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Verfasst am: 30.10.08, 21:09 Titel: PKH und einstweilige Anordnung
Hallo,
habe gerade mein RVG-Handbuch nicht zur Hand, grüble aber über folgender Konstellation.
A stellt Gewaltschutzantrag gegen B inkl. Antrag auf Erlass einer einstw. Anordnung.
In der mündlichen Verhandlung stellt Richter R fest, dass B der deutschen Sprache nicht mächtig ist und ohnehin nichts blickt. Also ordnet er den Anwalt M bei.
Zum nächsten Termin erscheint Anwalt M - der grundsätzlich mit derartigen Verfahren nichts am Hut hat, aber zufällig Bs Sprache spricht.
Beide Seiten werden angehört. Richter bestimmt Termin zur Entscheidung in der Hauptsache. A fordert darauf erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
M stellt Zurückweisungsantrag.
Im Ergebnis lässt das Gericht den halben Antrag in der Hauptsache durchgehen bei Kostenaufhebung und weist den Antrag auf einstweilige Anordnung zurück.
1,3 aus 3000 + 1,3 aus 500 + 1,2 aus 3500 oder 1,3 aus 3000 + 1,3 aus 500 + 1,2 aus 3000 + 1,2 aus 500? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Anmeldungsdatum: 18.09.2008 Beiträge: 17 Wohnort: bei Berlin
Verfasst am: 31.10.08, 01:52 Titel:
Hauptsache und eAO sind gebührenrechltich getrennt zu betrachten, also einmal TermGeb, VerfGeb, Postpauschale und USt aus 3000 und das ganze nochmal aus 500
Hauptsache und eAO sind gebührenrechltich getrennt zu betrachten, also einmal TermGeb, VerfGeb, Postpauschale und USt aus 3000 und das ganze nochmal aus 500
§ 17 RVG....
Wäre ich gestern Abend nicht schon so müde gewesen, hätte ich auch genau diese Anwort gegeben.
Beste Grüße
Fleetmaus _________________ Nothing for Ungood
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