstweilige 500

Wie sieht die Abrechnung aus:

1,3 aus 3000 + 1,3 aus 500 + 1,2 aus 3500 oder 1,3 aus 3000 + 1,3 aus 500 + 1,2 aus 3000 + 1,2 aus 500?
_________________
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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sniper0815
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.09.2008
Beiträge: 17
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 31.10.08, 01:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hauptsache und eAO sind gebührenrechltich getrennt zu betrachten, also einmal TermGeb, VerfGeb, Postpauschale und USt aus 3000 und das ganze nochmal aus 500

§ 17 RVG....
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Fleetmaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 31.10.08, 08:51    Titel: Antworten mit Zitat

sniper0815 hat folgendes geschrieben::
Hauptsache und eAO sind gebührenrechltich getrennt zu betrachten, also einmal TermGeb, VerfGeb, Postpauschale und USt aus 3000 und das ganze nochmal aus 500

§ 17 RVG....


Wäre ich gestern Abend nicht schon so müde gewesen, hätte ich auch genau diese Anwort gegeben.

Beste Grüße
Fleetmaus
_________________
Nothing for Ungood Winken
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